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30.07.2021

Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren /des Bürgermeisters am Sonntag, 22. August 2021 in der Stadt Ratzeburg

1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid zum Abwahlverfahren des Bürgermeisters für die Abstimmungsbezirke der Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 02.08.2021 bis 06.08.2021 während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg in Zimmer 1.18 für Abstimmungsberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Abstimmungen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 06.08.2021 bis 12.00 Uhr bei dem Abstimmungsleiter der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg, Zimmer 1.18 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Abstimmungsberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 01.08.2021 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, Abstimmungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

5. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag

5.1. eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses der Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist.

Abstimmungsberechtigte, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Abstimmungsscheine bis zum 20. August 2021, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindeabstimmungsleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die abstimmungsberechtigte Person erhält mit dem Abstimmungsschein

zugleich einen amtlichen Abstimmungsstimmzettel einen amtlichen blauen Abstimmungsstimmzettelumschlag,
einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift de Gemeindeabstimmungsleiter und
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Abstimmungsscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefabstimmung muss die Wählerin oder der Wähler den Abstimmungsbrief mit dem Abstimmungsstimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des für die Briefabstimmung bestimmten Abstimmungsbezirks zugeht.

Der Gemeindeabstimmungsleiter
Ratzeburg, 29.07.2021