6.12.0
S a t z u n g
über die
Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von
Grundstücksnummernschildern
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24.1.1950
(GVOBl. Schl.-H. S. 25), des § 126 Abs. des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960
(BGBl. I S. 341) und des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird nach Beschlußfassung
durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 5.7.1973 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Verpflichtung zur Beschaffung,
Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern.
- Jedes Grundstück, das
baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche
Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der
Erschließung mit einer von der Stadt Ratzeburg festzusetzenden
Grundstücksnummer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu versehen.
- Die gleiche Verpflichtung
besteht auch für noch unbebaute, aber baulich oder gewerblich nutzbare
Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage.
- Besteht das Grundstück aus
mehreren selbständigen baulich oder gewerblich nutzbaren
Grundstücksteilen, so handelt es sich um selbständige Grundstücke, die
jeweils getrennt den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen.
- Hof-, Seiten- oder
Hintergebäude, die Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, erhalten die
Nummer des Grundstückes mit einem Zusatz (Beifügung eines kleinen
Buchstabens des lateinischen Alphabetes), wenn ihre Benutzung ganz oder
zum Teil vom Vorder- oder Hauptgebäude unabhängig ist (z. B. selbständige
Wohnung oder selbständiger Gewerbebetrieb).
§ 2
Verpflichteter
- Verpflichteter im Sinne
dieser Satzung ist der jeweilige Grundstückseigentümer. Mehrere Eigentümer
gelten als Gesamtverpflichtete.
- Grundstückseigentümer im
Sinne dieser Satzung sind auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.
B. Erbbauberechtigte). Im Falle eines Erbbaurechts ist der
Erbbauberechtigte Erstverpflichteter.
§ 3
Größe und Aussehen des Schildes
- Die Farbe und die
Beschriftung der Grundstücksnummer bleibt dem Grundstückseigentümer
vorbehalten. Die Zahlen müssen mindestens 10 cm hoch und bei Verwendung
von Schildern müssen diese 12 cm hoch und 14 cm breit sein.
- In jedem Falle sind
wetterbeständige und nicht veränderliche Beschilderungen zu verwenden.
- Das Nummernschild muß stets
in gut sichtbarem und lesbarem Zustand erhalten und ggf. erneuert werden.
§ 4
Anbringungsstellen auf dem Grundstück
- Das Nummernschild soll In
der Regel an der nach der Straße zu stehenden Hausseite und an der
Grundstückseinfriedigung (Grundstückszugang) zur Straßenseite angebracht
werden. Bei dem Anbringen an einer anderen Stelle darf das Finden des
Schildes von der Straße aus nicht erschwert rein.
- Das Schild ist mindestens 1
m, jedoch höchstens 2 m über Straßenhöhe so anzubringen, daß es ohne jede
Mühe jederzeit von der Straße aus lesbar ist. Im Falle des § 1 Abs. 4 ist
sinngemäß zu verfahren.
§ 5
Zuteilung der Grundstücksnummer
- Bei beiderseitig bebaubaren
Straßen erhalten die Grundstücke auf der einen Straßenseite die geraden
Nummern, die auf der anderen Straßenseite die ungeraden Nummern.
- Bei endgültiger einseitiger
Bebauung wird fortlaufend numeriert. Gleiches gilt für die
Nummernverteilung bei Reihenhäusern.
- Bei Eckgrundstücken sind
die Nummern in jener Straße zuzuteilen, von der das Grundstück überwiegend
erschlossen wird. Das ist in der Regel jene Straße, von der aus der
alleinige oder Hauptzugang zum Grundstück besteht. Ein Rechtsanspruch des
Grundstückseigentümers auf Zuteilung des Grundstückes zu einer bestimmten
Straße besteht nicht.
- Auch für zur Zeit noch
nicht unter § 1 fallende Grundstücke ist die künftige Nummer zuzuteilen,
sobald durch Umlegung, Teilung oder sonstige Änderung Grundstücke für die
spätere bauliche oder gewerbliche Nutzung geschaffen worden sind.
- Wenn städtebauliche oder
andere Gründe dies erfordern, ist entsprechend den vorstehenden Absätzen
eine Neuzuteilung der Nummern durchzuführen.
- Die Zuteilung der
jeweiligen Grundstücksnummern erfolgt durch das Bauamt. Das Bauamt hat von
der Zuteilung der Nummern die Eigentümer zu benachrichtigen.
§6
Entstehung der Verpflichtungen
- Die Verpflichtungen zum
Beschaffen, Anbringen und Unterhalten der Nummernschilder nach Maßgabe
dieser Satzung entstehen bei schon zugeteilten Grundstücksnummern mit dem
Inkrafttreten dieser Satzung, im übrigen mit der Kenntnis der zugeteilten
Grundstücksnummer.
- Das Nummernschild ist
innerhalb eines Monats nach Entstehen der Verpflichtung anzubringen.
- Erforderliche
Unterhaltung-- und Erneuerungsmaßnahmen sind unverzüglich auch ohne
besondere behördliche Aufforderung durchzuführen.
§ 7
Kostentragung
Die durch die Durchführung dieser Bestimmung entstehenden Kosten trägt der
Grundstückseigentümer.
§ 8
Ausnahmeregelung
Auf besonderen Antrag des Verpflichteten oder von Amts wegen kann der
Magistrat Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dann zulassen, wenn die
Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte für den Verpflichteten
führt oder wenn der Zweck der Kennzeichnungsverpflichtung auf eine andere Weise
zweckdienlicher erreicht werden kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die
schon durchgeführten Kennzeichnungen auf Grund der 3 u. 4 verändert werden
müssen.
§ 9
Zwangsmaßnahmen
- Werden die Bestimmungen
dieser Satzung nicht beachtet, wird nach schriftlicher Aufforderung und
nach Ablauf dieser Frist von einem Monat gemäß § 203 des
Landesverwaltungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 100,-- DM festgesetzt.
- Außerdem kann nach § 204
des Landesverwaltungsgesetzes die Stadt im Wege der Ersatzvornahme die
vorgeschriebenen Handlungen ausführen oder auch ausführen lassen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die
Verordnung (Polizeiverordnung) über das Anbringen von Hausnummernschildern i n
der Stadt Ratzeburg tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Ratzeburg, den 15. August 1972.
Bürgermeister