6.2.0
Satzung zur Änderung und Neufassung der Satzung
über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der
Stadt Ratzeburg vom 26. Nov. 1986
Aufgrund des § 132 des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2256, 3617) geändert durch Novelle vom 3.12.1976 (BGBl. I, S. 3281) und durch Gesetz vom 6.7.1979 (BGBl. I, S. 949) in Verbindung mit § 4 der. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 22.12.1982 (GVOBl. Schl.-H. S 308) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 25. Nov. 1986 folgende Satzung erlassen:
§1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Ratzeburg einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (BBauG) und dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes
1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
a) |
Wochenendhausgebieten |
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mit einer Geschoßflächenzahl |
von 0,2 |
bis |
7,0 m |
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b) |
Kleinsiedlungsgebieten |
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aa) mit einer Geschoßflächenzahl |
von 0,3 |
bis |
10,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
8,5 m |
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bb) mit einer Geschoßflächenzahl |
von 0,4 |
von |
14,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
10,5 m |
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c) |
Dorfgebieten |
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aa) mit einer Geschoßflächenzahl |
bis 0,5 |
von |
14,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
10,5 m |
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bb) mit einer Geschoßflächenzahl |
bis 0,8 |
von |
18,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
12,5 m |
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d) |
reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten |
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aa) mit einer Geschoßflächenzahl |
bis 0,7 |
von |
14,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
10,5 m |
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bb) mit einer Geschoßflächenzahl |
über 0,7 bis 1,0 |
von |
18,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
12,5 m |
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cc) mit einer Geschoßflächenzahl |
über 1,0 bis 1,2 |
von |
20,0 m |
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bei einseitiger Bebaubarkeit |
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von |
13,5 m |
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e) |
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten |
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aa) mit einer Geschoßflächenzahl |
bis 1,0 |
von |
20,0 m |
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bb) mit einer Geschoßflächenzahl |
über 1,0 bis 1,6 |
von |
23,0 m |
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cc) mit einer Geschoßflächenzahl |
über 1,6 bis 2,0 |
von |
25,0 m |
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dd) mit einer Geschoßflächenzahl |
über 2,0 bis 2,4 |
von |
27,0 m |
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f) |
Industriegebieten |
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aa) mit einer Baumassenzahl |
bis 3,0 |
von |
23,0 m |
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bb) mit einer Baumassenzahl |
über 3,0 bis 6,0 |
von |
25,0 m |
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cc) mit einer Baumassenzahl |
über 6,0 bis 9,0 |
von |
27,0 m |
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2. |
Für die nicht zum Ausbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von |
27,0 m |
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3. |
für Parkflächen |
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a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von |
5,0 m |
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b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 6 sich ergebenden Geschoßfläche |
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4. |
für Grünanlagen |
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a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und 2 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von |
4,0 m |
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b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und 2 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind sowie für Kinderspielplätze bis zu 15 v. fl. der Sinne der nach § 6 sich ergebenden Geschoßflächen, |
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5. |
für verkehrsberuhigte Zonen, die |
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a) durch die Zeichen 325 und 326 der StVO in der Fassung vom 16.11.1970(BGBl. I, S. 1565) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.7.1920 (BCBI. I, S. l060) gekennzeichnet wurden oder die |
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b) neben der Fortbewegung vorrangig oder zumindest gleichrangig auch der Kommunikation, dem Aufenthalt und dem Spiel dienen. |
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2. Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1. Nr. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für
3. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich Bereitstellungskosten.
4. Für Plätze, Wege, Parkflächen und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze gelten Absätze 2 und 3 sinngemäß. In verkehrsberuhigten Zonen gehören die Park- und öffentlichen Abstellplätze nur insoweit zum Erschließungsaufwand, wie sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung der Grundstücke an der Straße notwendig sind.
5. Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
6. Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers um das Eineinhalbfache, mindestens aber um 8 m.
§ 3
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt l0 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Abrechnungsgebiet
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke bei zulässiger gleicher Nutzung nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2)
In dem Falle des § 33 BBauG ist die höchstzulässige Geschoßflächenzahl und höchstzulässige Baumassenzahl entsprechend dem Stand der Planungsarbeiten anzusetzen.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan Baumassenzahlen festgesetzt sind, gilt als Geschoßfläche das Produkt aus der Grundstücksgröße und der höchstzulässigen Baumassenzahl geteilt durch 2, 8.
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Geschoß gerechnet.
Bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken ist bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes von der Geschoßfläche auszugehen, die unter Berücksichtigung des in den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 - 5 vorhandenen Maßes der Nutzung nach § 34 BBauG zulässig wäre.
(3) Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt:
es sei denn, daß die tatsächlich vorhandene, nach den Bestimmungen der Landesbauordnung genehmigungsbedürftige Bebauung tiefer reicht, in einem solchen Fall ist die durch den hinteren Gebäudeteil bestimmte Parallele maßgebend.
(4) Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen
1. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder
2. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.
Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt Abs. 4 entsprechend.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 gelten nicht,
(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen und beträgt der geringste Abstand zwischen den Straßen nicht mehr als 50 m, so ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Grundstücksflächen gem. § 6 Abs. 3 werden durch eine graphische, Flächenberechnung aus den städtischen Flurkarten ermittelt.
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
§ 9
Vorausleistungen
Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG werden in Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages erhoben.
§ 10
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Die Stadt kann nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG Ablöseverträge schließen.
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf die, Ablösung besteht nicht.
§ 11
Immissionsschutzgesetz
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch Ergänzen der Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 12
Billigkeitsregelung
Der Magistrat kann im Einzelfall:
sofern dieses im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
§ 13
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. 1. 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.1976 außer Kraft.
Ratzeburg, den 26. Nov. 1986
(Dr. Schmidt)
Bürgermeister