6.4.0

Abwassersatzung der Stadt Ratzeburg

Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg

(Abwassersatzung) vom 22. April 1996

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 147) und des § 31 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 15. April 1996 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

1. Die Stadt Ratzeburg betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) einschließlich der Ableitung, von Dränwasser als öffentliche Einrichtung. Hiervon ausgenommen sind Niederschlags- und Dränwassermengen, die nach wasserrechtlichen, hydraulischen, geologischen und technischen Gesichtspunkten schadlos und fachgerecht auf dem Grundstück versickert werden können.

2. Abwasser ist Wasser, daß durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist, oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt, dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Weiterhin gilt Wasser aus Dränagen als Abwasser im Sinne dieser Satzung. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung.

3. Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Abfahren, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln

    1. des in die Abwasseranlage eingeleiteten Abwassers (zentrale Beseitigung)
    2. des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Sammelgruben gesammelten Abwassers (dezentrale Beseitigung).

4. Die Stadt errichtet, erneuert, betreibt und unterhält die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Entwässerungs- und Abwasseranlagen, und zwar das Klärwerk, die Pumpstationen mit dem öffentlichen Kanalnetz und die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Absatz 3 Nr. 2.

Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung, beauftragen. Die Stadt bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefälle- oder Druckentwässerung, Misch- oder Trennkanalisation), den Umfang und die Ausführung dieser Anlage, sowie den Zeitpunkt der Errichtung, bzw. Erneuerung.

Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch:

  1. die Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze,
  2. Rückhalte- und Klärbecken, Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Abwasseranlage geworden sind,
  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Stadt ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

5. Grundstücksabwasseranlagen im Sinne dieser Satzung, sind Einrichtungen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Rückhaltung, Versickerung, Verrieselung und/oder schadlosen Beseitigung, oder Ableitung, des Abwassers eines oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.

6. Die Stadt Ratzeburg betreibt flächendeckend ein Trennsystem zur Entwässerung.

§ 2

Grundstück

1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist

  1. grundsätzlich das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts, (bürgerlich-rechtlicher Grundstücksbegriff)
  2. im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
  3. in besonderen Fällen, in denen es nach Sinn und Inhalt des Kanalanschluß- und Kanalbenutzungsrechtes gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen, kann statt dessen auf den Grundstücksbegriff im Sinne der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" abgestellt werden.

2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

§ 3

Berechtigte und Verpflichtete

1. Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers berechtigt und verpflichtet. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für

  1. sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dringlich Berechtigte und
  2. Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbe- und/oder Industriebetriebes.

2. Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Stadt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.

§ 4

Anschluß- und Benutzungsrecht

  1. Der Grundstückseigentümer hat das Recht, vorbehaltlich § 5, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlußkanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlußrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Stadt auf Antrag den Anschluß zulassen. Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen nicht verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen Sicherheit leistet.
  2. Der Grundstückseigentümer hat das Recht, vorbehaltlich § 6, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung nach dem betriebsfertigen Anschluß seines Grundstücks an die Abwasseranlage das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
  3. Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, daß der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das in abflußlosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.

§5

Begrenzung des Anschlußrechts

1. Die Stadt kann den Anschluß ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn

  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann,
  2. eine Übernahme und/oder Reinigung des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, oder
  3. das Grundstück nicht rechtmäßig, bebaut oder genutzt wird.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu trauen und wenn er auf Verlangen Sicherheit leistet.

3. Der Anschluß an den Regenwasserkanal kann dann versagt werden, wenn die Gesamtheit der auf dem Grundstück anfallenden Regenwasser- und Dränwassermenge schadlos auf dem Grundstück rückgehalten, versickert, verrieselt oder verbraucht werden kann.

In diesem Falle ist der Nachweis einer schadlosen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers (z.B. Rückhaltung in Verbindung mit Versickerung und/oder Verdunstung auf dem Grundstück) durch den Grundstückseigentümer zu erbringen. Die örtlichen Verhältnisse müssen eine Verrieselung zulassen, Nachbargrundstücke dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die hierzu notwendigen Anlagen sind nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik zu planen und zu bemessen.

Die Versickerung stellt eine Direkteinleitung in das Grundwasser und damit eine Benutzung gemäß § 3 Wasserhaushaltsgesetz dar. Zuständig für die Genehmigung ist die Untere Wasserbehörde.

4. Im gesamten nach dem Trennverfahren entwässerten Einzugsgebiet der Stadt Ratzeburg sind die Abwässer nur den dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. Das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seiner Eigenschaft veränderte Wasser (Schmutzwasser) darf nur in Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden. Niederschlagswasser und Dränwasser darf nur in Regenwasserleitungen eingeleitet werden.      

§ 6

Begrenzung des Benutzungsrechts

1. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden

  1. Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Glas, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch, wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;
  2. feuergefährliche, explosionsfähige, giftige, übelriechende und andere oder explosive Dämpfe bildende Stoffe, die die Entwässerungsanlagen, die in diesen tätigen Arbeitskräfte, die Reinigungsvorgänge in den Klärwerken sowie die schadlose Beseitigung der Reinigungsrückstände gefährden bzw. stören können oder Bau- und Werkstoffe in starkem Maße angreifen, wie z.B. Kunstharz, Lacke, Latices, Bitumen und Teer, sowie deren Emulsionen, Benzin, Benzol, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fette, Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure, sowie deren Salze; Carbide, welche Azetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe, z.B. Quecksilber und Cadmium; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement, Mörtel, Kalkhydrat;
  3. Abwässer, deren Inhaltsstoffe, sowie deren Beschaffenheit die Werte der Grenzwerttabelle (Anlage) überschreiten;
  4. Abwässer aus Ställen und Dunggruben, z.B. Jauche, Gülle, Silagesickersaft;
  5. Abwässer, die wärmer als 33° C sind;
  6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer;
  7. mit radioaktiven Stoffen belastete Abwässer, die die nach den Strahlenschutzbestimmungen zulässige Strahlung überschreiten.

Die in Abs. 1 mit Ausnahme von Buchstabe e) genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in Grundstücksabwasseranlagen eingeleitet werden.

2. Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.

3. Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlage oder die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Die in den DIN-Vorschriften geforderten Entleerungsintervalle sind einzuhalten. Der Nachweis ist der Stadt auf Verlangen durch lückenlose Aufzeichnungen mit Bestätigung durch das Entsorgungsuntemehmen zu erbringen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keiner Abwasseranlage zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.

5. Wer Abwasser einleitet, bei dem der Zweifel besteht, daß es sich um schädliche oder gefährliche Abwässer oder Stoffe im Sinn von Absatz 1 handelt, hat nach Aufforderung durch die Stadt regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers, über dessen Menge, Spitzenabflüsse, sowie abwassererzeugende Betriebsvorgänge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Meßeinrichtungen, vorzuhalten. Die Stadt ist berechtigt, auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles periodisch erfolgen. Werden gefährliche Stoffe nach § 7a WHG eingeleitet, so kann die Stadt den Abschluß einer Umwelthaftungsversicherung verlangen.

6. Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Stadt dieses mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich verpflichtet, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen und er auf Verlangen Sicherheit leistet.

7. Die Stadt kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwässern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme und/oder Reinigung technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Meßgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.

8. Flächen, die aus technischen oder anderen Gründen in den Schmutzwasserkanal entwässern sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit so zu überdachen, daß die Vermischung des Schmutzwassers mit Regenwasser ausgeschlossen ist.

9. Die Benutzung des Regenwasserkanales kann dann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der auf dem Grundstück anfallenden Regenwasser- und Dränwassermenge schadlos auf dem Grundstück rückgehalten, versickert verrieselt oder verbraucht werden kann. Der fachliche Nachweis der eventuellen Notwendigkeit der Ableitung von Teilen oder des gesamten Regen- und/oder Dränwassers ist durch den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten zu erbringen. Für den auf dem Grundstück verbleibenden Teil des Niederschlags- oder Dränwassers ist der Nachweis einer schadlosen Beseitigung zu erbringen, es gelten die Bestimmungen des § 5 (3), Satz 2 ff. Das gilt sowohl für Neuanlagen, für Erweiterung, Umbau oder Sanierung bestehender Anlagen als auch für Anlagen, deren Einzugsgebiet durch zusätzliche Versiegelung von Grundstücksflächen vergrößert wird

10. Die Benutzung des Regenwasserkanales kann auch dann teilweise versagt werden, wenn der für die Planung der Entwässerung eines Einzugsgebietes zugrundegelegte Versiegelungsgrad auf dem Grundstück deutlich überschritten wird. Für die abzuleitende Menge, die sich aus der Überschreitung des Versiegelungsgrades ergibt, kann eine Rückhaltung und/oder Versicherung auf dem Grundstück gemäß Absatz 9 gefordert werden. Eine Alternative hierzu stellt die Entsiegelung von Flächen auf dem Grundstück dar.

11. Wer unter Nichtbeachtung dieser Vorschriften und der Einleitungsbedingungen den Verlust der Halbierung, des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes verursacht, hat der Stadt den Betrag zu erstatten, um den sich die Abwasserabgabe durch die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz erhöht. Haben mehrere den Wegfall der Halbierung verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner, ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag nach Satz 1 auf alle Benutzer umgelegt.

12. Das Waschen mit Reinigungszusätzen von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen, Wegen und Plätzen ist verboten, wenn keine Abscheider nach Abs. 4 vorhanden sind und betrieben werden.

§ 7

Anschluß- und Benutzungszwang

  1. Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstückes ist vorbehaltlich §§ 5 und 6 verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlußkanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlußzwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserheberanlage angeschlossen werden kann.
  2. Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Stadt, wird der Anschlußzwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
  3. (3)Die Stadt kann auch den Anschluß von Grundstücken verlangen, die nicht durch eine Straße erschlossen oder unbebaut sind, wenn besondere Umstände (z.B. Auftreten von Mißständen zu befürchten ist oder nicht ausgeschlossen werden kann) dies erfordern.
  4. Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten; das Gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
  5. Wer nach Absatz 1 u. 3 zum Anschluß verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlußzwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Stadt Ratzeburg einzureichen. Bei Neu- und Umbauten muß die Anschlußleitung vor der Schlußabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
  6. Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung dieses Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist, daß die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist.
  7. Den Abbruch eines an die Abwasseranlage angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlußverpflichtete der Stadt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen hat der Anschlußberechtigte zu tragen.
  8. Wer nach Absatz 1 und 3 zum Anschluß verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
  9. Soweit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 8 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflußlose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflußlosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlußzwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es der Stadt Ratzeburg bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
  10. Der nach Absatz 9 Anschluß- und benutzungspflichtige hat der Stadt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.

§ 8

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

  1. Der Anschlußverpflichtete kann vorn Anschluß- und/oder Benutzungszwang unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auch auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse übergeordnetes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird oder wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c) Landeswassergesetz vorliegen.
  2. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann auch für den Anschluß des Grundstückes an den Regenwasserkanal erfolgen, ohne daß der Anschluß- und Benutzungszwang für den Schmutzwasserkanal hiervon berührt wird.
  3. Unbeschadet des Anschluß- und Benutzungszwanges kann Regenwasser von Dachflächen auf dem Grundstück zur Bewässerung genutzt werden.
  4. Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich unter eingehender Darlegung der Gründe bei der Stadt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätesten einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Stadt beantragt werden.

§ 9

Art, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Anschlüsse an die Abwasseranlage

  1. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluß an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten, sofern der Anschlußnehmer sich verpflichtet, diesen Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen und er auf Verlangen Sicherheit leistet. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, daß zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluß erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
  2. Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung, sowie die Lage der Reinigungsvorrichtungen (z.B. Kontrollschächte, Reinigungsschächte) bestimmt die Stadt, begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
  3. Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (z.B. Reinigung, Instandhaltung, der Abwassereinrichtungen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich der Reinigungsvorrichtungen (z.B. Kontrollschacht, Reinigungsschacht) obliegen dem Anschlußnehmer auf dessen Kosten. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgeführt werden. Die Bestimmungen der Landesbauordnung, bleiben unberührt.
  4. Alle Anlagen und Einrichtungen, die an die Abwasseranlage der Stadt angeschlossen werden sollen, bedürfen der Betriebserlaubnis § 11 ) der Stadt mit der Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die städtische Abwasseranlage. Diese Anlagen und Einrichtungen unterliegen vor Inbetriebnahme einer Abnahme durch die Stadt. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Stadt anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Stadt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Die Vorschriften der Landesbauordnung bleiben unberührt.
  5. Der Anschlußnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich der Kontrollschächte verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluß für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der Beteiligten Grundstücke für die Erfüllung, der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
  6. Die Stadt kann jederzeit fordern, daß, die Anschlußleitungen und Einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen. Die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden auch bestimmt, durch die anerkannten Regeln der Technik und die gültigen technischen und gesetzlichen Normen.

§ 10

Grundstücksabwasseranlagen

1. Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen oder abflußlose Sammelgruben) müssen angelegt werden, wenn

  1. außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluß an die Abwasseranlage nicht möglich ist,
  2. die Stadt nach § 6 Abs. 7 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
  3. eine Befreiung vom Anschlußzwang an die Abwasseranlage erteilt wird.

2. Eine Grundstücksabwasseranlage muß nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb trägt der Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, binnen sechs Monaten nach Aufforderung durch die Stadt anstelle der bisherigen Abwasseranlage abflußlose Gruben herzustellen, wenn für den Betrieb der bisherigen Anlagen keine wasserbehördliche Erlaubnis erteilt wurde oder wenn erteilte Erlaubnisse ihre Gültigkeit verloren haben.

3. Bei Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, außer Betrieb zu setzen, von der Stadt auf seine Kosten entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen, oder eine andere Nutzung (z.B. als Regenspeicher etc.) zu beantragen. § 9 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

4. Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentürners selbst zu übernehmen.

§ 11

Entwässerungsantrag und Betriebserlaubnis

1. Die Stadt erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung die Genehmigung zum Anschluß und Betrieb einer Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung/Betriebserlaubnis).

2. Die Entwässerungsgenehmigung/Betriebserlaubnis ist vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). Der Entwässerungsantrag in dreifacher Ausfertigung hat zu enthalten:

3. Die Stadt entscheidet, ob, in welcher Weise und mit welchen Auflagen oder Bedingungen das Grundstück anzuschließen ist. Sie kann Untersuchungen über Abwasserbeschaffenheit, Abflußganglinie etc., sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich scheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

4. Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und läßt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnis und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.

5. Die Betriebserlaubnis tritt in Kraft, wenn die Abnahme der Grundstücksentwässerung durch die Stadt oder einen mit der Abnahme beauftragten Dritten erfolgt ist und aufgezeigte Mängel behoben wurden. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Die Stadt kann auf die Abnahme verzichten und der vorn Bauherrn abgegebenen Erklärung über die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage vertrauen.

6. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Bauvorhaben des Bundes und des Landes.

§ 12

Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen

  1. Die abflußlosen Sammelgruben werden nach Bedarf nach den anerkannten Regeln der Technik geleert. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Wasserstand in den abflußlosen Gruben ständig zu überwachen. Er hat die Abfuhr bei dem von der Stadt beauftragten Unternehmer drei Tage vor vollständiger Füllung zu beantragen.

Die Hauskläranlagen werden einmal im Jahr nach den anerkannten Regeln der Technik geleert. Die Termine werden vom Stadtbauamt bekanntgegeben.

  1. Ist in Campingplätzen, Wochenendhausgebieten und in besonders gelagerten Fällen abweichend von der Entleerung nach Absatz 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Wassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem von der Stadt beauftragten Unternehmer besondere Abfuhrtermine zu vereinbaren.
  2. Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Stadt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.

§ 13

Betriebsstörungen

  1. Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Schutz gegen Rückstau besteht dann, wenn unter der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände eine geeignete Rückstausicherung haben, oder aber durch eine geeignete Abwasserheberanlage an die Abwasseranlage angeschlossen sind.
  2. Die Rückstauebene ergibt sich aus den Kanaldeckelhöhen zuzüglich 0,20 m. Maßgebend ist der Kontrollschacht, bei dem im Falle eines Rückstaues das Abwasser aus der Leitung tritt. Es handelt sich dabei jeweils um den Schacht, welcher entgegen der Fließrichtung der Hauptleitung, der Einmündung der Hausanschlußleitung in den Straßenkanal am nächsten gelegen ist. In Zweifelsfällen legt die Stadt (Bauamt) die Rückstauebene fest.
  3. Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge betriebsnotwendiger Arbeiten, Streik oder höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, daß die Schäden von der Stadt aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
  4. Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflußlosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten, sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
  5. Die Vorschriften des Staatshaftungsgesetzes bleiben unberührt.           

§ 14

Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

  1. Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen, der Anschlußleitungen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben und Ersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Den Beauftragten der Stadt ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Recht und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte, Rückstausicherungen, Abscheider etc. müssen den Beauftragten zugänglich sein.
  3. Die Anordnungen des Prüfungsbeauftragten der Stadt sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Stadt kann dem Anschlußnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
  4. Betreiber von Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser haben einen lückenlosen Nachweis über die einwandfreie Betriebsweise und über den Verbleib der aus diesen Anlagen entnommenen Rückständen zu führen.

Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes bleiben unberührt.

  1. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über alle, die privaten Entwässerungsanlagen betreffenden Veränderungen, der Stadt ohne besondere Aufforderung unverzüglich Mitteilung zu machen, insbesondere wenn
    1. seine privaten Entwässerungsanlagen betriebsunfähig geworden sind,
    2. gefährliche oder schädliche Stoffe bzw. Abwasser (§ 6 Abs. 3) z.B. durch Auslaufen von Behältern, in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt ist,
    3. Art und Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers sich ändern (§ 6 Abs. 6).

§ 15

Anschlußbeitrag und Benutzungsgebühren

  1. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen wird nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Ratzeburg ein Anschlußbeitrag erhoben. Diese Satzung trifft auch Regelungen über die Erhebung von Teilanschlußbeiträgen für Grundstücke mit Hauskläranlagen und abflußlosen Sammelgruben.
  2. Die besondere Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Ratzeburg regelt außerdem die Erhebung von Benutzungsgebühren für die leitungsgebundene Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen.
  3. Für die Entleerung von Hauskläranlagen und Sammelgruben und Abwasserbeseitigung werden nach einer besonderen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung in der Stadt Ratzeburg (Gebührensatzung zur Fäkalschlammbeseitigung) Benutzungsgebühren erhoben (Abfuhrgebühr und Entwässerungsgebühr). Diese Satzung kann bestimmen, daß für die Entleerung und Abwasserbeseitigung der Sammelgruben die Beitrags- und gebührensatzung zur Abwassersatzung, der Stadt Ratzeburg, (Abs. 2) sinngemäß angewendet werden kann.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. nach § 5 Abs. 3 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt,
    2. nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
    3. nach § 9 die erforderlichen Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten nicht regelt, die Anschlußleitungen und -einrichtungen einschließlich der Reinigungsvorrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder die außer Betrieb gesetzten Anlagen bzw. Anlagenteile nicht beseitigt,
    4. nach § 10 Abs. 2 und 3 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt,
    5. die nach § 11 erforderliche Betriebserlaubnis zur Ableitung von Abwasser nicht einholt und der Anzeigepflicht gem. § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,
    6. nach § 12 Abs. 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zuganges zu ihnen sorgt,
    7. den in § 14 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.

2. Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluß- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.

3. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße von fünf bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 17

Geltungsbereich

Die Abwassersatzung gilt für das Gebiet der Stadt Ratzeburg.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg (Abwassersatzung) vorn 15. Januar 1982 außer Kraft.

Ratzeburg, den 22. April 1996

Zukowski

(Bürgermeister)

 

Anlage gemäß § 6 Abs. 1, Buchstabe c zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg

Grenzwerte

der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers vor der Einleitung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Stadt Ratzeburg

Allgemeines

Die nachfolgend genannten Grenzwerte sind unmittelbar hinter der Abwasseranfallstelle, oder falls eine Abwasservorbehandlung stattfindet, unmittelbar hinter der Vorbehandlungsanlage einzuhalten.

Es ist unzulässig, Abwässer verschiedener Qualität zu vermischen, um damit Einleitungsverbote zu umgehen oder Grenzwerte zu unterschreiten.

1. Allgemeine Parameter

  1. Temperatur       33°C
  2. PH-Wert         6,5-10
  3. absetzbare Stoffe         10 m1/l (nach 0,5 Stunden Absetzzeit)

toxische Metallhydroxide         0,3 m1/1

2. Verseifbare Öle und Fette    250 mg/1

3. Kohlenwasserstoffe

  1. direkt abscheidbar       DIN 1999 (Abscheider für Leichtflüssigkeiten ) beachten
  2. Kohlenwasserstoffe gesamt      20 mg/1

(gem. DIN 38409, Teil 18)

4. Organische Lösemittel

    1. mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar.

Entsprechend spezieller Festlegung jedoch Richtwert auf keinen Fall größer, als es der Löslichkeit entspricht: 5 mg/l

    1. halogenierte Kohlenwasserstoffe (berechnet als organisch

gebundenes Halogen): 0,25 mg/1

5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

  1. Arsen   (As)     1          mg/l
  2. Blei                  (Pb)     2          mg,/l
  3. Cadmium         (Cd)     0,5       mg/1
  4. Chrom (6-wertig)        (Cr)     0,5       mg/1
  5. Chrom (Cr)     3          mg/l
  6. Kupfer (Cu)     2          mg,/l
  7. Nickel  (Ni)      3          mg/1
  8. Quecksilber     (Hg)     0,05     mg/l
  9. Selen               (Se)     1          mg/l
  10. Zink                 (Zn)     5          mg/l
  11. Zinn                 (Sn)     5          mg/l
  12. Cobald            (Co)     5          mg/l
  13. Silber   (Ag)     2          mg/l

6. Anorganische Stoffe (gelöst)

  1. Ammonium und Ammoniak      (NH4 u. NH3)  200 mg/l
  2. Cyanid, leicht freisetzbar          (CN)    1 mg/l
  3. Cyanid, gesamt            (CN)    20 mg/l
  1. Fluorid (F)      60       mg/l
  1. Nitrit, falls größere Frachten    (NO2)  20 mg/l
  2. Sulfat               (SO4)   600 mg/1
  3. Sulfit                (SO3)   2 mg/l

7. Organische Stoffe

  1. wasserdampfflüchtige Phenole  (als C6H5OH)  100 mg/l
  2. Farbstoffe:       Nur in einer so niedrigen Konzentration, daß der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufes einer mechanischgbiologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint.

8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe

z.B. Natriumsulfid, Eisen-II-Sulfat:       Nur in einer so niedrigen Konzentration, daß keine anaeroben Verhältnisse in der öffentlichen Kanalisation auftreten.