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04.05.2020

Welche Regelungen gelten zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreis Herzogtum Lauenburg?

Nachfolgend zusammengestellte Kurzübersicht, zeigt die aktuell gültigen Regelungen bis 17.05.2020.

Zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-SoV-2 gelten im Kreis Herzogtum Lauenburg:

die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein mit Positiv-Liste und Bußgeldkatalog

die Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus werden Ein- und Rückreisende aus dem Ausland - Anträge und Meldungen

die 14. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2 (Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg)

die 13. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2 (Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg über die Öffnung von bestimmten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen)

Was ist geschlossen/untersagt?

  • Tourismus
    • Alle Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen
    • Beherbergungsstätten sowie private und gewerbliche Ferienwohnungen und –häuser für die touristische Nutzung
    • Jugendfreizeiteinrichtung, Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge, Schullandheim, Ferienlager, Jugendzeltlager sowie andere nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen
    • Touristische Reisen nach Schleswig-Holstein (ausgenommen Dauercamping sowie Nutzung bestimmter Freizeiteinrichtungen),
    • kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen,
    • Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (ausgenommen Dauercamping),
    • Reiserückkehrer aus dem Ausland müssen sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich beim Gesundheitsamt melden (Ausnahmen siehe Landesverordnung)
  • Einzelhandelsgeschäfte über 800 m² Verkaufsfläche
  • Freizeit, Sport, Vergnügen
    • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
    • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
    • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen Berufssportler, Kaderatlethen und deren Trainer nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt sowie kontaktlose Einzelspportarten nach Maßgabe der Landesverordnung),
    • Saunen, Sonnenstudios,
    • Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche,
    • Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen,
    • Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze,
    • Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen,
    • Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren,
    • gewerbliche Angelteiche, gleich welcher Art.
  • Gesundheit, Körperpflege
    • Kosmetiksalons (Gesichtskosmetik), Tattoo-Studios
    • Physio- und Massagepraxen, Ergo- und Logotherapie (Ausnahme: medizinisch akut gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen)
    • Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote,
    • Perückenherstellung (Ausnahme: medizinisch akut erforderliche Angebote, etwa bei Krebspatienten)
  • Bildung
    • Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen (ausgenommen Einzelunterricht), in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
    • Bibliotheken und Archive (mit Ausnahmen),
    • Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht) mit Ausnahme von Lkw-Fahrschulen
    • Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Hochschulbibliotheken und Mensen
    • Kindertagesstätten und Kinderkrippen (Ausnahmen siehe unten, zur Erstattung von Kita-Gebühren wegen der Schließung der Einrichtungen haben die Regierungsfraktionen im Landtag zusammen mit der SPD- und der SSW-Fraktion am 21.03.2020 eine gemeinsame Presseerklärung abgegeben.)
    • Schulen (Ausnahmen siehe unten)
    • Werkstätten für behinderte Menschen (mit Ausnahmen)
    • Verkehrsübungsplätze
  • Gastronomie
    • Gaststätten im Sinne des § 1 Gaststättengesetz, Imbisse, Imbisswagen, ausgenommen Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sowie gastronomische Lieferdienste von Speisen für den täglichen Bedarf, sofern Wartezeiten bei Abholung in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
  • Zusammenkünfte, Veranstaltungen, öffentlicher Raum
    • Öffentliche Veranstaltungen jeder Art (Ausgenommen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Demonstrationen nach Verhältnismäßigkeitsprüfung)
    • Private Veranstaltungen, auch in Wohnungen, auf Privatgrundstücken und in privaten Einrichtungen
    • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet (ausgenommen sind der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten)
    • In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten (ausgenommen Angehörige des eigenen Haushalts)
    • Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
    • Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere solche in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind untersagt, ausgenommen Gottesdienste unter Einhaltung der Hygienevorschriften. Bestattungen und Eheschließungen sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Es wird ein Notbetreuungsangebot in Schulen und Kitas für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Klasse sowie Kita-Kinder aufrechterhalten. Dieses Angebot gilt, wenn keine andere Betreuung organisiert werden kann, für Alleinerziehende oder wenn ein Elternteil im Kernbereich einer der folgenden Bereiche tätig ist:
    • Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
    • Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
    • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
    • Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
    • Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr (§ 6 BSI-KritisV) (es genügt hier, wenn ein Elternteil in diesem Bereich tätig ist),
    • Fürsorge - Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX; stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII
    • Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
    • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
    • Entsorgung (Müllabfuhr),
    • Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
    • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
    • Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige und Tagespflegepersonen (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
  • Die Betretungverbote für Schulen werden ab 6. Mai 2020 klassentufenweise gelockert
  • Förderzentren können unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden

Was ist weiterhin geöffnet/erlaubt?

(weitere Hinweise in der Positiv-Liste des Landes Schleswig-Holstein)

  • Kindertagespflestellen mit bis zu 5 Kindern
  • Einzelhandelbetriebe für
    • Lebens- und Futtermittel, auch Verkaufsstellen für spezielle Lebensmittel (Wein-, Teeladen, o.ä.)
    • Bäckereien oder Fleischereien (integrierte Mittagstische und Cafes sind zu schließen)
    • Wochenmärkte mit allen üblichen Sortimenten, ohne Imbisswagen
    • Abhol- und Lieferdienste,
    • Getränkemärkte,
    • Apotheken,
    • Sanitätshäuser,
    • Drogerien,
    • Tankstellen,
    • Banken und Sparkassen,
    • Poststellen, Paketstationen
    • Reinigungen, Waschsalons,
    • Zeitungsverkauf, auch Kioske sofern der Zeitschriftenanteil überwiegt,
    • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Gärtnereien, Floristik,
    • Lebensmittelausgabestellen (Tafeln),
    • Hofläden,
    • Hörgeräteakustiker,
    • oder der Großhandel,
    • andere Einzelhandelsgeschäfte unter 800 m² Verkaufsfläche sofern Abstands- und Hygienevoraussetzungen erfüllt werden und sich nicht mehr als eine Person je 10 m² Verkaufsfläche im Geschäft aufhalten (Anzahl eigenes Kontrollpersonal: ab 200 m² mindestens 1, ab 600 m² mindestens 2), Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen über 800 m² Verkaufsfläche dürfen unter diese Vorassetzungen ebenfalls öffnen,
  • Läden mit gemischtem Sortiment können geöffnet werden, wenn das Sortiment überwiegend einem der oben genannten Bereiche zuzuordnen ist,
  • Das Verlagern von nicht zulässigem Sortiment in den öffentlichen Raum zur Fortsetzung der Verkaufstätigkeit ist nicht zulässig
  • Handwerksbetriebe und Dienstleister sofern keine enge, persönliche Nähe zum Kunden erfolgt, Verkaufsstellen in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben für tätigkeitsbezogene Produkte inkl. Ersatzteil- und Zubehörverkauf dürfen weiter betrieben werden,
  • Waschstraßen,
  • Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung aus der Ferne oder „Drive-In“-Angebote über eine Gegensprechanlage in Gaststätten,
  • Tierparks, Wildparks und Zoos unter Einhaltung von Hygienebestimmungen mit reduzierter Besucherdichte nach einem mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Konzept,
  • Sportboothäfen, sofern Duschen und Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben,
  • Friseure.

Was wurde außerdem geregelt?

  • Mit der 13. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2 wurde das Sonntagsverkaufsverbot für die erlaubten Einzelhandelsbetriebe von 11.00 bis 17.00 Uhr sowie das Sonn- und Feiertagsverkaufsverbot für Apotheken und Tankstellen ganztätgig aufgehoben.
  • Betretungsverbote für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Aktivierung der Krankenhausalarmpläne und Einrichtung von Führungsstäben in Krankenhäusern
  • Aufnahmestopps für Rehakliniken (mit Ausnahmen)
  • 14-tägige Quarantäne für (Wieder-)Einreisende (mit Ausnahmen) - Anträge und Meldungen
  • Aufnahme- und Quarantäneregelungen für Pflegeeinrichtungen
  • Pflicht zum Tragen von Mund-Nasenschutz-Masken

Erreichbarkeit der Kreisverwaltung

Die Kreisverwaltung in Ratzeburg und ihre Außenstellen sind bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Termine für persönliche Vorsprachen werden nur in dringenden Ausnahmefällen vergeben.

Quelle: Kreis Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Presse- und Öffentlichkeitsarbeit