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05.01.2023

Umgang mit Fundtieren in der Stadt Ratzeburg

Die Stadt Ratzeburg schreibt aktuell die Dienstleistung zur Unterbringung von Fundtieren neu aus. Tierheime in der Region werden in Kürze aufgefordert, hierzu entsprechende Angebote zu unterbreiten. Bislang wurde dies vertraglich mit dem Tierschutzverein Mölln-Ratzeburg und Umgebung e.V. organisiert.

Die tierschutzgerechte Unterbringung von Fundtieren ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe der Stadt, die vielerorts zusammen mit beauftragten Tierheimen ausgeführt wird. Bürgerinnen und Bürger können Fundtiere während der Öffnungszeiten des Rathauses bei der zuständigen Ordnungsbehörde über die Rufnummer 04541/8000-150 anzeigen. Eine direkte Abgabe von Fundtieren im Rathaus ist nicht möglich. Außerhalb der Dienstzeiten hilft die örtliche Polizeidienststelle unter 04541/809-1145 oder im Notfall unter 110.

In diesem Zusammenhang weist Bürgermeister Eckhard Graf auf die Möglichkeit hin, Haustiere beim Tierarzt chippen zu und registrieren zu lassen. Eine kostenfreie Registrierungsplattform ist beispielsweise www.tasso.net. TASSO e.V. ist eine spendenbasierte Non-Profit-Organisation, die Europas größtes kostenloses Haustierregister betreibt. 

Für Fragen des Tierschutzes ist im Übrigen der Kreis Herzogtum Lauenburg zuständig. 

Tierschutzrechtliche Aufgaben

Der Kreis Herzogtum Lauenburg übernimmt seit 2018 folgenden Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht:

(Tierschutzgesetz vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) i.V.m. § 3 Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 22.06.2007 (GVOBl. S.-H. S. 331), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.07.2014 (GVOBl. S.-H. S. 163))

  • Erlaubniserteilung und für den Handel mit Wirbeltieren sowie die Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes sowie deren Untersagung und die damit einhergehende mögliche Schließungen von Geschäftsräumen
    (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstaben b und c TierSchG in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4)
  • Belange von artgerechter Tierhaltung und Tierpflege
    (§ 2 a Abs. 1 TierSchG, soweit nicht nach § 2 Nummer 1 Buchstabe h der Tiersch-ZustVO die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig sind)
  • Durchführung von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes
  • Beseitigung festgestellter Verstöße sowie die Verhütung künftiger Verstöße gegen den Tierschutz, insbesondere  auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
    (§ 16a TierSchG)
Quelle: Stadt Ratzeburg