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13.10.2020

Hinweise für die Ein- und Rückreise nach Schleswig-Holstein

Was müssen Reisende beachten?

Schleswig-Holstein heißt Sie als Urlauberin oder Urlauber oder als Reiserückkehrende/r herzlich willkommen. Für eine Einreise nach Schleswig-Holstein gelten aufgrund der Corona-Pandemie verbindliche Einschränkungen, wenn Sie aus Gebieten mit einer hohen Ausbreitung des Coronavirus kommen. Wichtig ist, dass Sie noch vor Ihrer Einreise überprüfen, ob Sie zum Zeitpunkt der Einreise aus einem aktuell ausgewiesenen ausländischen Risikogebiet oder einem inländischen Hochinzidenzgebiet kommen!

Einreise aus ausländischen Risikogebieten

Reisen Sie aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrerin oder Reiserückkehrer,

  • müssen Sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern
  • sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise informieren
  • müssen Sie einen Corona-Test machen lassen, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)
  • dürfen Sie während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.
    Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche die abzusondernde Person benutzen müsste. In einer Ferienwohnung oder auch in einem Hotelzimmer ist eine Quarantäne denkbar, sofern diese entsprechend konsequent eingehalten wird. Das Betreten von Gemeinschaftsräumen wie Hotelrestaurant o.Ä. ist nicht möglich.

Hier finden Sie die Teststationen der KVSH (Stand 24.09.2020) >>

Haben Sie noch Fragen zur Quarantäne? In dem Merkblatt für Betroffene (Kontaktpersonen) zu Coronavirus-Infektion und häuslicher Quarantäne finden Sie wichtige allgemeine Informationen und Ratschläge zur häuslichen Quarantäne.

Als Einreisender aus einem ausländischen Risikogebiet haben Sie die Möglichkeit, die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen. Dafür müssen Sie dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Diese Tests sind für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Bei Einreise können dazu die Teststationen genutzt werden.

Bei den Tests müssen Sie als Reiserückkehrende/r aus ausländischen Risikogebieten Folgendes beachten:

  • Zwischen der Entnahme des Probenmaterials für die erste und zweite Testung müssen mindestens fünf Tage liegen
  • Haben Sie einen ersten Test vor der Einreise gemacht, so dürfen zwischen Testergebnis und Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein.
  • Zudem darf das Probenmaterial für mindestens eine der beiden Testungen frühestens fünf Tage nach der Einreise entnommen worden sein.
  • Bis zum Vorliegen der beiden negativen Testergebnisse gilt die Quarantänepflicht.

Hier finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten für Reiserückkehrer >>

Ausnahmen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten:

Nicht von der Quarantäneregelung betroffen sind:

  1. Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
  2. Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
  3. Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  4. Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Schleswig-Holstein einreisen;
  5. Personen, die sich weniger als 48 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  6. Personen, die im diplomatischen oder konsularischen Dienst des Bundes, eines anderen Staates oder der Europäischen Union oder im Dienst der Landesvertretung Schleswig-Holsteins bei der Europäischen Union tätig sind und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist;
  7. Personen, die als Abgeordnete dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Risikogebiet aufgehalten haben;
  8. Personen, die der Landesregierung angehören oder nach § 20 Satz 1 ihrer Geschäftsordnung regelmäßig an ihren Sitzungen teilnehmen und sich im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuft ist.

Die hier genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen! Sollten bei Ihnen Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen, müssen Sie in jedem Fall sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Bußgelder drohen

Verstöße gegen diese Schutzmaßnahmen sind bußgeldbewehrt und können von Behörden kontrolliert werden. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 10.000 € möglich, beispielsweise wenn Sie bei Ihrer Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet gegen die Regel der 14-tägigen Quarantäne im eigenen Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft verstoßen. Wenn Sie sich bei Ihrer Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet nicht auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft begeben, drohen bis zu 3000 € Bußgeld. Bis zu 5000 € Bußgeld kann verhängt werden, wenn Sie trotz der Quarantänebestimmungen nach der Ein- oder Rückreise aus einem Risikogebiet Besuch empfangen, bis zu 2000 €, wenn Sie sich nicht beim zuständigen Gesundheitsamt melden: Bußgelder zu Quarantäne-Maßnahmen >>

Hier finden Sie die aktuell durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium eingestuften und durch das RKI veröffentlichten Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Gesundheitsamt des Kreises Herzogtum Lauenburg

Kreis Herzogtum Lauenburg
Fachdienst Gesundheit
Barlachstr. 4
23909 Ratzeburg

Tel: (04541) 888-380
FAX: (04541) 888-259
E-mail: gesundheitsdienste@kreis-rz.de
internet: www.kreis-rz.de

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