Seiteninhalt

Was erledige ich wo

A B CD E F G H IJK L M N OP QR S T U V W XYZAlle

Führerschein / Fahrerlaubnisse (Umtauschpflicht)

Umtauschpflicht für Führerscheine: Vom Antrag bis zur Abholung - Schritt für Schritt zum neuen EU-Kartenführerschein

Umtauschpflicht für Führerscheine

Vom Antrag bis zur Abholung - Schritt für Schritt zum neuen EU-Kartenführerschein

Muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nach und nach gegen einen aktuellen EU-Führerschein umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahrgang und Ausstellungsdatum des Führerscheins gelten für den Umtausch gestaffelte Fristen.

Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Papierführerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, müssen nach jahrgangsabhängigen Fristen getauscht werden:

  • Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 läuft die Umtauschfrist noch bis zum 19.Januar 2033,
  • für die Jahrgänge 1953 bis 1958 ist die Umtauschfrist am 19. Januar 2022 abgelaufen,
  • für die Jahrgänge 1959 bis 1964 läuft die Frist bis 19. Januar 2023,
  • für die Jahrgänge 1965 bis 1970 läuft die Frist bis 19. Januar 2024,
  • die Jahrgänge ab 1971 haben noch Zeit bis zum 19. Januar 2025.

Kartenführerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden, müssen nach Ausstellungsjahr des Führerscheins umgetauscht werden:

  • Ausstellungsdatum 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • Ausstellungsdatum 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • Ausstellungsdatum 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • Ausstellungsdatum 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • Ausstellungsdatum 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • Ausstellungsdatum 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • Ausstellungsdatum 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • Ausstellungsdatum 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Führerscheininhaberinnen und -inhaber der Geburtsjahrgänge vor 1953 haben, unabhängig vom Ausstellungjahr ihres Führerscheins, Zeit bis zum 19. Januar 2033.

Beachten Sie, dass für die Ausstellung eines neuen Führerscheines eine Bearbeitungszeit von 3-6 Wochen benötigt wird. Beantragen Sie also rechtzeitig vor Fristablauf Ihren neuen Führerschein.

Wo kann ich meinen Führerscheinumtausch beantragen?

Für alle Führerscheininhaberinnen und -inhaber mit Wohnsitz im Kreis Herzogtum Lauenburg ist der Fachdienst Straßenverkehr als Führerscheinbehörde zuständig, unabhängig davon, wo der Führerschein ursprünglich ausgestellt wurde. Der Umtausch des Führerscheins kann in der Führerscheinbehörde in Lanken vor Ort mit Termin oder auf dem Postweg beantragt werden. Weitere Informationen dazu unter www.kreis-rz.de/strassenverkehr.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Aktueller Führerschein
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Aktuelles, biometrisches Passbild ohne Kopfbedeckung
    (Größe: mindestens 35 x 45 mm)
  • Optional: Karteikartenabschrift
    (Eine Karteikartenabschrift ist erforderlich, wenn der letzte Führerschein nicht durch den Kreis Herzogtum Lauenburg ausgestellt wurde. Die Karteikartenabschrift können Sie bei der ausstellenden Behörde anfordern. Wenn Sie die Karteikartenabschrift bereits mitbringen, verkürzt das die Bearbeitungszeit. Ansonsten übernehmen wir das für Sie).

Wo kann ich meinen neuen Führerschein abholen?

Ihr neuer Führerschein wird nach Fertigstellung durch die Bundesdruckerei automatisch an Ihre zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung versandt. Sobald der Führerschein angekommen ist, werden Sie benachrichtigt, wann und wo Sie Ihren Führerschein abholen können. Bitte buchen Sie dafür keinen neuen Termin in der Führerscheinbehörde in Elmenhorst/ OT Lanken. Bringen Sie zur Abholung bitte Ihren alten Führerschein und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Was passiert mit meinem alten Führerschein?

Ihr alter Führerschein wird entwertet. Sie können ihn dann entweder als Erinnerung mitnehmen oder Ihrem Amt zur Entsorgung überlassen.

Was passiert, wenn ich meine Frist verpasst habe?

Wer vergisst, seinen Führerschein rechtzeitig zu erneuern, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen. In diesem Jahr soll aber nach Beschluss der Innenministerkonferenz bis zu einem halben Jahr nach Ablauf der Umtauschfrist von einer Geldbuße abgesehen werden