6.2.0.2

I. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Stadt Ratzeburg vom 9. Dez. 1987

Aufgrund des § 127 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2253) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung vom 16. Dezember 1986 (GVOBl. 1987 S. 2) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 8. Dez. 1987 folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt Ratzeburg vom 26. November 1986 wird wie folgt geändert

Die Präambel erhält folgende Fassung:

"Aufgrund des § 127 Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I Seite 2253) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GO) in der Fassung vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Seite 308) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 25. November 1986 folgende Satzung erlassen."

§ 2 Abs. 1 wird um folgende Ziffern ergänzt:

  1. Für Fußgängerzonen, soweit solche Straßen und Wege durch besonderen Widmungsakt nur dem Fußgängerverkehr gewidmet sind. Diese Bestimmung bleibt unberührt von zulässigem Anlieferverkehr, wenn die an der Fußgängerzone liegenden Grundstücke keine Zweiterschließung haben.
  2. Für die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (Fußwege, Wohnwege gemäß § 127 Abs. -2 Ziff. 2 BauGB).

In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 Buchstabe b) werden die Wörter

"sowie für Kinderspielplätze bis zu 15 v. H. der Summe der nach § 6 sich ergebenden Geschoßfläche"

gestrichen.

In § 2. Abs. 4 werden die Wörter "sowie Kinderspielplätze" gestrichen.

§ 8 Abs. 1, Ziff. 1 erhält folgende Fassung:

  1. Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, Sammelstraßen, Parkflächen sowie die verkehrsberuhigten Zonen sind endgültig hergestellt, wenn die Stadt die erforderlichen Grundstücke erworben hat und die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1.Eine Pflasterung, eine bituminöse Befestigung,           Beton-, Schlackendecke oder eine gleichwertige Kunstdecke auf den Fahrbahnen mit dem erforder    lichen Unterbau, einer Abschlußdecke, einer Rinne und Bordsteinen (Hoch- oder Tiefborde), - die Fahrbahn ist bei Vorhandensein der vorstehenden Merkmale auch ohne Bordstein endgültig hergestellt,            wenn durch angrenzende Bauwerke die Funktion des Bordsteines ersetzt wird -,

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Ratzeburg, den 9. Dez. 1987

(Dr. Schmidt)

Bürgermeister