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Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ist am 1. Januar 1999 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.

Die Charta wurde von 33 Staaten gezeichnet. Insgesamt haben 25 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, die Charta bereits ratifiziert.

Mit der Charta werden traditionell in einem Vertragsstaat gesprochene Regional- oder Minderheitensprachen als bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert. Geschützt wird zum einen das Recht, im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit eine Regional- oder Minderheitensprache zu benutzen. Zum anderen enthält die Charta Verpflichtungen, Gelegenheiten für die Benutzung von Regional- oder Minderheitensprachen zu schaffen oder zu erhalten.

Bund und Länder gewährleisten einen Schutz gemäß Teil III der Charta mit mindestens 35 aus einem Katalog von Schutzmaßnahmen ausgewählten konkreten Verpflichtungen für die Minderheitensprachen Dänisch, Ober- und Niedersorbisch sowie Nord- und Saterfriesisch in ihrem Sprachgebiet und die Regionalsprache Niederdeutsch (in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein). Da die deutschen Sinti und Roma stärker zerstreut leben, wird die Sprache Romanes im gesamten Bundesgebiet nach Teil II der Charta gewährleistet. Dieser Teil umfasst allgemeine Ziele und Grundsätze, zu denen sich die Vertragsstaaten verpflichten. Um trotzdem für Romanes einen konkreten Schutz zu erreichen, hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Europarat eine Selbstverpflichtung mit detaillierten Bestimmungen zum Schutz dieser Sprache abgegeben. Das Land Hessen hat bislang als einziges Bundesland 35 Verpflichtungen zum Schutz des Romanes übernommen.

Quelle: Bundesministerium des Inneren

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen