Am 22.08.2021 findet in Ratzeburg ein Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters in der Stadt Ratzeburg statt. Informationen zum Sachverhalt und zum Verfahren sind nachfolgend eingestellt.
Der Gemeindeabstimmungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. August 2021 das endgültige Abstimmungsergebnis ermittelt und folgende Feststellung getroffen:
Die Zahlen der abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Das Quorum in Höhe von 2.391 JA-Stimmen gem. § 57d Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein ist mit 2.762 abgegebenen JA-Stimmen erfüllt.
Der Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters in der Stadt Ratzeburg am 22.08.2021 führt zu folgendem vorläufigen Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsberechtigte Bürgerinnen und Bürger: 11.952
Abgegebene Stimmen: 4.809 (Wahlbeteiligung: 40,24%)
Ja-Stimmen für eine Abwahl des Bürgermeisters: 2.762 (23,11% der Abstimmungsberechtigten)
Nein-Stimmen gegen eine Abwahl des Bürgermeisters: 2.001
Ungültige Stimmen: 46
Der Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters in der Stadt Ratzeburg am 22.08.2021 erreicht damit die einfache Mehrheit für eine Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Ratzeburg.
Der Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters in der Stadt Ratzeburg am 22.08.2021 erreicht damit auch das Mindestquorum von 20% der Abstimmungsberechtigten für eine Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Ratzeburg.
Der Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Ratzeburg ist damit nach dem vorläufigen Abstimmungsergebnis erfolgreich.
Das endgültige Abstimmungsergebnis stellt der Gemeindeabstimmungsausschuss der Stadt Ratzeburg auf seiner öffentlichen Sitzung am Montag, den 23.08.2021 um 18:30 Uhr in der Aula der Lauenburgischen Gelehrtenschule in Ratzeburg, Bahnhofsallee 22, fest.
Abstimmungsbezirk |
Abstimmungsberechtigte |
Abgegebene Stimmen |
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Ungültige Stimmen |
1 - Rathaus (Insel) |
958 |
353 (36,85%) |
202 |
140 |
11 |
2 - Rathaus (Insel) |
975 |
433 (44,41%) |
282 |
151 |
0 |
3 - Jugendzentrum (Vorstadt) |
1.040 |
399 (38,37%) |
260 |
134 |
5 |
4 - Gemeinschaftsschule (Vorstadt) |
847 |
254 (29,99%) |
141 |
111 |
2 |
5 - Gemeinschaftsschule (Vorstadt) |
826 |
365 (44,19%) |
196 |
169 |
0 |
6 - Kita "Hand in Hand" (Vorstadt) |
983 |
444 (45,17%) |
226 |
209 |
9 |
7 - Städt. Bauhof (Vorstadt) |
818 |
400 (48,90%) |
237 |
160 |
3 |
8 - Seniorenwohnsitz AMEOS (Vorstadt) |
1.149 |
437 (38,03%) |
224 |
206 |
7 |
9 - AWO-Kita (St. Georgsberg) |
1.256 |
605 (48,17%) |
363 |
240 |
2 |
10 - Grundschule Ratzeburg I (St. Georgsberg) |
1.113 |
435 (39,08%) |
237 |
197 |
1 |
11 - Grundschule Ratzeburg II (St. Georgsberg) |
1.008 |
218 (21,63%) |
124 |
92 |
2 |
12 - Gelehrtenschule (St. Georgsberg) |
979 |
466 (47,60%) |
270 |
192 |
4 |
GESAMT: |
11.952 |
4.809 (40,24%) |
2.762 |
2.001 |
46 |
Am 22. August 2021 findet der Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters in der Stadt Ratzeburg statt. Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Nach dem Schließen der Abstimmungsräume beginnt das Auszählen durch die Abstimmungsvorstände. Mit einem vorläufigen Endergebnis ist rund zwei Stunden nach Auszählungsbeginn zu rechnen. Das vorläufige Endergebnis wird auf der Webseite der Stadt Ratzeburg zeitnah veröffentlich und den Online-Redaktionen der Lokalmedien mitgeteilt. Eine öffentliche Bekanntmachung im Rathaus findet nicht statt.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 05. August 2021 folgende Abstimmungsberechtigte in den Gemeindeabstimmungsausschuss für den Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Ratzeburg am 22.08.2021 gewählt:
Beisitzerinnen/Beisitzer |
Stellv. Beisitzerinnen/Beisitzer |
||||
Name |
Vorname |
Name |
Vorname |
||
1 |
Steinfurth | Gerd | Kleinhenz | Jann-Wilhelm |
|
2 |
Hildebrand |
Oliver |
Priebe |
Klaus |
|
3 |
Ruth |
Corinna |
Schudde |
Simone |
|
4 |
Walther |
Ulrike |
Wlodarczyk |
Robert |
|
5 |
Morawe |
Esther |
Zarp |
Gisela |
|
6 |
Schumacher |
Dieter |
von Horstig |
Dr. Walter |
|
7 |
Rick |
Erich |
Jäger |
Ute |
|
8 |
Stachowitz |
Frank |
Mazur |
William |
Zum Gemeindeabstimmungsleiter wurde kraft Gesetz Herr Martin Bruns bestimmt (§ 12 Abs. 1 GKWG). Zum stellvertretenden Gemeindeabstimmungsleiter wurde Herr Sebastian Langer berufen.
1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters für die Abstimmungsbezirke der Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 02.08.2021 bis 06.08.2021 während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg in Zimmer 1.18 für Abstimmungsberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Abstimmungen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 06.08.2021 bis 12.00 Uhr bei dem Abstimmungsleiter der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg, Zimmer 1.18 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Abstimmungsberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 01.08.2021 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, Abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefabstimmung teilnehmen.
5. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag
5.1. eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses der Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist.
Abstimmungsberechtigte, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Abstimmungsscheine bis zum 20. August 2021, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindeabstimmungsleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
6. Die abstimmungsberechtigte Person erhält mit dem Abstimmungsschein
zugleich einen amtlichen Abstimmungsstimmzettel einen amtlichen blauen Abstimmungsstimmzettelumschlag,
einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift de Gemeindeabstimmungsleiter und
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Abstimmungsscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefabstimmung muss die Wählerin oder der Wähler den Abstimmungsbrief mit dem Abstimmungsstimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des für die Briefabstimmung bestimmten Abstimmungsbezirks zugeht.
Der Gemeindeabstimmungsleiter
Ratzeburg, 29.07.2021
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ratzeburg sind am 22.08.2021 aufgerufen, im Rahmen eines Bürgerentscheids über die Abwahl des Bürgermeisters zu befinden. Entsprechende Abstimmungsbenachrichtigungen wurden in der vergangenen Woche an alle Haushalte versandt, auch mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Briefwahl.
Das aktuell betriebene Verfahren zur Abwahl des Bürgermeisters wurde am 25.05.2021 von der Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg einstimmig beschlossen. Die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein fordert im Rahmen eines Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters, dass der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen ein Informationsschreiben der Initiatoren des Abwahlverfahrens beizulegen ist. Darin sollen der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Stadtvertretung dargelegt werden. Es ist vom Stadtpräsidenten Ottfried Feußner als Leiter der Stadtvertretung zu unterzeichnen, so wie jegliche Stellungnahmen, Auskunftsschreiben und sonstige Korrespondenz der Stadtvertretung. Das der Abstimmungsbenachrichtigung beigefügte Schreiben der Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 28.06.2021 entspricht diesen Anforderungen. Die Beilage eines eigenen Informationsschreibens des Bürgermeisters ist laut Gemeindeordnung nicht vorsehen. Dies wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15.07.2021 bestätigt.
Politikwissenschaftler Mark Sauer betonte in seiner Funktion als Pressesprecher der Stadt Ratzeburg diesbezüglich: „Das Informationsschreiben der Stadtvertretung dient zur Meinungsbildung und ist als Aufruf an alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu verstehen, sich selbst ein Bild zu machen. Bürgerinnen und Bürger sollten im Sinne dieses Bürgerentscheides das Gespräch suchen, mit ihren Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, den von den Konflikten betroffenen Funktionsträgern der Stadt, mit der Stadtverwaltung zu den Verfahrensfragen und mit dem Bürgermeister. Nur so kann eine fundierte Meinungsbildung gelingen. Unerlässlich ist dabei jedoch der respektvolle Umgang allen beteiligten Personen gegenüber.“