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28.10.2020

Corona-Bekämpfung: Allgemeine Maskenpflicht in Teilen des Ratzeburger Innenstadtbereichs verfügt

Auf Verfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg gilt ab sofort für die Herrenstraße und den Marktplatz in Ratzeburg die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung dieser öffentlich zugänglichen Bereiche nicht gestattet. 

Dies ist eine Maßnahme zur Eindämmung der sich auch im Kreis Herzogtum Lauenburg ausweitenden Coronapandemie. Dort ist es in den letzten Tagen vermehrt zu Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus gekommen. Dabei sind nicht alle Infektionsketten nachvollziehbar, allerdings lassen sich zahlreiche Infektionsketten zu Feiern, Partys und nahe Kontakte bei Sportveranstaltungen zurückführen. Die 7-Tage Inzidenz der SARS-CoV-2 Fälle liegt aktuell (28.10.2020) bei 54,5 Fällen je 100.000 Einwohner. Eine örtliche Konzentration der Infektionen auf bestimmte Städte oder Gemeinden innerhalb des Kreisgebiets ist nicht möglich. Dies lässt erkennen, dass sich das SARS-CoV-2-Virus diffus im Kreis Herzogtum Lauenburg ausgebreitet hat.

"Diese angeordnete Maskenpflicht ist aus meiner Sicht ein durchaus mildes Mittel des Eingriffs in die persönlichen Freiheiten des Einzelnen, gerade angesichts der auch im Kreis deutlich steigenden Fallzahlen. Sie appelliert an die Eigenverantwortung aller, sich aktiv und umsichtig an der Bekämpfung dieser Pandemie zu beteiligen, um uns gerade diese Freiheiten so weit wie möglich zu erhalten und verwundbare Personengruppen wirksam zu schützen", sagt Bürgermeister Gunnar Koech.

Begründung der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Ihre Rechtsgrundlage findet die oben beschriebene Maßnahme in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Sie wird in der 24. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2 wie folgt begründet:

"Die getroffenen Anordnungen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen sind ins-besondere erforderlich, weil Personen bereits infektiös sind, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigen. Es kann also bereits vorkommen, dass Personen selbst durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausscheiden, bevor eine Infektion bei diesen Personen selbst festgestellt wird. Aufgrund des Risikos einer verdeckten Verbreitung des SARS-CoV-2 sind die angeordneten Maßnahmen bereits jetzt zu treffen. Die angeordneten Maßnahmen wirken frühzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen. Die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch diese Allgemeinverfügung stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Bürge-rinnen und Bürger dar, weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind aber nicht ersichtlich. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Vielmehr ist in den letzten Tagen und Wochen ein kreisweiter, aber auch bundesweiter kontinuierlicher Anstieg der Infektionsfälle zu vermerken. Es bedarf deshalb auch grundrechtseinschränkender Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Die hier angeordneten Maßnahmen stellen sich hierbei als verhältnismäßig dar.

Durch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den bezeichneten Bereichen können Infektionsketten wirksam unterbrochen werden und den Bürgerinnen und Bürger bleibt die Möglichkeit zur Wahrnehmung des öffentlichen Lebens dennoch erhalten. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Meinungsstand ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme, um die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Selbst einfache Stoffmasken sind bei korrekter Anwendung geeignet, Tröpfchen des Trägers beim Sprechen, Husten und Niesen aufzufangen und andere so vor einer Infektion zu schützen. Des-halb kann selbst das Tragen einer Behelfsmaske bei bereits erkrankten Personen dazu geeignet sein, das Risiko der Ansteckung anderer Personen zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass nicht jeder, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist, dies auch bemerkt, er aber trotzdem Erreger übertragen kann, kann das Tragen von Behelfs-masken das Übertragungsrisiko vermindern.

Grundsätzlich bleiben eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten von mindestens 1,5 Metern die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. In Situationen jedoch, in denen Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwierig eingehalten werden können, ist der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen ein zusätzlicher Baustein, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Denn bereits 1 bis 3 Tage vor Auftreten der COVID-19-Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virus-mengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung bei tragen. Dies betrifft besonders die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der physische Abstand von mindestens 1,5 Meter nicht immer eingehalten werden kann. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich."

Die Allgemeinverfügung regelt überdies, dass ...

  • Gastronomiebetriebe in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags geschlossen zu halten sind;
  • der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist in allen Verkaufsstellen (insbesondere in Tankstellen und Supermärkten) in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags untersagt ist;
  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als 10 Personen untersagt sind;
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum (auch in den Räumen von Gastronomiebetrieben) mit Gruppenaktivität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, insbesondere private Feiern, eine Teilnehmerzahl von 10 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten dürfen
  • Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung, eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten dürfen
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten dürfen;
  • Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung  eine Gesamtteilnehmerzahl von 10 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten dürfen

Sportliche Betätigung

Zudem wird für sportliche Aktivitäten geregelt, dass die Teilnehmerzahlen für die Ausübung von Sport werden auf 10, für Sportveranstaltungen auf 100 Personen angepasst wird. Ergänzend gilt, dass Zuschauer ständig und Sportler in den Pausen, in denen es auch zu Kontakten mit Zuschauern kommen kann, gehalten sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Quelle: Stadt Ratzeburg