Seiteninhalt
08.06.2020

Kreis Herzogtum Lauenburg: Aktuelles zum Thema Corona (SARS-CoV-2)

Reiserückkehrer und Einreisende (auch Saisonarbeiter)

Personen, die aus einem Risikogebiet laut RKI nach Schleswig-Holstein einreisen, haben sich unmittelbar in häusliche Isolation zu begeben und dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen.*

*= Ausnahmen regelt die Landesverordnung, etwa negativ-Befund auf Covid-19, beruflicher Aufenthalt oder Aufenthat unter 48 h.
Kontaktadresse: info@kreis-rz.de

zu den Meldungen und Anträge

Tourismus und Gaststätten

Beherbergung zu touristischen Zwecken und gastronomische Angebote sind wieder erlaubt, soweit die Abstands- und Hygieneregelungen beachtet werden. Tanzlokalitäten, Discotheken und ähnliche Einrichtungen sind weiterhin zu schließen. Einzelheiten finden sich hier:

Hygienekonzepte, die Betreiber von Gaststätten vorlegen, weil sie mehr als 50 Personen bewirten wollen, müssen angezeigt werden. Dies können Sie mit einem formlosen Hinweis unter Beifügung des Hygienekonzepts an die Kontaktadresse: info@kreis-rz.de

Sport und Freizeit

Sport kann ohne Zuschauer wieder betrieben werden, solange das Abstandsgebot beachtet wird. Wettkämpfe sind im Rahmen der Veranstaltungsregelungen zulässig. Bei Sport in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept erforderlich. Empfehlungen des DOSB und der Sportfachverbände sind zu beachten.
Schwimmsport darf nur in Sport-, Ausbildungs-, und Therapiebecken unabhängig von Freibädern betrieben werden. Reine Spaßbäder sind geschlossen.

Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Duschen, Umkleiden etc.) können bei Beachtung der besonderen Anforderungen an Reinigung und Hygiene wieder geöffnet werden. Saunen und Whirlpools dürfen nur von Einzelpersonen bzw. Haushaltsangehörigen genutzt werden.

Tanzen ist als Sport wieder gestattet (nicht aber die Öffnung von Tanzlokalen, Discos und ähnliche Einrichtungen).

Veranstaltungen

  • Veranstaltungen ohne dauerhafte Sitzplätze außerhalb geschlossener Räume in der Öffentlichkeit sind bis 150 Personen zulässig (nicht auf privaten Grundstücken).
  • Veranstaltungen ohne dauerhafte Sitzplätze innerhalb geschlossener Räume sind bis zu 50 Personen zulässig.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter außerhalb geschlossener Räume sind mit bis zu 500 Personen zulässig.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter innerhalb geschlossener Räume sind mit bis zu 250 Personen zulässig.
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter (Flohmärkte, Landmärkte etc.; nicht Wochenmärkte) außerhalb geschlossener Räume sind mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig, innerhalb geschlossener Räume mit bis zu 250 Personen.
  • Private Veranstaltungen innerhalb privater Wohnräume von bis zu 50 Personen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen für öffentliche Veranstaltungen erfüllt werden. Darüber hinaus können sich weiterhin Angehörige zweier Haushalte privat treffen, unabhängig von der Personenanzahl.
  • Private Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume sind mit bis zu 150 Personen möglich, wenn die Voraussetzungen für öffentliche Veranstaltungen erfüllt werden.

Für alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen aus mehr als 2 Haushalten gilt:

  • Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen,
  • es wird nicht getanzt,
  • Aktivitäten mit erhöhter Freisetzung von Tröpfchen, insbesondere (gemeinsames) Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, dürfen innerhalb geschlossener Räume nur stattfinden, wenn
    • es sich um Solodarbietungen handelt oder diese im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgen,
    • zwischen den darbietenden Akteuren ein Mindestabstand von drei Metern eingehalten oder die Tröpfchenübertragung durch physische Barrieren verringert wird,
    • zwischen den darbietenden Akteuren und dem Publikum ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten oder die Tröpfchenübertragung durch physische Barrieren verringert und dies auch im Hygienekonzept berücksichtigt wird.
  • Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der Landesverordnung zu erheben.

Ausnahmen in Bezug auf die Voraussetzungen für Veranstaltungen gelten zum Beispiel für Veranstaltungen im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rechtspflege, Daseinsvorsorge, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Stiftungen sowie verschiedene Betreuungsangebote.

Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum hat die Landesregierung ein Stufenkonzept entwickelt. Dieses finden Sie hier.

Dienstleister und Handwerker

Dienstleister und Handwerker dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Damit können z.B. auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

Religionsgemeinschaften/Kirchen

Bei rituellen Veranstaltungen (wie z.B. Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.

Hygienekonzepte allgemein

Hygienekonzepte sind dem Gesundheitsamt als zuständiger Behörde nach § 4 der Verordnung grundsätzlich nur auf Verlangen vorzulegen. Die Einsendung von Hygienekonzepten führt nicht zu einer inhaltlichen Prüfung oder gar Genehmigung eines Hygienekonzepts. Eine Ausnahme besteht für Hygienekonzepte, die Betreiber von Gaststätten vorlegen, weil sie mehr als 50 Personen bewirten wollen sowie Betreiber von Einkaufszentren. Hier ist eine Anzeige (Gaststätten) bzw. Genehmigung (Einkaufszentren) erforderlich.

Hygienekonzepte müssen vorsehen:

  • die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten,
  • die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1,
  • die Regelung von Besucherströmen;
  • die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  • die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  • die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.

Hygienekonzepte sind zu erstellen für:

  • Veranstaltungen, die nicht im privaten Raum stattfinden,
  • Veranstaltungen im privaten Raum mit mehr als 10 Personen aus mehr als zwei Haushalten,
  • Versammlungen
  • Gaststätten
  • Einkaufzentren und Outlet-Centern
  • Spielplätze
  • Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
  • Sport in geschlossenen Räumen
  • Hotels und Beherbergungsbetriebe (auch private Ferienwohnungen!),
  • Werkstätten für behinderte Menschen und Frühförderstellen,
  • Lehrveranstaltungen in Krankenhäusern.

Hygienekonzepte sind auch zu erstellen für

  • Freizeitparks, Tierparks, Wildparks und Zoos,
  • Schwimm- und Freibäder (nicht: Badestellen an Freigewässern),
  • Veranstaltungen aller Art,
  • Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden,
  • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen,
  • Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen,
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

Auch Betreiber von Freizeitparks haben das Hygienekonzept dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Bei Einkaufszentren ist eine Genehmigung erforderlich.

Ein Muster-Hygiene-Konzept hat die Landesregierung hier veröffentlicht.


Aktuelle Allgemeinverfügungen
des Kreises im Zusammenhang mit der Ausbreitung von CoViD-19

Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in fleisch-, geflügelfleisch- oder fischverarbeitenden Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus SARS- CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg

Quelle: Kreis Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Presse- und Öffentlichkeitsarbeit