6.4.0
Abwassersatzung der Stadt Ratzeburg
Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt
Ratzeburg
(Abwassersatzung) vom 22. April 1996
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der
Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S 159), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) und der §§ 1, 6 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.04.1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) und des § 31 des Landeswassergesetzes in
der Fassung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81) wird nach
Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 15. April 1996 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Allgemeines
1. Die Stadt Ratzeburg betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers
(Schmutz- und Niederschlagswasser) einschließlich der Ableitung, von Dränwasser
als öffentliche Einrichtung. Hiervon ausgenommen sind Niederschlags- und
Dränwassermengen, die nach wasserrechtlichen, hydraulischen, geologischen und
technischen Gesichtspunkten schadlos und fachgerecht auf dem Grundstück
versickert werden können.
2. Abwasser ist Wasser, daß durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen
Eigenschaften verändert ist, oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt, dazu gehört auch der in
Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Weiterhin gilt Wasser aus Dränagen als
Abwasser im Sinne dieser Satzung. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung
gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu
bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als
Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6
Abs. 1 dieser Satzung.
3. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Abfahren,
Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln
- des in die
Abwasseranlage eingeleiteten Abwassers (zentrale Beseitigung)
- des in
Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Sammelgruben
gesammelten Abwassers (dezentrale Beseitigung).
4. Die Stadt errichtet, erneuert, betreibt und unterhält die zur
Abwasserbeseitigung notwendigen Entwässerungs- und Abwasseranlagen, und zwar
das Klärwerk, die Pumpstationen mit dem öffentlichen Kanalnetz und die
Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 3 Nr. 2.
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in
Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung, beauftragen. Die Stadt
bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefälle- oder Druckentwässerung,
Misch- oder Trennkanalisation), den Umfang und die Ausführung dieser Anlage,
sowie den Zeitpunkt der Errichtung, bzw. Erneuerung.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch:
- die
Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
- Rückhalte- und Klärbecken,
Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen
wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,
- die von Dritten
errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Stadt ihrer zur
Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.
5. Grundstücksabwasseranlagen im Sinne dieser Satzung, sind Einrichtungen in
Gebäuden und auf Grundstücken, die der Rückhaltung, Versickerung, Verrieselung
und/oder schadlosen Beseitigung, oder Ableitung, des Abwassers eines oder
mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.
6. Die Stadt Ratzeburg betreibt flächendeckend ein Trennsystem zur
Entwässerung.
§ 2
Grundstück
1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist
- grundsätzlich das
Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts, (bürgerlich-rechtlicher
Grundstücksbegriff)
- im Bereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der
zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
- in besonderen Fällen, in
denen es nach Sinn und Inhalt des Kanalanschluß- und
Kanalbenutzungsrechtes gröblich unangemessen wäre, den
bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen, kann statt
dessen auf den Grundstücksbegriff im Sinne der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit"
abgestellt werden.
2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für
Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die
Entscheidung hierüber trifft die Stadt.
§ 3
Berechtigte und Verpflichtete
1. Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der
Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers berechtigt und verpflichtet.
Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für
- sonstige zur Nutzung eines
Grundstückes dringlich Berechtigte und
- Inhaber eines auf dem
Grundstück befindlichen Gewerbe- und/oder Industriebetriebes.
2. Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der
Stadt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer
die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Stadt Kenntnis von dem
Eigentumswechsel erhält.
§ 4
Anschluß- und Benutzungsrecht
- Der Grundstückseigentümer
hat das Recht, vorbehaltlich § 5, unter Beachtung der Bestimmungen dieser
Satzung, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es
durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle
mit Anschlußkanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht).
Bei anderen Grundstücken kann die Stadt auf Antrag den Anschluß zulassen.
Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung neuer oder die Erweiterung
oder Änderung bestehender Leitungen nicht verlangen. Dies gilt nicht, wenn
der Antragsteller sich verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten für den
Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen Sicherheit leistet.
- Der Grundstückseigentümer
hat das Recht, vorbehaltlich § 6, unter Beachtung der Bestimmungen dieser
Satzung nach dem betriebsfertigen Anschluß seines Grundstücks an die
Abwasseranlage das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
- Soweit die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das
Recht zu verlangen, daß der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das
in abflußlosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.
§5
Begrenzung des Anschlußrechts
1. Die Stadt kann den Anschluß ganz oder teilweise widerruflich oder
befristet versagen, wenn
- das Abwasser wegen seiner
Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden
Abwässern beseitigt werden kann,
- eine Übernahme und/oder
Reinigung des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des
unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, oder
- das Grundstück nicht
rechtmäßig, bebaut oder genutzt wird.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die
entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu trauen und wenn er auf
Verlangen Sicherheit leistet.
3. Der Anschluß an den Regenwasserkanal kann dann versagt werden, wenn die
Gesamtheit der auf dem Grundstück anfallenden Regenwasser- und Dränwassermenge
schadlos auf dem Grundstück rückgehalten, versickert, verrieselt oder
verbraucht werden kann.
In diesem Falle ist der Nachweis einer schadlosen Beseitigung des
anfallenden Niederschlagswassers (z.B. Rückhaltung in Verbindung mit
Versickerung und/oder Verdunstung auf dem Grundstück) durch den
Grundstückseigentümer zu erbringen. Die örtlichen Verhältnisse müssen eine
Verrieselung zulassen, Nachbargrundstücke dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Die hierzu notwendigen Anlagen sind nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und
den anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu planen und zu bemessen.
Die Versickerung stellt eine Direkteinleitung in das Grundwasser und damit
eine Benutzung gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz dar. Zuständig für die
Genehmigung ist die Untere Wasserbehörde.
4. Im gesamten nach dem Trennverfahren entwässerten Einzugsgebiet der Stadt
Ratzeburg sind die Abwässer nur den dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. Das
durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst
in seiner Eigenschaft veränderte Wasser (Schmutzwasser) darf nur in
Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden. Niederschlagswasser und Dränwasser
darf nur in Regenwasserleitungen eingeleitet werden.
§ 6
Begrenzung des Benutzungsrechts
1. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden
- Stoffe, die die Kanäle
verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Glas, Treber, Hefe, Borsten,
Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, Dung, Schlacht- und
Küchenabfälle, auch, wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;
- feuergefährliche,
explosionsfähige, giftige, übelriechende und andere oder explosive Dämpfe
bildende Stoffe, die die Entwässerungsanlagen, die in diesen tätigen Arbeitskräfte,
die Reinigungsvorgänge in den Klärwerken sowie die schadlose Beseitigung
der Reinigungsrückstände gefährden bzw. stören können oder Bau- und
Werkstoffe in starkem Maße angreifen, wie z.B. Kunstharz, Lacke, Latices,
Bitumen und Teer, sowie deren Emulsionen, Benzin, Benzol, Schmieröle,
tierische und pflanzliche Öle und Fette, Säuren und Laugen, chlorierte
Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und
Stickstoffwasserstoffsäure, sowie deren Salze; Carbide, welche Azetylen
bilden; ausgesprochen toxische Stoffe, z.B. Quecksilber und Cadmium;
flüssige Abfälle, die erhärten; Zement, Mörtel, Kalkhydrat;
- Abwässer, deren
Inhaltsstoffe, sowie deren Beschaffenheit die Werte der Grenzwerttabelle
(Anlage) überschreiten;
- Abwässer aus Ställen und
Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silagesickersaft;
- Abwässer, die wärmer als
33° C sind;
- pflanzen- oder
bodenschädliche Abwässer;
- mit radioaktiven Stoffen
belastete Abwässer, die die nach den Strahlenschutzbestimmungen zulässige
Strahlung überschreiten.
Die in Abs. 1 mit Ausnahme von Buchstabe e)
genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in Grundstücksabwasseranlagen
eingeleitet werden.
2. Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln an
Abwasseranlagen ist nicht zulässig.
3. Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage oder die
Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Stadt unverzüglich zu
benachrichtigen.
4. Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen
(Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden
DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider
in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Die in den DIN-Vorschriften
geforderten Entleerungsintervalle sind einzuhalten. Der Nachweis ist der Stadt
auf Verlangen durch lückenlose Aufzeichnungen mit Bestätigung durch das
Entsorgungsuntemehmen zu erbringen. Das Abscheidegut ist unverzüglich
vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keiner Abwasseranlage
zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine
versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
5. Wer Abwasser einleitet, bei dem der Zweifel besteht, daß es sich um
schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinn von Absatz 1 handelt,
hat nach Aufforderung durch die Stadt regelmäßig über Art und Beschaffenheit
des Abwassers, über dessen Menge, Spitzenabflüsse, sowie abwassererzeugende
Betriebsvorgänge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen
Einrichtungen, insbesondere Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Die Stadt ist
berechtigt, auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes
Untersuchungsinstitut vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach
Lage des Falles periodisch erfolgen. Werden gefährliche Stoffe nach § 7a WHG
eingeleitet, so kann die Stadt den Abschluß einer Umwelthaftungsversicherung
verlangen.
6. Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich
wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der
Stadt dieses mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des
Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die
Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten
Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser
Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich
verpflichtet, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die
erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen und er auf Verlangen
Sicherheit leistet.
7. Die Stadt kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von
Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in
Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme
und/oder Reinigung technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig
hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei
gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der
Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik
Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der
Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern.
Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Meßgeräten und anderen
Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung
(Speicherung) des Abwassers verlangen.
8. Flächen, die aus technischen oder anderen Gründen in den Schmutzwasserkanal
entwässern sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit so zu überdachen, daß die
Vermischung des Schmutzwassers mit Regenwasser ausgeschlossen ist.
9. Die Benutzung des Regenwasserkanales kann dann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der auf dem Grundstück
anfallenden Regenwasser- und Dränwassermenge schadlos auf dem Grundstück
rückgehalten, versickert verrieselt oder verbraucht werden kann. Der fachliche
Nachweis der eventuellen Notwendigkeit der Ableitung von Teilen oder des
gesamten Regen- und/oder Dränwassers ist durch den Grundstückseigentümer auf
dessen Kosten zu erbringen. Für den auf dem Grundstück verbleibenden Teil des
Niederschlags- oder Dränwassers ist der Nachweis einer schadlosen Beseitigung
zu erbringen, es gelten die Bestimmungen des § 5 (3), Satz 2 ff. Das gilt
sowohl für Neuanlagen, für Erweiterung, Umbau oder Sanierung bestehender
Anlagen als auch für Anlagen, deren Einzugsgebiet durch zusätzliche
Versiegelung von Grundstücksflächen vergrößert wird
10. Die Benutzung des Regenwasserkanales kann auch dann teilweise versagt
werden, wenn der für die Planung der Entwässerung eines Einzugsgebietes
zugrundegelegte Versiegelungsgrad auf dem Grundstück deutlich überschritten
wird. Für die abzuleitende Menge, die sich aus der Überschreitung des
Versiegelungsgrades ergibt, kann eine Rückhaltung und/oder Versicherung auf dem
Grundstück gemäß Absatz 9 gefordert werden. Eine Alternative hierzu stellt die
Entsiegelung von Flächen auf dem Grundstück dar.
11. Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der
Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung, des Abgabensatzes nach § 9
Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes verursacht, hat der Stadt den Betrag zu
erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der
Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den
Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner, ist der
Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der
Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.
12. Das Waschen mit Reinigungszusätzen von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf
Straßen, Wegen und Plätzen ist verboten, wenn keine Abscheider nach Abs. 4
vorhanden sind und betrieben werden.
§ 7
Anschluß- und Benutzungszwang
- Jeder Eigentümer eines
bebauten Grundstückes ist vorbehaltlich §§ 5 und 6 verpflichtet, sein
Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße
erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit
Anschlußkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlußzwang). Dies
gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine
private Abwasserheberanlage angeschlossen werden kann.
- Mit der ortsüblichen
Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die
Stadt, wird der Anschlußzwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
- (3)Die Stadt kann auch den
Anschluß von Grundstücken verlangen, die nicht durch eine Straße
erschlossen oder unbebaut sind, wenn besondere Umstände (z.B. Auftreten
von Mißständen zu befürchten ist oder nicht ausgeschlossen werden kann)
dies erfordern.
- Werden an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen
ausgestattet sind aber später damit versehen werden sollen, Neubauten
errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt auf Kosten des
Grundstückseigentümers alle Einrichtungen für den späteren Anschluß
vorzubereiten; das Gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene
Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
- Wer nach Absatz 1 u. 3 zum
Anschluß verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden
des Anschlußzwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen
bei der Stadt Ratzeburg einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muß die
Anschlußleitung vor der Schlußabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
- Wird die Abwasserleitung
erst nach der Errichtung dieses Bauwerkes hergestellt, so ist das
Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist,
daß die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen
Abwasserleitung ausgestattet ist.
- Den Abbruch eines an die
Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlußverpflichtete der
Stadt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung bei
Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies
schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen hat der Anschlußberechtigte
zu tragen.
- Wer nach Absatz 1 und 3
zum Anschluß verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen
Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die
Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
- Soweit die Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 und 8 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines
Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage
oder abflußlose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum
Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in
abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlußzwang). Er
ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die
Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es der Stadt Ratzeburg bei
Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
- Der nach Absatz 9
Anschluß- und benutzungspflichtige hat der Stadt innerhalb eines Monats
nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer
Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser
Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.
§ 8
Befreiung vom Anschluß- und
Benutzungszwang
- Der Anschlußverpflichtete
kann vorn Anschluß- und/oder Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs oder auch auf eine bestimmte Zeit befreit werden,
wenn ein dem öffentlichen Interesse übergeordnetes Interesse an einer
privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der
öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen
des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) Landeswassergesetz vorliegen.
- Eine Befreiung vom
Anschluß- und Benutzungszwang kann auch für den Anschluß des Grundstückes
an den Regenwasserkanal erfolgen, ohne daß der Anschluß- und
Benutzungszwang für den Schmutzwasserkanal hiervon berührt wird.
- Unbeschadet des Anschluß-
und Benutzungszwanges kann Regenwasser von Dachflächen auf dem Grundstück
zur Bewässerung genutzt werden.
- Eine Befreiung vom
Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung
des Anschlusses schriftlich unter eingehender Darlegung der Gründe bei der
Stadt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen
ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. Eine Befreiung
vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätesten einen Monat vor
Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Stadt beantragt werden.
§ 9
Art, Ausführung, Unterhaltung und
Betrieb der Anschlüsse an die Abwasseranlage
- Unter den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel
unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je
einen Anschluß an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag
kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten, sofern der
Anschlußnehmer sich verpflichtet, diesen Aufwand für die Erweiterung der
Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu
tragen und er auf Verlangen Sicherheit leistet. Die Stadt kann bei
Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, daß zwei oder mehrere
Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines
gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und
-pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
- Die Lage, Führung und
lichte Weite der Anschlußleitung, sowie die Lage der Reinigungsvorrichtungen
(z.B. Kontrollschächte, Reinigungsschächte) bestimmt die Stadt, begründete
Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt
werden.
- Die Herstellung,
Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (z.B. Reinigung,
Instandhaltung, der Abwassereinrichtungen in den Gebäuden sowie auf dem
anzuschließenden Grundstück einschließlich der Reinigungsvorrichtungen
(z.B. Kontrollschacht, Reinigungsschacht) obliegen dem Anschlußnehmer auf
dessen Kosten. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen
Vorschriften der Stadt durchgeführt werden. Die Bestimmungen der
Landesbauordnung, bleiben unberührt.
- Alle Anlagen und
Einrichtungen, die an die Abwasseranlage der Stadt angeschlossen werden
sollen, bedürfen der Betriebserlaubnis § 11 ) der Stadt mit der
Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die städtische Abwasseranlage.
Diese Anlagen und Einrichtungen unterliegen vor Inbetriebnahme einer
Abnahme durch die Stadt. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat
Baubeginn und Fertigstellung bei der Stadt anzuzeigen. Bei Abnahme müssen
alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung
und Abnahme der Anlagen durch die Stadt befreit den ausführenden
Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie
und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Die
Vorschriften der Landesbauordnung bleiben unberührt.
- Der Anschlußnehmer ist
für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der
Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich der Kontrollschächte
verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge
mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat
die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt
aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für
mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der Beteiligten Grundstücke für
die Erfüllung, der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
- Die Stadt kann jederzeit
fordern, daß, die Anschlußleitungen und Einrichtungen in den Zustand
gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb
zu überwachen. Die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
werden auch bestimmt, durch die anerkannten Regeln der Technik und die
gültigen technischen und gesetzlichen Normen.
§ 10
Grundstücksabwasseranlagen
1. Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflußlose Sammelgruben)
müssen angelegt werden, wenn
- außer Niederschlagswasser
weiteres Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück
anfällt und ein Anschluß an die Abwasseranlage nicht möglich ist,
- die Stadt nach § 6 Abs. 7
eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
- eine Befreiung vom
Anschlußzwang an die Abwasseranlage erteilt wird.
2. Eine Grundstücksabwasseranlage muß nach den bauaufsichtlichen
Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und
betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb trägt der
Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, binnen sechs
Monaten nach Aufforderung durch die Stadt anstelle der bisherigen
Abwasseranlage abflußlose Gruben herzustellen, wenn für den Betrieb der
bisherigen Anlagen keine wasserbehördliche Erlaubnis erteilt wurde oder wenn
erteilte Erlaubnisse ihre Gültigkeit verloren haben.
3. Bei Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von
Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten
binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden
sind, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, außer
Betrieb zu setzen, von der Stadt auf seine Kosten entleeren zu lassen, zu
reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen, oder eine andere
Nutzung (z.B. als Regenspeicher etc.) zu beantragen. § 9 Abs. 5 und 6 gilt
entsprechend.
4. Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder
einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt vor, bei Nichtbeachtung der
Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentürners selbst zu
übernehmen.
§ 11
Entwässerungsantrag und
Betriebserlaubnis
1. Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung die Genehmigung
zum Anschluß und Betrieb einer Grundstücksentwässerungsanlage an die
öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung
(Entwässerungsgenehmigung/Betriebserlaubnis).
2. Die Entwässerungsgenehmigung/Betriebserlaubnis ist vom
Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). Der
Entwässerungsantrag in dreifacher Ausfertigung hat zu enthalten:
- Antragsformular (bei der
Stadt erhältlich)
- Erläuterungsbericht
- ggf. Beschreibung des zu
betreibenden Gewerbes mit Abwasseranfall u. -art
- ggf. Beschreibung der
Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlung/ Rückhaltung
- Lageplan. M 1 : 500 mit
eingetragenen farbig angelegten Grundleitungen, Kontrollschächten,
Rückhalteanlagen, Behandlungsanlagen etc. , sowie Darstellung der
befestigten Flächen gem. DIN 1986 T 1
- Gebäudeschnitt M 1 100 mit
dargestellter Entwässerung gern. DIN 1986 T 1
- Geschoßgrundrisse M 1 :
100 mit dargestellter Entwässerung gem. DIN 1986 T 1
- ggf. Typ, Leistung,
Bemessung der zu verwendenden Heberanlage
- ggf. wasserbehördliche
Einleitungserlaubnis für Kleinkläranlage
3. Die Stadt entscheidet, ob, in welcher Weise und mit welchen Auflagen oder
Bedingungen das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen über
Abwasserbeschaffenheit, Abflußganglinie etc., sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen
durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den
Entwässerungsantrag erforderlich scheint. Die Kosten hat der
Grundstückseigentümer zu tragen.
4. Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und läßt diese
unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des
Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnis und Genehmigungen, die für
den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
5. Die Betriebserlaubnis tritt in Kraft, wenn die Abnahme der
Grundstücksentwässerung durch die Stadt oder einen mit der Abnahme beauftragten
Dritten erfolgt ist und aufgezeigte Mängel behoben wurden. Die Abnahme bedarf
der Schriftform. Die Stadt kann auf die Abnahme verzichten und der vorn
Bauherrn abgegebenen Erklärung über die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage
vertrauen.
6. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Bauvorhaben des Bundes
und des Landes.
§ 12
Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
- Die abflußlosen
Sammelgruben werden nach Bedarf nach den anerkannten Regeln der Technik
geleert. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Wasserstand in den
abflußlosen Gruben ständig zu überwachen. Er hat die Abfuhr bei dem von
der Stadt beauftragten Unternehmer drei Tage vor vollständiger Füllung zu
beantragen.
Die Hauskläranlagen werden einmal im Jahr nach
den anerkannten Regeln der Technik geleert. Die Termine werden vom Stadtbauamt
bekanntgegeben.
- Ist in Campingplätzen,
Wochenendhausgebieten und in besonders gelagerten Fällen abweichend von
der Entleerung nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Wassers
erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem von der Stadt
beauftragten Unternehmer besondere Abfuhrtermine zu vereinbaren.
- Die
Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des
Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten
werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Stadt kann
die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des
Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.
§ 13
Betriebsstörungen
- Gegen Rückstau aus den
Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder
Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Schutz gegen Rückstau besteht
dann, wenn unter der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände eine
geeignete Rückstausicherung haben, oder aber durch eine geeignete
Abwasserheberanlage an die Abwasseranlage angeschlossen sind.
- Die Rückstauebene ergibt
sich aus den Kanaldeckelhöhen zuzüglich 0,20 m. Maßgebend ist der
Kontrollschacht, bei dem im Falle eines Rückstaues das Abwasser aus der
Leitung tritt. Es handelt sich dabei jeweils um den Schacht, welcher
entgegen der Fließrichtung der Hauptleitung, der Einmündung der
Hausanschlußleitung in den Straßenkanal am nächsten gelegen ist. In
Zweifelsfällen legt die Stadt (Bauamt) die Rückstauebene fest.
- Bei Betriebsstörungen in
den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau
infolge betriebsnotwendiger Arbeiten, Streik oder höherer Gewalt, wie z.B.
Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine
Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, daß die Schäden von der Stadt
aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
- Bei vorübergehender
Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms
aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflußlosen Gruben
infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten,
sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz
oder Minderung der Gebühren. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der
vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
- Die Vorschriften des
Staatshaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 14
Auskunfts- und Meldepflichten sowie
Zugangsrecht
- Die Benutzungspflichtigen
sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für
die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen, der Anschlußleitungen und
-einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben
und Ersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Den Beauftragten der
Stadt ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung
der Recht und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen
Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die
Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte, Rückstausicherungen, Abscheider
etc. müssen den Beauftragten zugänglich sein.
- Die Anordnungen des
Prüfungsbeauftragten der Stadt sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Stadt
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers ausführen oder
durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Stadt kann dem
Anschlußnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe
vorauszuzahlen.
- Betreiber von Anlagen zur
Vorbehandlung von Abwasser haben einen lückenlosen Nachweis über die
einwandfreie Betriebsweise und über den Verbleib der aus diesen Anlagen
entnommenen Rückständen zu führen.
Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes
bleiben unberührt.
- Der Grundstückseigentümer
ist verpflichtet, über alle, die privaten Entwässerungsanlagen
betreffenden Veränderungen, der Stadt ohne besondere Aufforderung
unverzüglich Mitteilung zu machen, insbesondere wenn
- seine privaten
Entwässerungsanlagen betriebsunfähig geworden sind,
- gefährliche oder
schädliche Stoffe bzw. Abwasser (§ 6 Abs. 3) z.B. durch Auslaufen von
Behältern, in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt ist,
- Art und Menge des
Schmutz- und Niederschlagswassers sich ändern (§ 6 Abs. 6).
§ 15
Anschlußbeitrag und
Benutzungsgebühren
- Zur Deckung des Aufwandes
für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen wird nach einer
besonderen Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt
Ratzeburg ein Anschlußbeitrag erhoben. Diese Satzung trifft auch
Regelungen über die Erhebung von Teilanschlußbeiträgen für Grundstücke mit
Hauskläranlagen und abflußlosen Sammelgruben.
- Die besondere Beitrags-
und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Ratzeburg regelt
außerdem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die leitungsgebundene
Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen.
- Für die Entleerung von
Hauskläranlagen und Sammelgruben und Abwasserbeseitigung werden nach einer
besonderen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht
leitungsgebundene Abwasserbeseitigung in der Stadt Ratzeburg
(Gebührensatzung zur Fäkalschlammbeseitigung) Benutzungsgebühren erhoben
(Abfuhrgebühr und Entwässerungsgebühr). Diese Satzung kann bestimmen, daß
für die Entleerung und Abwasserbeseitigung der Sammelgruben die Beitrags-
und gebührensatzung zur Abwassersatzung, der Stadt Ratzeburg, (Abs. 2)
sinngemäß angewendet werden kann.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- nach § 5 Abs. 3
unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
- nach § 6 den
Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
- nach § 9 die
erforderlichen Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten nicht
regelt, die Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich der
Reinigungsvorrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder
die außer Betrieb gesetzten Anlagen bzw. Anlagenteile nicht beseitigt,
- nach § 10 Abs. 2 und
3 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und
betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
- die nach § 11
erforderliche Betriebserlaubnis zur Ableitung von Abwasser nicht einholt
und der Anzeigepflicht gem. § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,
- nach § 12 Abs. 3
nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen
und des Zuganges zu ihnen sorgt,
- den in § 14
geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das
Zugangsrecht verwehrt.
2. Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem
Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.
3. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 kann mit einer Geldbuße von fünf bis zu tausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 17
Geltungsbereich
Die Abwassersatzung gilt für das Gebiet der Stadt Ratzeburg.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg
(Abwassersatzung) vorn 15. Januar 1982 außer Kraft.
Ratzeburg, den 22. April 1996
Zukowski
(Bürgermeister)
Anlage gemäß § 6 Abs. 1, Buchstabe
c zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg
Grenzwerte
der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers vor der Einleitung in
die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Stadt Ratzeburg
Allgemeines
Die nachfolgend genannten Grenzwerte sind unmittelbar hinter der
Abwasseranfallstelle, oder falls eine Abwasservorbehandlung stattfindet,
unmittelbar hinter der Vorbehandlungsanlage einzuhalten.
Es ist unzulässig, Abwässer verschiedener Qualität zu vermischen, um damit
Einleitungsverbote zu umgehen oder Grenzwerte zu unterschreiten.
1. Allgemeine Parameter
- Temperatur 33°C
- PH-Wert 6,5-10
- absetzbare Stoffe 10 m1/l (nach 0,5 Stunden
Absetzzeit)
toxische Metallhydroxide 0,3 m1/1
2. Verseifbare Öle und Fette 250
mg/1
3. Kohlenwasserstoffe
- direkt abscheidbar DIN 1999 (Abscheider für
Leichtflüssigkeiten ) beachten
- Kohlenwasserstoffe gesamt 20 mg/1
(gem. DIN 38409, Teil 18)
4. Organische Lösemittel
- mit Wasser ganz
oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar.
Entsprechend spezieller Festlegung jedoch
Richtwert auf keinen Fall größer, als es der Löslichkeit entspricht: 5 mg/l
- halogenierte
Kohlenwasserstoffe (berechnet als organisch
gebundenes Halogen): 0,25 mg/1
5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
- Arsen (As) 1 mg/l
- Blei (Pb) 2 mg,/l
- Cadmium (Cd) 0,5 mg/1
- Chrom (6-wertig) (Cr) 0,5 mg/1
- Chrom (Cr) 3 mg/l
- Kupfer (Cu) 2 mg,/l
- Nickel (Ni) 3 mg/1
- Quecksilber (Hg) 0,05
mg/l
- Selen (Se) 1 mg/l
- Zink (Zn) 5 mg/l
- Zinn (Sn) 5 mg/l
- Cobald (Co) 5 mg/l
- Silber (Ag) 2 mg/l
6. Anorganische Stoffe (gelöst)
- Ammonium und Ammoniak (NH4 u. NH3) 200 mg/l
- Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1 mg/l
- Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l
- Fluorid
(F) 60 mg/l
- Nitrit, falls größere
Frachten (NO2) 20 mg/l
- Sulfat (SO4) 600 mg/1
- Sulfit (SO3) 2 mg/l
7. Organische Stoffe
- wasserdampfflüchtige
Phenole (als C6H5OH) 100 mg/l
- Farbstoffe: Nur in einer so niedrigen
Konzentration, daß der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer
mechanischgbiologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint.
8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe
z.B. Natriumsulfid, Eisen-II-Sulfat: Nur
in einer so niedrigen Konzentration, daß keine anaeroben Verhältnisse in der
öffentlichen Kanalisation auftreten.