Amtliche Bekanntmachung zum Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 8ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Entnahme von Grundwasser für das Wasserwerk Ratzeburg Vorstadt (Wasserwerk I Ratzeburg) vom 29.09.2020 im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens
Die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH, Schweriner Str. 90, 23909 Ratzeburg, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf Poetzig, beantragt gemäß § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 83, 84 des Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019, die Erteilung einer Bewilligung für die Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Ratzeburg Vorstadt.
Die beantragte Grundwasserentnahme soll in dem gegenwärtig bewilligten Rahmen aus den 4 vorhandenen Brunnen weiter geführt werden.
Die Antragsunterlagen stehen in der Zeit vom 20.10. - 20.11.2020 auf der Internetseite der Stadt Ratzeburg unter www.ratzeburg.de/Bekanntmachungen zur Einsicht zur Verfügung.
Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung können während der Auslegungsfrist und bis zu vier Wochen danach (Einwendungsfrist), spätestens bis zum 20.12.2020 bei der Stadt Ratzeburg schriftlich oder per Mail unter der Adresse grundwasserentnahme@ratzeburg.de erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,
1. dass der Vor- und Zuname sowie Anschrift des Absenders deutlich lesbar sein müssen,
2. dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
3. dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende neue Anträge auf Erteilung einer
Genehmigung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
4. dass nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger
Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn
der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen
konnte (§ 14 Abs.6 WHG),
5. dass, wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen
den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht
werden können (§ 16 Abs.2 WHG).
Ratzeburg, den 15.10.2020
Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
Fachdienst Wasserwirtschaft