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05.02.2021

Hinweise der Stadt Ratzeburg zur Streu- und Schneeräumpflicht

Schnee und Glätte – Was jetzt? Salz oder nicht?

Immer wenn es auf den Straßen und Wegen in unserer Stadt glatt wird oder Schnee fällt, stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage nach der Räum- und Streupflicht.  Grundstückseigentümer müssen vor und evtl. auch neben ihrem Grundstück selbst oder durch eine beauftragte Firma räumen und streuen - eine unangenehme Pflicht, aber unbedingt notwendig, um Unfälle zu vermeiden. Daher weisen die Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe der Stadt Ratzeburg alle Grundstückseigentümer auch in diesem Jahr wieder auf ihre Streu- und Räumpflicht gemäß der Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Ratzeburg hin. Die Gehwege, begehbaren Seitenstreifen, Fußgängerstraßen und Radwege sind in einer Breite von mindestens 80 cm zu räumen und zu bestreuen. Zugelassen sind hierbei abstumpfende Materialien beispielsweise Sand, umweltverträgliches Granulat oder gleichwertige Materialien.

Salz ist keine Wahl!

Salz in größeren Mengen hat negative Auswirkungen auf Bäume und andere Pflanzen. Auch für Haustiere wie Hunde oder Katzen ist Salz an den Pfoten nicht gesundheitsförderlich. Daher ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • Eisregen
  • Treppen
  • Rampen
  • Brückenaufgängen oder Brückenabgängen
  • starke Gefällstrecken oder Steigungen oder ähnliche Abschnitte

Streu- und Räumpflicht ... aber richtig!

Nach 20.00 Uhr entstehende Glätte ist bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr entstehende Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Schnee ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages. Besonders zu beachten ist, dass geräumter Schnee nicht auf die Straße geschafft werden darf. Schnee und Eis sind grundsätzlich auf dem an die Fahrbahn angrenzendem Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern.

Die Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Es ist nicht zulässig, das Streugut in den Rinnstein zu kehren.