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02.05.2020

Land veröffentlich neue Corona-Regeln

Teilweise Öffnung der Schulen, Gotteshäuser und Museen, Lockerungen für bestimmte Freizeitaktivitäten – in ihrer jüngsten Sitzung haben die Vertreter von Bund und Ländern Erleichterungen in der Coronakrise beschlossen. Einen Tag später hat die Landesregierung nun die entsprechenden Regelungen aktualisiert: den "Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen" sowie die "Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein".

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) >>

Behutsame Öffnung von Schulen, Besuchsrechte für Pflegeheime

Im neuen Erlass werden folgende Regelungen angepasst:

  • Die Schulen werden teilweise wieder geöffnet – Grundlage dafür ist der Stufenplan des Bildungsministeriums. Weitere Informationen zum Stufenplan
  • An den Hochschulen werden Lernlabore wieder geöffnet. Auch notwendige Praxisveranstaltungen dürfen wieder stattfinden.
  • Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe dürfen wieder Besuch empfangen. Die Einrichtungen können nun Besuchskonzepte entwerfen, die es Personen ermöglichen, den Bewohner bis zu zwei Stunden zu besuchen – sie sind dazu allerdings nicht verpflichtet. Die Landesregierung hat Handlungsempfehlungen erstellt und mit dem Erlass veröffentlicht.
  • In den Krankenhäusern dürfen nun auch wieder nicht dringend notwendige Operationen stattfinden – allerdings muss ein Viertel der Intensivbetten mit Beatmungsgeräten für Covid-19-Patienten freigehalten werden.

Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen >>

Zugang zu Kirchen und Kultur

In ihrer Videokonferenz einigten sich die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin darauf, dass Spielplätze ab Montag wieder geöffnet werden können – aber nicht müssen. Vor einer Öffnung müssen die Kommunen entsprechende Zugangs- und Hygienekonzepte erarbeiten. Darüber hinaus regelt die angepasste Landesverordnung folgendes:

  • Gottesdienste sind mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder möglich
  • Museen und Ausstellungen dürfen wieder Besucher empfangen. Dafür müssen sie jedoch gewährleisten, dass sich pro 15 Quadratmeter Ausstellungsfläche maximal ein Besucher im Gebäude aufhält.
  • Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks dürfen wieder öffnen

Voraussetzung dafür ist jeweils, dass die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten und dafür sorgen, dass Besucher den notwendigen Abstand zueinander einhalten sowie dass sich mögliche Infektionsketten später nachvollziehen lassen.

Neue Regeln für Zweitwohnungen und Freizeitgestaltung

Wer einen Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein hat, soll wieder dorthin zurückkehren dürfen – darüber hatte sich die Landesregierung schon zuvor mit den Landräten der Kreise verständigt. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Inseln und Halligen, sofern sichergestellt ist, dass die Zweitwohnungsbesitzer innerhalb von 24 Stunden zu ihrem Hauptwohnsitz zurückkehren können. Auch sogenanntes "Dauercamping" soll wieder erlaubt werden, solange der Stellplatz für mindestens fünf Monate gemietet ist und sich die Inhaber autark versorgen können.

Kontaktarme Sportarten im Freien wie Golf oder Kanufahren sollen ebenfalls ab Montag wieder möglich sein. Voraussetzung ist, dass die Sportler immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und die Hygieneregeln beachten. Auch Geräteverleihe zum Beispiel für Fahrräder oder Kanus dürfen wieder öffnen, ebenso wie die Sportboothäfen. Duschen und Gemeinschaftsräume müssen jedoch geschlossen bleiben, lediglich die Toiletten dürfen zugänglich sein.

Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt allerdings auch nach dem 4. Mai verboten, ebenso wie Reisen zu Freizeitzwecken. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. In folgende Fällen ist die Einreise gestattet gestattet:

  • zur Ausübung kontaktarmer Sportarten,
  • zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten,
  • zu privaten Besuchen.

Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen erlaubt.

Anpassungen bei Dienstleistungen und im Einzelhandel

Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai nun auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder Kunden bedienen, sofern ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt.

Ähnliches gilt für Outlet-Center: Sie werden künftig rechtlich den Einkaufszentren gleichgestellt und dürfen wieder öffnen. Dafür ist jedoch auch ein Hygienekonzept erforderlich, das sicherstellt, dass Kunden die notwendigen Abstände einhalten können.

Veranstaltungsverbot gilt weiter

Veranstaltungen sind noch mindestens bis zum 17. Mai untersagt, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben bis einschließlich 31. August verboten.