6.2.0

Satzung zur Änderung und Neufassung der Satzung

über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Ratzeburg vom 26. Nov. 1986

Aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2256, 3617) geändert durch Novelle vom 3.12.1976 (BGBl. I, S. 3281) und durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. I, S. 949) in Verbindung mit § 4 der. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 22.12.1982 (GVOBl. Schl.-H. S 308) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 25. Nov. 1986 folgende Satzung erlassen:

§1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Ratzeburg einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG) und dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes

1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

          1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) in

a)

Wochenendhausgebieten

 

 

 

 

mit einer Geschoßflächenzahl

von 0,2

bis

7,0 m

b)

Kleinsiedlungsgebieten

 

 

 

 

aa) mit einer Geschoßflächenzahl

von 0,3

bis

10,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

8,5 m

 

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

von 0,4

von

14,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

10,5 m

c)

Dorfgebieten

 

 

 

 

aa) mit einer Geschoßflächenzahl

bis 0,5

von

14,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

10,5 m

 

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

bis 0,8

von

18,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

12,5 m

d)

reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

 

 

 

 

aa) mit einer Geschoßflächenzahl

bis 0,7

von

14,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

10,5 m

 

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 0,7 bis 1,0

von

18,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

12,5 m

 

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,2

von

20,0 m

 

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

von

13,5 m

e)

Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten

 

 

 

 

aa) mit einer Geschoßflächenzahl

bis 1,0

von

20,0 m

 

bb) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,0 bis 1,6

von

23,0 m

 

cc) mit einer Geschoßflächenzahl

über 1,6 bis 2,0

von

25,0 m

 

dd) mit einer Geschoßflächenzahl

über 2,0 bis 2,4

von

27,0 m

f)

Industriegebieten

 

 

 

 

aa) mit einer Baumassenzahl

bis 3,0

von

23,0 m

 

bb) mit einer Baumassenzahl

über 3,0 bis 6,0

von

25,0 m

 

cc) mit einer Baumassenzahl

über 6,0 bis 9,0

von

27,0 m

2.

Für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127             Abs. 2 Nr. 2 BBauG) bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von

27,0 m

3.

für Parkflächen

 

 

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von

5,0 m

 

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 6 sich ergebenden Geschoßfläche

 

4.

für Grünanlagen

 

 

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von

4,0 m

 

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind sowie für Kinderspielplätze bis zu 15 v. fl. der Sinne der nach § 6 sich ergebenden Geschoßflächen,

 

5.

für verkehrsberuhigte Zonen, die

 

 

a) durch die Zeichen 325 und 326 der StVO in der Fassung vom 16.11.1970(BGBl. I, S. 1565) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.7.1920 (BCBI. I, S. l060) gekennzeichnet wurden oder die

 

 

b) neben der Fortbewegung vorrangig oder zumindest gleichrangig auch der Kommunikation, dem Aufenthalt und dem Spiel dienen.

 

2. Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1. Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für

  1. den Erwerb der Grundstücke für die Erschließungsanlagen,
  2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
  3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. die Herstellung von Rinnen sowie Randsteine,
  5. die Radwege,
  6. die Bürgersteige und Gehstreifen,
  7. die Beleuchtungseinrichtungen,
  8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
  9. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
  10. die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen,
  11. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
  12. in verkehrsberuhigten Zonen die Ruhebänke, Brunnen, Blumenkästen und ähnliche Ausstattungen und Möblierungen der Freiflächen.

3. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich Bereitstellungskosten.

4. Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze gelten Absätze 2 und 3 sinngemäß. In verkehrsberuhigten Zonen gehören die Park- und öffentlichen Abstellplätze nur insoweit zum Erschließungsaufwand, wie sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke an der Straße notwendig sind.

5. Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

6. Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers um das Eineinhalbfache, mindestens aber um 8 m.

§ 3

Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
  2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
  3. Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b werden entsprechend den Grundsätzen .des § 6 Abs. 1 den zum Ausbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet; im Falle des § 6 Abs. 2 ist nach dieser Vorschrift zu verfahren. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Parkflächen oder Grünanlagen als selbständige Erschließungsanlagen abgerechnet werden.

 

§ 4

Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt l0 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5

Abrechnungsgebiet

  1. Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder einer Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
  2. Mehrere Straßen oder Abschnitte einzelner Straße können zu einer Einheit zusammengefaßt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG).
  3. Grenzt ein Grundstück aufgrund einer Abschnittbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes an zwei selbständige Abschnitte einer Erschließungsanlage, so ist es bei der Verteilung des für den einzelnen Abschnitt entstandenen Aufwand rechnerisch zu teilen und entsprechend dem Anteil der Frontlänge dem Abschnitt zuzurechnen.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der nach § 3ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke bei zulässiger gleicher Nutzung nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2)

    1. Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der verteilbare Erschließungsaufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes im Verhältnis der Geschoßfläche verteilt.
    2. Die Geschoßfläche der einzelnen Grundstücke ergibt sich aus der Vervielfältigung der Grundstücksfläche und der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Geschoßflächenzahl.

In dem Falle des § 33 BBauG ist die höchstzulässige Geschoßflächenzahl und höchstzulässige Baumassenzahl entsprechend dem Stand der Planungsarbeiten anzusetzen.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan Baumassenzahlen festgesetzt sind, gilt als Geschoßfläche das Produkt aus der Grundstücksgröße und der höchstzulässigen Baumassenzahl geteilt durch 2, 8.

Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Geschoß gerechnet.

    1. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu der Nutzung einer untergeordnete Bedeutung hat, wird als zulässige Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche angesetzt. Für Dauerkleingärten gilt eine Geschoßflächenzahl von 0,05 m2.
    2. Ist im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschoßfläche als die im Bebauungsplan festgesetzte zulässig oder vorhanden und geduldet, so ist diese der Verteilung des Erschließungsaufwandes zugrundezulegen.
    3. Ist kein Bebauungsplan vorhanden oder sind im Bebauungsplan weder die Geschoßflächenzahl noch die Baumassenzahl festgesetzt, so ist die Geschoßfläche für jedes bebaute Grundstück nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu ermitteln.

Bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes von der Geschoßfläche auszugehen, die unter Berücksichtigung des in den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 - 5 vorhandenen Maßes der Nutzung nach § 34 BBauG zulässig wäre.

    1. Die gemäß Abs. 2 Ziff. 2 - 5 ermittelte Geschoßfläche ist in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, um 40 v.H. zu erhöhen. Das gleiche gilt für Grundstücke, die in ähnlicher Weise als Verwaltungs, -Geschäfts- und Bürogebäude, aber auch als Arztpraxen oder Architektenbüro genutzt werden

(3) Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt:

  1. das ganze Grundstück, soweit es innerhalb des Plangebietes liegt, für das der Bebauungsplan, der die Voraussetzungen des § 30 BBauG erfüllt, die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt hat;
  2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, das ganze Grundstück, für das die bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
  3. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder wenn der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht
    1. bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, höchstens die Fläche zwischen der Straße und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele;
    2. bei Grundstücken, die ohne an die Erschließungsanlage zu grenzen, mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, höchstens die Fläche der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele;

es sei denn, daß die tatsächlich vorhandene, nach den Bestimmungen der Landesbauordnung genehmigungsbedürftige Bebauung tiefer reicht, in einem solchen Fall ist die durch den hinteren Gebäudeteil bestimmte Parallele maßgebend.

(4) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen

1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Abs. 4 entsprechend.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten nicht,

    1. für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke um mehr als 15 % übersteigen,
    2. soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet, um mehr als 50 % erhöht,
    3. in Gewerbegebieten, Industriegebieten und Kerngebieten sowie für überwiegend gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke in den übrigen Baugebieten.

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen und beträgt der geringste Abstand zwischen den Straßen nicht mehr als 50 m, so ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Grundstücksflächen gem. § 6 Abs. 3 werden durch eine graphische, Flächenberechnung aus den städtischen Flurkarten ermittelt.

§7

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb. (einschließlich Vermessungskosten)
  2. die Freilegung,
  3. die Fahrbahn,
  4. die Radwege,
  5. die Bürgersteige,
  6. die Parkflächen (Stellplätze),
  7. die Grünanlagen,
  8. die Beleuchtungseinrichtungen,
  9. die Entwässerungsanlagen,
  10. die Kinderspielplätze

 

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.

§ 8

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

  1. Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, Sammelstraßen, Parkflächen sowie verkehrsberuhigten Zonen sind endgültig hergestellt, wenn die Stadt die erforderlichen Grundstücke erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen
    1. eine Pflasterung, eine bituminöse Befestigung, Beton-, Schlackendecke oder eine gleichwertige Kunstdecke auf den Fahrbahnen mit dem erforderlichen Unterbau, Abschlußdecke, Rinne und Bordsteinen,
    2. eine Betondecke, bituminöse Decke, Natursteinpflaster, Schlackendecke oder einen Kunststeinbelag (z. B.Klinker, Betonpflaster, Plattenbelag) auf den Gehwegen oder Gehstreifen -liegt die Fahrbahn nicht in der Baulast der Stadt, so gehören die Bordsteine mit zur Ausstattung des Gehweges,
    3. eine bituminöse Decke, Schlackendecke oder eine Pflasterung auf den Radwegen - liegt die Fahrbahn nicht in der Baulast der Stadt, so gehören ,die Bordsteine mit zur Ausstattung des Radweges-,
    4. Straßenentwässerung,
    5. Beleuchtung mit unterirdischer Verkabelung sowie
    6. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  2. Erschließungsanlagen gelten auch dann je nach Verkehrsbedeutung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ziffer 1 als endgültig hergestellt, wenn weder besondere Gehwege noch besondere Radwege vorhanden sind und der Bebauungsplan eine Herstellung ohne Gehwege und Radwege vorsieht.
  3. Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen als Grünflächen oder gärtnerisch angelegt sind.
  4. Kinderspielplätze sind endgültig hergestellt, wenn sie mit Spielgeräten ausgestattet sind.
  5. Die Stadt stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlage fest.
  6. Die Stadt kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von Abs. 1- 4 durch Satzung festlegen.

§ 9

Vorausleistungen

Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG werden in Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages erhoben.

§ 10

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Die Stadt kann nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG Ablöseverträge schließen.

Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf die, Ablösung besteht nicht.

§ 11

Immissionsschutzgesetz

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch Ergänzen der Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 12

Billigkeitsregelung

Der Magistrat kann im Einzelfall:

  1. von der Erteilung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise absehen. Die Freistellung ist auch möglich für den Fall, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist;
  2. den Erschließungsbeitrag ganz oder teilweise erlassen;
  3. den Erschließungsbeitrag ganz oder teilweise stunden;
  4. die Fälligkeit des Erschließungsbeitrages aufgrund des § 133 Abs. -2 BBauG abweichend von § 135 Abs. 1 BBauG festsetzen;

sofern dieses im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.

§ 13

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. 1. 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.1976 außer Kraft.

Ratzeburg, den 26. Nov. 1986

(Dr. Schmidt)

Bürgermeister