7.0

 

Satzung der Stadt Ratzeburg

über die Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen

 

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. 1 S. 2141), in zuletzt geänderter Fassung, und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‑Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2‑1. Juli 1996 (GVOBI. Schl.‑11. S. 529), in zuletzt geänderter Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 0'). Februar 2003 folgende Satzung über die Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksteilungen erlassen:

 

§ 1

 

Im Geltungsbereich des

 

  1. Bebauungsplanes Nr. 43, Teilbereich I (Nr. 43.1),

      Geltungsbereich "westlich der Bahnstrecke Lübeck‑Büchen und nördlich der Bahnhofsallee",

  1. Bebauungsplanes Nr. 43, Teilbereich 11 (Nr. 43.11),

             Geltungsbereich"zwischen B 208 alt und B 208 neu, östlich Am Rackerschlag",

  1. Bebauungsplanes Nr. 14 (neu) "Gewerbegebiet Heinrich‑Hertz‑Straße", Geltungsbereich "nördlich Bahnhofsallee, südlich Robert‑Bosch‑Straße, westlich Rensemoor/Fuchswald, östlich Industriestammgleis",
  2. Bebauungsplanes Nr. 27,

             Geltungsbereich"Gewerbegebiet Robert‑Bosch‑Straße" und

  1. Bebauungsplanes Nr. 69,

            Geltungsbereich"Heinrich‑Hertz‑Straße / Max‑Planck‑Straße / Industriestammgleis“

 

bedarf die Teilung eines Grundstückes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeinde.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Ratzeburg, 10. Februar 2003

 

 

 

      Ziethen

(Bürgermeister)