6.4.1.0

Satzung

 

über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung

der Stadt Ratzeburg vom 20.12.2001

 

(Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 474) und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 2000, S. 2) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 25 vom 29.11.1990, S. 545; GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 16.05.1991, S. 257), zuletzt geändert am 08.02.1994 durch Artikel XVII des Haushaltsbegleitgesetzes 1994 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.02.1994, S. 124) und des § 15 der Abwassersatzung vom 22. April 1996 wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 19. Dezember 2001 folgende Satzung erlassen:


Inhaltsübersicht

 

I. Abschnitt

      § 1       Allgemeines

 

II. Abschnitt Abwasserbeitrag

      § 2       Grundsatz

      § 3       Gegenstand der Beitragspflicht

      § 4       Beitragsmaßstab

      § 5       Beitragssatz

      § 6       Beitragspflichtige

      § 7       Entstehung der Beitragspflicht

      § 7a     Entstehung der Teilbeitragspflicht

      § 8       Vorauszahlungen und Ablösungen

      § 9       Veranlagung, Fälligkeit

 

III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

      § 10     Entstehung des Erstattungsanspruchs

 

IV. Abschnitt Abwassergebühr

      § 11     Grundsatz

      § 12a   Gebührenmaßstab Schmutzwasser

      § 12b   Gebührenmaßstab Niederschlagswasser

      § 13a   Gebührensatz Schmutzwasser

      § 13b   Gebührensatz Niederschlagswasser

      § 14     Gebührenpflichtige

      § 15     Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

      § 16     Erhebungszeitraum

      § 17     Veranlagung und Fälligkeit

 

V. Abschnitt Schlussbestimmungen

      § 18     Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

      § 19     Datenverarbeitung

      § 20     Ordnungswidrigkeiten

      § 21     Inkrafttreten

 

I. Abschnitt

§ 1

Allgemeines

1. Die Stadt Ratzeburg betreibt die

a. leitungsgebundene,

b. nicht leitungsgebundene

zentrale Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 22. April 1996

2. Die Stadt Ratzeburg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

2.1 Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung

a. des Klärwerkes,

b. Druckleitungen, Hebeanlagen, Pumpstationen und Rückhaltebecken ,

c. von Straßenkanälen,

d. des ersten Grundstücksanschlusses,

2.2 Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),

2.3 Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Abwassergebühren).

3. Grundstücksanschluss im Sinne des Abs. 2, 2.1 d. und 2.2 ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.


II. Abschnitt

Abwasserbeitrag

§ 2

Grundsatz

Die Stadt erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.

§ 3

Gegenstand der Beitragspflicht

1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die

a. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.

2. Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

3. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

§ 4

Beitragsmaßstab und Beitragssatzung

1. Berechnungsgrundlage für den Anschlussbeitrag ist die Fläche in m2, die sich durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan für das Grundstück festgesetzten Geschossflächenzahl ergibt.

2. Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, werden bebauten Grundstücken mit einer Geschossfläche von 0,7 gleichgestellt.

3. Zelt- und Campingplätze werden bebauten Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 gleichgestellt.

4. Für Grundstücke, deren zulässiges Maß der baulichen Nutzung durch eine Baumassenzahl festgelegt worden ist, beträgt die Geschossflächenzahl 1/16 der im Bebauungsplan für das Grundstück festgesetzten höchstzulässigen Baumassenzahl.

5. Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschossfläche als die im Bebauungsplan festgesetzte vorhanden und geduldet, so ist diese der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

6. Ist kein Bebauungsplan vorhanden oder sind in dem Bebauungsplan, weder die Geschossflächenzahl noch die Baumassenzahl festgesetzt oder kann auch durch maximale Bebauung die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl nicht erreicht werden, so sind die Geschossflächen bebauter Grundstücke nach der tatsächlichen Bebauung und die Geschossfläche unbebauter Grundstücke nach dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln. Ist die Zahl der Geschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, so werden je angefangene 2,80 m Höhe des Bauwerkes als ein Geschoss gerechnet.

7. Bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beitragshöhe geltenden Geschossflächenzahl bleiben in den Fällen der Abs. 1 - 6 Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 5

Beitragssatz

1. Der Hebesatz nach der in § 4 Absatz 1 bis 7 berechneten Geschossfläche beträgt 9,- €/m2 Geschossfläche für den vollen Beitrag.

2. Der Hebesatz für den Teilbeitrag nach § 7a beträgt 20 % des vollen Beitrages.

3. Für Grundstücke, die nur an das Schmutzwassernetz aber nicht an das Regenwassernetz angeschlossen werden, wird nicht der volle Beitrag erhoben. In diesen Fällen beträgt der Hebesatz 7,20 €/m² Geschossfläche.

4. Für Grundstücke, die nur an das Regenwassernetz aber nicht an das Schmutzwassernetz angeschlossen werden, wird nicht der volle Beitrag erhoben. In diesen Fällen beträgt der Hebesatz 1,80 €/m² Geschossfläche.

 

§ 6

Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

 

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht Nachveranlagung

1. Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.

2. Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 4 BauGB) oder des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen, entsteht die Beitragspflicht erst, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind und das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.

3. Im Falle des § 4 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.

4. Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 4 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahmen, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.

 

§ 7 a

Entstehung der Teilbeitragspflicht

1. Die Teilbeitragspflicht entsteht

a. für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 3 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der Abwasseranlage oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss der Grundstücke an die Abwasseranlage ermöglichen,

b. für die Grundstücke, nach § 3 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens mit der Fertigstellung (Bauabnahme) der Grundstücksabwasseranlage.

2. Für ein Grundstück, für das bereits eine Teilbeitragspflicht (Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3 Abs. 3) entstanden ist, entsteht im Fall des Abs. 1 Buchstabe a nur eine um die Teilbeitragspflicht verminderte Restbeitragspflicht.

3. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Gesamtheit der Abwasseranlage durch neue oder wesentlich verbesserte Einrichtungen in der Weise verändert wird, dass sie als neue Einrichtung angesehen werden muss und das Behalten des Anschlusses damit zu einem neuen Anschluss wird.

 

§ 8

Vorauszahlungen und Ablösungen

1. Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen. Die Vorauszahlungen werden von der Stadt nicht verzinst.

2. Die Stadt kann in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB Ablöseverträge schließen. Der Vertrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf die Ablösung besteht nicht.

 

§ 9

Veranlagung, Fälligkeit

Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.

 

III. Abschnitt

Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse

§ 10

Entstehung des Erstattungsanspruchs

Stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Stadt die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 6 und 9 Satz 1 gelten entsprechend.


IV. Abschnitt

Abwassergebühr

§ 11

Grundsatz

1. Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) durch die Stadt zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.

2. Abwassergebühren werden getrennt erhoben als

a. Schmutzwassergebühr,

b. Niederschlagswassergebühr.

 

§ l2 a

Gebührenmaßstab Schmutzwasser

1. Für Schmutzwasser wird eine Grundgebühr erhoben.

2. Die neben der Grundgebühr erhobene Zusatzgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwasserkanal) gelangt. Berechnungseinheit für die Zusatzgebühr ist 1 Kubikmeter [m³] Schmutzwasser.

3. Bei Bestehen einer geeigneten geeichten Mengenmesseinrichtung für Schmutzwasser gelten die Messergebnisse. Ansonsten gelten als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwasserkanal) gelangt

a. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Trinkwassermenge,

b. dem Grundstück sonst zugeführte und in den Schmutzwasserkanal abgeleitete Wassermengen, außer Bagatellemengen aus Getränkeverpackungen etc.

c. in den Schmutzwasserkanal mitabgeführtes Fremdwasser,

4. Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung offensichtlich nicht richtig angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Schmutzwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

5. Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstaben b, c) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen ausdrücklich verzichtet, kann sie als Nachweis der Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.

6. Die Zusatzgebühr für Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, wird auf Antrag erstattet. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt Ratzeburg einzureichen (Ausschlussfrist). Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Stadt kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

7. Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung die Wassermenge um 8 m³ /Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenberechnung wird mindestens eine Schmutzwassermenge von 40 m³ /Jahr und Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die in dem Jahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl und die durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl.

 

§ 12 b

Gebührenmaßstab Niederschlagswasser

1. Für Niederschlagswasser wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr wird für alle Grundstücke erhoben, die die Möglichkeit des Anschlusses von Niederschlagsflächen an die öffentliche Abwasseranlage haben. Dabei ist unerheblich, ob tatsächlich Niederschlagsflächen vorhanden sind.

2. Die neben der Grundgebühr erhobene Zusatzgebühr bemisst sich nach der bebauten/überbauten und sonstigen befestigten Grundstücksfläche (Niederschlagsfläche), von der aus Niederschlagswasser unmittelbar (leitungsgebunden) oder mittelbar (über angrenzende Flächen) in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Quadratmeter [m²] Niederschlagsfläche.

3. Die Niederschlagsfläche ergibt sich aus der Summe der Grundrisse von Gebäuden (inkl. Dachüberstände), Terrassen, Zuwegungen, Auffahrten, Stellplätzen etc., wenn diese gemäß Abs. 1 in die öffentliche Abwasseranlage entwässern.

4. Bei den Niederschlagsflächen von befestigten Flächen wird nach Vollversiegelung und Teilversiegelung unterschieden. Als teilversiegelt gelten Flächen mit folgenden Belägen:

a. wassergebundene

b. Rasengitter, Rasenwaben

c. Pflaster mit mind. 20 % Fugenanteil und sickerfähigem Unterbau

5. Die Niederschlagsfläche von bebauten sowie vollversiegelten befestigten Flächen wird mit 100 v.H. des Gebührensatzes, die Niederschlagsfläche von teilversiegelten befestigten Flächen mit 60 v.H. des Gebührensatzes berücksichtigt.

6. Der Gebührenpflichtige hat die für die Gebührenerhebung erforderlichen Angaben zur Niederschlagsfläche anhand eines bei der Stadt erhältlichen Erhebungsbogens zu ermitteln und bei Anschlussnahme umgehend nachzuweisen. Änderungen sind innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Änderung der Stadt bekannt zu geben. Grundstücke, für die keine Angaben zur Niederschlagsfläche vorliegen, werden anhand von Planungszahlen aus der Kanalisationsplanung nach Maßgabe von § 11 KAG in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613, ber. BGBl. 1977 I S. 269, zuletzt geä. durch GvKostRNeuOG vom 19.04.2001 BGBl. I S. 623) geschätzt.

 

§ 13 a

Gebührensatz Schmutzwasser

1. Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Wasserzähler berechnet. Die monatliche Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einer Nennleistung

a. bis 5 m³/h 2,00 €

b. bis 10 m³/h 8,00 €

c. über 10 m³/h 30,00 €

2. Die Zusatzgebühr je Kubikmeter Schmutzwasser beträgt 2,45 €.

3. Für industriell sowie gewerblich besonders verschmutztes Abwasser wird der Verschmutzungsgrad des Abwassers mit Starkverschmutzerzuschlägen berücksichtigt.

Dem Zuschlag nach Abs. 2 liegen die Verschmutzungswerte für normal verschmutztes Abwasser zugrunde, die sich nach allgemeinen Erfahrungen bei der Einleitung gleichartigen Abwassers ergeben (mittlere Verschmutzungswerte). Diese betragen bei Abwasser

- mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen 200 mg/l;

- mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen

o als BSB5 200 mg/l,

o als CSB 500 mg/l.

Der Gebührensatz nach Abs. 2 erhöht sich bei der Einleitung von Abwasser, das über die in Satz 3 festgelegten Werte hinaus verschmutzt ist, wie folgt:

- bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 300 - 600 mg/l um 15 v. H., für jede weiteren angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere 15 v. H.

- bei Abwasser mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5) von 300 - 600 mg/l um 15 v. H., für jede weiteren angefangenen 300 mg/l um jeweils weitere 15 v. H.

- bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen mittels Kaliumdichromatverbrauch und angegeben als chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), von 600 - 1200 mg/l um 15 v. H., für jede weiteren angefangenen 600 mg/l um jeweils weitere 15 v. H.

Die Zuschläge werden neben der Zusatzgebühr erhoben. Wird durch die Stadt oder durch den Gebührenschuldner nachgewiesen, dass das gewogene Mittel der Messergebnisse im vorangegangenen Veranlagungszeitraum von den in Satz 3 festgelegten mittleren Verschmutzungswerten abweicht, ist der Gebührenberechnung das gewogene Mittel dieser Messwerte zugrunde zu legen. Der Nachweis kann nur durch ein amtliches Gutachten geführt werden. Die Stadt bestellt in diesem Fall das Gutachten. Die Kosten des Gutachtens trägt der Grundstückseigentümer bzw. der Unternehmer.

 

§ 13 b

Gebührensatz Niederschlagswasser

1. Die Grundgebühr beträgt jährlich 24,- € je Grundstück.

2. Die Zusatzgebühr je Quadratmeter Niederschlagsfläche beträgt jährlich 0,22 €.

 

§ 14

Gebührenpflichtige

1. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

2. Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 18) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

§ 15

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird.

 

§ 16

Erhebungszeitraum

1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des Kalenderjahres.

2. Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 12 a, Abs. 2 a., gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31. Dezember des Kalenderjahres vorausgeht.

3. Die nach der Niederschlagsfläche erhobene Gebühr (§ 12 b) wird aufgrund der Angaben aus dem Erhebungsbogen oder aus der Schätzung (§12 b, Abs. 2) ermittelt.

 

§ 17

Veranlagung und Fälligkeit

1. Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind für Schmutzwasser monatliche, für Niederschlagswasser vierteljährliche Abschlagszahlungen auf Grund- und Zusatzgebühr zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

2. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen.

3. Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei der Änderung der Niederschlagsfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die erstmalige oder geänderte Niederschlagsfläche vom ersten des auf die Bekanntgabe der Änderung folgenden Quartals für die Berechnung der Zusatzgebühr zugrunde gelegt. Für jedes Quartal wird 1/4 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt.

4. Die Abwassergebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühren und die Abschlagszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert zu werden.



V. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 18

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Dränagen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen, dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

 

§ 19

Datenverarbeitung

1. Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten gem. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG) in der Fassung vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) durch die Stadt Ratzeburg zulässig.

2. Soweit die Stadt sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Stadt die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

3. Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

4. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (§ 4 Landesdatenschutzgesetz) ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die datenverarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

5. Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 12a Abs. 4 und 5, § 12b Abs. 2 und § 18 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

 

§ 21

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

a. Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg vom 20.12.1996

b. I. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Ratzeburg vom 10.06.1997

3. Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Ratzeburg, 20. Dezember 2001

Ziethen

Bürgermeister