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Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

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Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Vereinfachter Text >>

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Wahlraum (Bezeichnung und genaue Anschrift) barrierefrei
53100001 001 Rathaus - Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden 1 ja
53100002 002 Rathaus - Wirtschaftsbetriebe (EG links), Unter den Linden 1 ja
53100003 003 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See I, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100004 004 Gemeinschaftsschule Lauenburgische See II, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100005 005 Gemeinschaftsschule Lauenburgische Seen III, Heinrich-Scheele-Straße 1 ja
53100006 006 KiTa Hasselholt, Hasselholt 22 ja
53100007 007 Bauhof, Seedorfer Straße 47 ja
53100008 008 AMEOS SWR, Schmilauer Straße 108 ja
53100009 009 KiTa Wilde 13, Giesensdorfer Weg 13 ja
53100010 010 Grundschule St. Georgsberg I, Scheffelstraße 11 ja
53100011 011 Grundschule St. Georgsberg II, Scheffelstraße 11 ja
53100012 012 Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15 Uhr im Briefwahlbezirk 001 im Ratssaal des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg), im Briefwahlbezirk 002 im Trauzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) umd im Briefwahlbezirk 003 im Bürgermeisterzimmer des Ratzeburger Rathauses (Unter den Linden 1, 23909 Ratzeburg) zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen auflerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die wählende Person gibt ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (ß 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (ß 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäuflerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (ß 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Ratzeburg, 13.02.2025
Der Gemeindewahlleiter

Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.

Briefwahl zur Bundestagswahl 2025

Auch für die kommende Bundestagswahl besteht wieder die Möglichkeit zur Briefwahl. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gemeindewahlleiter der Stadt Ratzeburg beantragt werden, nachdem die offizielle Wahlbenachrichtigung eingetroffen ist. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung befindet sich der Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Alternativ können Wählerinnen und Wähler bereits jetzt auch eine E-Mail mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift sowie, falls bekannt, der Angabe der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer (ersichtlich auf der Wahlbenachrichtigung) an wahlen@ratzeburg.de senden oder ein entsprechendes Fax an 04541 8000-999.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der verkürzten Wahlzeit die Briefwahlunterlagen erst nach dem Erhalt der Stimmzettel verschickt werden können. Aufgrund dessen werden die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühesten ab dem 04.02.2025 verschickt. 

Briefwahlunterlagen online beantragen

Es ist jetzt auch möglich, die Briefwahlunterlagen online durch das Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung oder ganz einfach und sofort hier zu beantragen: 

Meine Briefwahlunterlagen >> 

Die Briefwahlunterlagen werden direkt zugeschickt. Ausgefüllte Wahlunterlagen können kostenfrei postalisch an das Rathaus zugestellt oder in den Briefkasten des Rathauses geworfen werden. 

Stimmabgabe direkt im Rathaus

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, ab dem 04.02.2025 im Rahmen der Briefwahl direkt im Rathaus während der Geschäftszeiten des Bürgerbüros die Stimmenabgabe durchzuführen. Die direkte Stimmabgabe wird seitens der Stadt Ratzeburg empfohlen. 

Informationen zur Bundestagswahl

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes im Bundesgebiet mindestens 59,2 Millionen Deutsche wahlberechtigt sein. Davon sind 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die gänzlich oder überwiegend im Ausland leben, wodurch die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt höher ist. Die Zahl der Wahlberechtigten ist damit voraussichtlich geringer als bei der letzten Bundestagswahl 2021. Damals waren rund 61,2 Millionen Personen wahlberechtigt gewesen. Die Differenz geht vor allem auf die demografische Entwicklung zurück; zudem ist die zensusbedingte Korrektur des Bevölkerungsbestandes in der aktuellen Schätzung berücksichtigt. Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 % aller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.

Alle Informationen zur Bundestagswahl finden sie unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html.

Die Bundeszentrale politische Bildung erklärt alles rund um die Bundestagswahl in einfacher Sprache: https://www.bpb.de/themen/politisches-system/politik-einfach-fuer-alle/503665/bundestagswahl-2025-kurz-und-knapp/ 

Bekantmachungen der Stadt Ratzeburg zur Bundestagswahl

Informationen zur Bundestagswahl




Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ratzeburg wird in der Zeit vom 03. Februar 2025 bis 07. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag (07. Februar 2025) vor der Wahl, spätestens am 07. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.17 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreises 10 - Herzogtum Lauenburg – Stormarn Süd - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.23 gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (22. Februar 2025), zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein bei der Stadt Ratzeburg, Unter den Linden 1, Zimmer 1.15, erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung eines Wahlscheins und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Gemeindewahlleiter
Eckhard Graf

"Zusammen gegen Manipulation"
Schutz der Bundestagswahl 2025 vor hybriden Bedrohungen einschließlich Desinformation

Wahlen sind das Kernstück unserer Demokratie und als solches besonders schützenswert, das gilt auch für die illegitime Einflussnahme durch fremde Staaten. Besonders autokratische Staaten versuchen gezielt, hierzulande das Wahlverhalten zu beeinflussen. So soll die Legitimität unserer Wahlen in Zweifel gezogen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Prozesse und Institutionen geschwächt werden. Auch einzelne Politikerinnen und Politiker werden Zielscheibe hybrider Angriffe. Seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme hybrider Bedrohungen einschließlich Desinformation in Deutschland festzustellen. Im November 2024 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits vor möglichen Versuchen der Einflussnahme anderer Staaten auf die anstehende Bundestagswahl gewarnt. Aktionen der Desinformation und Diskreditierung, Cyberangriffe sowie Spionage und Sabotage seien einzukalkulieren. 

Um dieser gezielten Manipulation von Wahlen wirksam entgegenzutreten, bedarf es vor allem einer breiten Aufklärung über Methoden und Ziele von hybriden Bedrohungen und Desinformation. Es braucht aufmerksame und kompetente Sicherheitsorgane. Aber ebenso so sehr braucht es aufmerksame Bürgerinnen und Bürger, die in der Lage sind, Falschbehauptungen und irreführende Informationen als solche zu entlarven. Unsere Demokratie schützen wir nur gemeinsam.

Was sind hybride Bedrohungen?

Hybride Bedrohungen bezeichnen illegitime, zumeist koordinierte Handlungen staatlicher und staatlich gelenkter Akteure zur Durchsetzung eigener Interessen zum Nachteil eines anderen Staates, die außerhalb des Rahmens eines konventionellen militärischen Angriffs bleiben. Adressaten hybrider Bedrohungen sind alle Menschen, die in einem Staat leben, denn hybride Bedrohungen zielen darauf ab, die Haltung und den Willen einer Bevölkerung im Sinne des ausländischen Staates zu beeinflussen. Hybride Bedrohungen sollen eine kognitive und kommunikative Wirkung bei den Adressaten erzeugen, um die staatliche Handlungsfähigkeit einzuschränken, den politische Entscheidungswillen zu lähmen und demokratische Prozesse und rechtsstaatliche Institutionen zu schwächen. Hybride Bedrohungen betreffen alle politischen und gesellschaftlichen Ebenen. Dabei können verschiedene Mittel kombiniert werden (zum Beispiel diplomatische, militärische, wirtschaftliche oder technologische), sodass eine koordinierte Kampagne entsteht. Mitunter ist es schwierig, einzelne Ereignisse als Teil einer größeren Kampagne zu erkennen und so rechtzeitig zu reagieren. Zu den eingesetzten Instrumenten gehören beispielsweise Desinformation, Cyberangriffe auf staatliche Stellen und Unternehmen, Spionage, wirtschaftliche Einflussnahme, zum Beispiel durch gezielte Investition in Schlüsselindustrien, und Sabotage auch von Kritischen Infrastrukturen.

Was ist Desinformation?

Desinformation ist falsche oder irreführende Information, die gezielt verbreitet wird. Dies ist zu unterscheiden von falschen oder irreführenden Informationen, die irrtümlich beziehungsweise ohne Täuschungsabsicht entstehen und verbreitet werden. Die Absender von Desinformation setzen darauf, die Empfänger zu täuschen und dazu zu verleiten, falsche und irreführende Informationen weiterzuverbreiten. Desinformation wird von nicht-staatlichen Akteuren aus dem In- und Ausland sowie von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Akteuren aus unterschiedlichen Motivationen heraus eingesetzt.

Wird Desinformation von einem fremden Staat verbreitet, um dadurch illegitim Einfluss auf einen anderen Staat (oder auch einen Staatenverbund) auszuüben, handelt es sich um eine hybride Bedrohung. Beabsichtigt wird eine Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, Verschleierung und Ablenkung von eigenen Aktivitäten, Emotionalisierung von kontroversen Debatten, Verstärkung gesellschaftlicher Spannungen und/oder das Schüren von Misstrauen in staatliche Institutionen und Regierungshandeln, mit dem Ziel der Stärkung der eigenen Position und Durchsetzung eigener Interessen.

Einige ausländische Regierungen nutzen schon seit Jahren ihre staatlichen Medien, um Desinformation zu verbreiten, auch in Deutschland. Staatsnahe Medienhäuser berichten nicht unabhängig journalistisch, sondern werden vom jeweiligen Staat kontrolliert und auch unmittelbar für Desinformationsaktivitäten genutzt. Die weltweite digitale Vernetzung erleichtert es fremden Staaten, Desinformation schnell und gezielt zu verbreiten. Beispielsweise werden aus politischen Motiven Informationen manipuliert oder aus dem Kontext gerissen, um öffentliche Debatten zu beeinflussen. Gerade aufgrund der Funktionsweise Sozialer Medien, die auf dem Teilen und Verbreiten von Informationen aufbaut, können sich falsche und irreführende Informationen schnell weiterverbreiten und sehr viele Menschen erreichen.

Besonders problematisch sind ausländische Manipulations- und Einflusskampagnen im Informationsraum. Bei diesen staatlich orchestrierten Kampagnen im Internet platzieren und verbreiten mehrere Akteure koordiniert und auf unterschiedlichen Kanälen dieselben Falschinformationen. Mit technischen Hilfsmitteln wird bei diesen Kampagnen zusätzlich künstlich Reichweite erzeugt und Glaubwürdigkeit vorgetäuscht. So werden zum Beispiel Webseiten von Zeitungen unrechtmäßig kopiert, Fake Accounts in Sozialen Medien erstellt und sogenannte Bots für die automatisierte Verbreitung der Inhalte und die Manipulation von Empfehlungsalgorithmen genutzt.

Zudem ist es mit Hilfe Künstlicher Intelligenz ohne große Hürden möglich, gefälschte Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen (sogenannte Deepfakes) zu erstellen und beispielsweise Politikerinnen und Politiker oder Journalistinnen und Journalisten Dinge sagen zu lassen, die sie so nie ausgesprochen haben. Auch auf diese Weise können fremde Staaten mit manipulierten Informationen auf unseren politischen Diskurs einwirken.

Wie kann man falsche und irreführende Informationen erkennen und sich vor Desinformation schützen?

Kritisch hinterfragen statt weiterleiten

Falsche oder irreführende Nachrichten, Bilder oder Videos werden von Privatpersonen oft nicht böswillig verbreitet. Im Zweifel führen solche Meldungen aber dazu, dass Verunsicherung geschürt oder Panik verbreitet wird. Je emotionaler oder dramatischer eine Meldung ist, umso häufiger wird sie verbreitet. Deshalb ist es wichtig, sich nicht daran zu beteiligen und Ruhe zu bewahren. Leiten Sie Inhalte daher nicht ungeprüft weiter. Teilen Sie keine Inhalte, die Ihnen zweifelhaft erscheinen. Dies ist gerade vor Wahlen besonders wichtig.

Quellen und Absender der Nachricht prüfen

Es hilft immer, fragliche Nachrichten mit mindestens zwei weiteren Quellen zu vergleichen. Die aktuelle Nachrichtenlage bilden die Nachrichtensender und Tages- und Wochenzeitungen ab. Informieren Sie sich zudem auf den offiziellen Webseiten und Social Media Accounts der Institutionen. Prüfen Sie immer, wer das Video beziehungsweise das Bild oder die Nachricht veröffentlicht hat. Ist er oder sie der Urheber des Materials oder wurde es bereits mehrfach weitergeleitet? Die Angabe eines Klarnamens kann ein Indiz für die Echtheit eines Accounts sein. Auch mögliche Angaben der Plattformbetreiber zur Unabhängigkeit oder Regierungsnähe einzelner Accounts können eine Entscheidungshilfe darstellen. Halten Sie sich in den Sozialen Medien an die verifizierten Accounts der offiziellen Stellen und Institutionen. Sehen Sie sich bei Webseiten das Impressum an. Es sollte eine für die Inhalte verantwortliche Person und eine vollständige Anschrift umfassen, nicht nur zum Beispiel eine anonyme E-Mail-Adresse.

Faktenchecks nutzen

Zahlreiche Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Medien greifen kursierende Meldungen und Behauptungen auf und unterziehen sie einer Überprüfung, um über Falschinformationen aufzuklären und sie richtigzustellen.

Weiterführende Informationen

Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl

Der Versand der Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 kann frühestens ab 4. Februar 2025 erfolgen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, sollten sich darauf einstellen, dass die Unterlagen voraussichtlich nicht vor dem 7. Februar 2025 bei ihnen eintreffen werden.

Ein Grund dafür: Vor dem Druck der Stimmzettel muss der Kreiswahlausschuss über die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergemeinschaften und der anderen Wahlbewerber entscheiden. Überdies müssen die gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln abgewartet werden. Damit kann der Druck der Stimmzettel frühestens am 31.01.2025 beginnen. Zwar sind die Druckereien bereits beauftragt, vor der Zulassung der Wahlvorschläge kann jedoch nicht mit der Herstellung der Wahlunterlagen begonnen werden. Die fertigen Stimmzettel werden damit frühestens am 4. Februar 2025 bei den Gemeindewahlbehörden eintreffen.

Wählerinnen und Wählern, die etwa aufgrund einer Reise damit rechnen, ihre Briefwahlunterlagen zu spät zu erhalten, wird empfohlen, ihre Stimmabgabe bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde der Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Sobald die Stimmzettel aus den Druckereien eingetroffen sind, ist es möglich, in den örtlich zuständigen Verwaltungen zu wählen. Über die Öffnungszeiten ihrer Wahlbüros informieren die Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen auf ihren Internetseiten.

Die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 unterscheidet sich insbesondere durch erheblich verkürzte Fristen von einer regulären Bundestagswahl. Die Behörden arbeiten intensiv daran, einen reibungslosen Ablauf der Wahl und eine zügige Bereitstellung der Briefwahlunterlagen sicherzustellen, auch wenn der knappe Zeitraum einige logistische Herausforderungen mit sich bringt.


Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, können bereits vor Erhalt ihrer Wahlbenachrichtigung bei ihrer zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung ihre Briefwahlunterlagen anfordern, Informationen dazu veröffentlichen die Gemeindewahlbehörde auf ihren Internetseiten. Sobald die Stimmzettel vorliegen, werden diese schnellstmöglich versendet.






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