6.12.0

S a t z u n g

über die

Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24.1.1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), des § 126 Abs. des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) und des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.6.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 5.7.1973 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Verpflichtung zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern.

  1. Jedes Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung mit einer von der Stadt Ratzeburg festzusetzenden Grundstücksnummer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu versehen.
  2. Die gleiche Verpflichtung besteht auch für noch unbebaute, aber baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke innerhalb der bebauten Ortslage.
  3. Besteht das Grundstück aus mehreren selbständigen baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücksteilen, so handelt es sich um selbständige Grundstücke, die jeweils getrennt den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen.
  4. Hof-, Seiten- oder Hintergebäude, die Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, erhalten die Nummer des Grundstückes mit einem Zusatz (Beifügung eines kleinen Buchstabens des lateinischen Alphabetes), wenn ihre Benutzung ganz oder zum Teil vom Vorder- oder Hauptgebäude unabhängig ist (z. B. selbständige Wohnung oder selbständiger Gewerbebetrieb).

§ 2

Verpflichteter

  1. Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der jeweilige Grundstückseigentümer. Mehrere Eigentümer gelten als Gesamtverpflichtete.
  2. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind auch die Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z. B. Erbbauberechtigte). Im Falle eines Erbbaurechts ist der Erbbauberechtigte Erstverpflichteter.

§ 3

Größe und Aussehen des Schildes

  1. Die Farbe und die Beschriftung der Grundstücksnummer bleibt dem Grundstückseigentümer vorbehalten. Die Zahlen müssen mindestens 10 cm hoch und bei Verwendung von Schildern müssen diese 12 cm hoch und 14 cm breit sein.
  2. In jedem Falle sind wetterbeständige und nicht veränderliche Beschilderungen zu verwenden.
  3. Das Nummernschild muß stets in gut sichtbarem und lesbarem Zustand erhalten und ggf. erneuert werden.

§ 4

Anbringungsstellen auf dem Grundstück

  1. Das Nummernschild soll In der Regel an der nach der Straße zu stehenden Hausseite und an der Grundstückseinfriedigung (Grundstückszugang) zur Straßenseite angebracht werden. Bei dem Anbringen an einer anderen Stelle darf das Finden des Schildes von der Straße aus nicht erschwert rein.
  2. Das Schild ist mindestens 1 m, jedoch höchstens 2 m über Straßenhöhe so anzubringen, daß es ohne jede Mühe jederzeit von der Straße aus lesbar ist. Im Falle des § 1 Abs. 4 ist sinngemäß zu verfahren.

§ 5

Zuteilung der Grundstücksnummer

  1. Bei beiderseitig bebaubaren Straßen erhalten die Grundstücke auf der einen Straßenseite die geraden Nummern, die auf der anderen Straßenseite die ungeraden Nummern.
  2. Bei endgültiger einseitiger Bebauung wird fortlaufend numeriert. Gleiches gilt für die Nummernverteilung bei Reihenhäusern.
  3. Bei Eckgrundstücken sind die Nummern in jener Straße zuzuteilen, von der das Grundstück überwiegend erschlossen wird. Das ist in der Regel jene Straße, von der aus der alleinige oder Hauptzugang zum Grundstück besteht. Ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Zuteilung des Grundstückes zu einer bestimmten Straße besteht nicht.
  4. Auch für zur Zeit noch nicht unter § 1 fallende Grundstücke ist die künftige Nummer zuzuteilen, sobald durch Umlegung, Teilung oder sonstige Änderung Grundstücke für die spätere bauliche oder gewerbliche Nutzung geschaffen worden sind.
  5. Wenn städtebauliche oder andere Gründe dies erfordern, ist entsprechend den vorstehenden Absätzen eine Neuzuteilung der Nummern durchzuführen.
  6. Die Zuteilung der jeweiligen Grundstücksnummern erfolgt durch das Bauamt. Das Bauamt hat von der Zuteilung der Nummern die Eigentümer zu benachrichtigen.

§6

Entstehung der Verpflichtungen

  1. Die Verpflichtungen zum Beschaffen, Anbringen und Unterhalten der Nummernschilder nach Maßgabe dieser Satzung entstehen bei schon zugeteilten Grundstücksnummern mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, im übrigen mit der Kenntnis der zugeteilten Grundstücksnummer.
  2. Das Nummernschild ist innerhalb eines Monats nach Entstehen der Verpflichtung anzubringen.
  3. Erforderliche Unterhaltung-- und Erneuerungsmaßnahmen sind unverzüglich auch ohne besondere behördliche Aufforderung durchzuführen.

§ 7

Kostentragung

Die durch die Durchführung dieser Bestimmung entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

§ 8

Ausnahmeregelung

Auf besonderen Antrag des Verpflichteten oder von Amts wegen kann der Magistrat Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 dann zulassen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte für den Verpflichteten führt oder wenn der Zweck der Kennzeichnungsverpflichtung auf eine andere Weise zweckdienlicher erreicht werden kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die schon durchgeführten Kennzeichnungen auf Grund der 3 u. 4 verändert werden müssen.

§ 9

Zwangsmaßnahmen

  1. Werden die Bestimmungen dieser Satzung nicht beachtet, wird nach schriftlicher Aufforderung und nach Ablauf dieser Frist von einem Monat gemäß § 203 des Landesverwaltungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 100,-- DM festgesetzt.
  2. Außerdem kann nach § 204 des Landesverwaltungsgesetzes die Stadt im Wege der Ersatzvornahme die vorgeschriebenen Handlungen ausführen oder auch ausführen lassen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verordnung (Polizeiverordnung) über das Anbringen von Hausnummernschildern i n der Stadt Ratzeburg tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.            

Ratzeburg, den 15. August 1972.

Bürgermeister