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20.03.2020

Versorgungswichtige Verkaufsstellen dürfen auch sonntags von 11 bis 17 Uhr geöffnet sein

Mit einer Allgemeinverfügung hat der Kreis festgelegt, dass besonders wichtige Verkaufsstellen für die notwendige Grundversorgung mit den Waren des täglichen Ge- und Verbrauchsaufgehoben ab sofort auch sonntags geöffnet werden können. Hierdurch soll die Zeitspanne vergrößert werden, in denen Kunden notwendige Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs einkaufen können. Dieses ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da dadurch die Anzahl von Kunden, die sich gleichzeitig in einer Verkaufsstelle befinden, verteilt und insofern wirksamer vor Ort reduziert werden kann. Es dient der erforderlichen Kontaktreduzierung im Hinblick auf die Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19. Andere Verkaufsstellen, deren Angebote angesichts der jetzigen Situation nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, bleiben geschlossen.

Abweichend von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

  • Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Poststellen,
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  • Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und
  • der Großhandel.

Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonntagen zu öffnen. Gesetzliche Feiertage sind durch die Verordnung nicht erfasst. Dies bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am Karfreitag und am Ostermontag nicht öffnen, wohl aber am Ostersonntag.