7.0
Satzung der Stadt
Ratzeburg
über die
Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. 1 S. 2141), in zuletzt geänderter Fassung, und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‑Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2‑1. Juli 1996 (GVOBI. Schl.‑11. S. 529), in zuletzt geänderter Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 0'). Februar 2003 folgende Satzung über die Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen erlassen:
§
1
Im Geltungsbereich des
Geltungsbereich "westlich der
Bahnstrecke Lübeck‑Büchen und nördlich der Bahnhofsallee",
Geltungsbereich"zwischen B
208 alt und B 208 neu, östlich Am Rackerschlag",
Geltungsbereich"Gewerbegebiet Robert‑Bosch‑Straße"
und
Geltungsbereich"Heinrich‑Hertz‑Straße
/ Max‑Planck‑Straße / Industriestammgleis“
bedarf die Teilung eines Grundstückes zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeinde.
§
2
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist
bekannt zu machen.
Ratzeburg, 10. Februar
2003
Ziethen
(Bürgermeister)