6.1.0
Satzung der Stadt Ratzeburg
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135a - 135c BauGB
Aufgrund von § 135c Baugesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 214 1), zuletzt geändert am 15.12.1997 (BGBl I S. 2902) und von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 529) i. d. F. vom 18.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. 1997, S. 147) hat die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg in der Sitzung am 14. September 1998 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang der erstattungsfähigen
Kosten
1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
3. Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB.
§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen
Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen
Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundflüche festgesetzt. wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt kann für Grundstücke.. für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,
§ 6
Fälligkeit des
Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8
Datenverarbeitungsbestimmungen
Die Stadt ist berechtigt, zur Feststellung der erstattungspflichtigen Personen sowie zur Berechnung und Erhebung von Erstattungsbeträgen nach dieser Satzung folgende personen-, betriebs- und grundstücksbezogene Daten zu verarbeiten:
Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen, überbaubare oder versiegelbare Grundstücksflächen, Grundstücksnutzungen, Eigentumsverhältnisse und Anschriften von Eigentümern/innen oder dinglich Berechtigten.
Die entsprechenden Daten werden gern. § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LDSG) aus folgenden Unterlagen erhoben:
Liegenschaftsbüchern/-dateien, Grundbüchern, Katasterbüchern, Teilungsgenehmigungen, Vorkaufsrechtsdateien, Bebauungsplänen, Baugenehnügungsunterlagen.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ratzeburg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a Bundesnaturschutzgesetz vom 2 1. Juli 1994 außer Kraft.
Ratzeburg, 14.09.1998
Stadt Ratzeburg
Der Bürgermeister
Zukowski
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Satzung der
Stadt Ratzeburg zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§
135a - 135c BauGB
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1. 1 Anpflanzung von Einzelbäumen
1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
1.4 Schaffung von Streuobstwiesen
1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
3.2 Dachbegrünung
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
Anlage zu § 2 Abs. 3 der
Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
3.2 Dachbegrünung
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
5. Maßnahmen zur Extensivierung