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26.04.2020

Ab Mittwoch kommt die "Maskenpflicht"

Das Landeskabinett hat am 24. April 2020 die angekündigte Verordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit beschlossen. Ab dem kommenden Mittwoch, 29. April, besteht in Schleswig-Holstein die Pflicht, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einschließlich Taxen sowie beim Betreten von Geschäften eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern. Es können dabei aus Stoff genähte Bedeckungen oder auch Schals, Tücher, Schlauchschal und anderweitige Stoffzuschnitte sein, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken. Dies ist neben der wichtigen Einhaltung der Hygiene-Standards sowie der Einhaltung des Abstandes zu anderen Personen von in der Regel 1,5 Metern eine ergänzende Schutzmaßnahme.

Festgelegt ist mit der Verordnung jetzt auch, dass das Personal in den geöffneten Verkaufsflächen von der Pflicht ausgenommen ist. Die Pflicht bezieht sich also nicht auf das Verkaufspersonal, sondern richtet sich an die Kunden bzw. Nutzer. Wie bisher auch und unabhängig von der jetzigen Verordnung kann der Schutz des Verkaufspersonals beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen, z.B. an den Kassen mit Hilfe von Plexiglasscheiben oder -kabinen, sichergestellt werden. Unbenommen davon kann Verkaufspersonal, beispielsweise beim Einräumen von Regalen in den Gängen, Mund-Nasen-Bedeckungen tragen. Außerdem ist das Fahrpersonal im ÖPNV und Taxen von der Pflicht ausgenommen.

Ausnahmen sind möglich

Ebenso nicht verpflichtet sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Personen, die aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dies durch einen Nachweis glaubhaft machen können. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

Verschiedene Arten möglich

Die Mund-Nasen-Bedeckungen sollen Tröpfchenpartikel aufhalten, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen. Hilfreich sind aus Stoff genähte Bedeckungen, möglich sind aber auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder anderweitige Stoffzuschnitte – sofern diese Mund und Nase vollständig bedecken.

Dabei ist zu beachten, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur eine ergänzte Schutzvorkehrung ist. Den bestmöglichen Schutz bietet eine Kombination aller Hygiene-Standards, darunter regelmäßiges Händewaschen und das Einhalten eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zu anderen Menschen.

Aktuelle Verordnung im Wortlaut >>

Quelle: Staatskanzlei des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein