Satzung
über die
Benutzung von schulischen Einrichtungen
der Stadt
Ratzeburg
Aufgrund
des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen
Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 07. Juni 2006
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Zulassung von
außerschulischen Veranstaltungen
(1)
Die Räume und Außenanlagen (Anlagen) der Ernst-Barlach-Realschule sind
öffentliche Einrichtungen der Stadt Ratzeburg und stehen in erster Linie für
schulische Zwecke zur Verfügung.
Schulische Veranstaltungen auch über den normalen
Gebrauch hinaus haben den Vorrang vor sonstigen Veranstaltungen.
(2)
Außerhalb dieser Zweckbestimmung können sie Dritten zur Nutzung überlassen
werden; die dafür erforderliche Genehmigung wird vom Bürgermeister der Stadt
Ratzeburg ausgesprochen.
(3)
Die schulischen Einrichtungen können nur Dritten überlassen werden, wenn die
beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.
(4)
Ausnahmen vom Abs. 3 erteilt der Hauptausschuss.
§ 2
Benutzungserlaubnis
(1)
Die Nutzung der Anlagen bedarf einer Benutzungserlaubnis.
Die
Benutzungserlaubnis erteilt der Bürgermeister. Es besteht kein Anspruch auf die
Erteilung einer Nutzungserlaubnis.
(2)
In den schulischen Einrichtungen sowie auf den gesamten Schulgeländen besteht
ein Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen von diesem Verbot bei außerschulischen
Veranstaltungen kann der Bürgermeister erteilen.
§ 3
Pflichten des
Veranstalters
(1)
Der Veranstalter ist verpflichtet,
1.
den Nutzungstermin und Art und Umfang der geplanten Veranstaltung rechtzeitig
mit
der
Stadtverwaltung abzustimmen,
2.
vor jeder Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene
Schäden und
Mängel
umgehend, spätestens jedoch an dem der Veranstaltung folgenden Werktag, der Stadtverwaltung
zu melden,
3.
dafür Sorge zu tragen, daß während der Benutzung der Anlagen keine Schäden am
Inventar
und
den Räumen selbst verursacht werden,
4.
dafür Sorge zu tragen, daß alle Anlagen nach der Benutzung in einem
ordentlichen und gereinigten
Zustand
hinterlassen werden.
Die
anfallenden Abfälle sind selbständig zu beseitigen (eigene Müllbehältnisse),
5.
sich mit dem zuständigen Hausmeister rechtzeitig in Verbindung zu setzen, damit
dieser
ein
rechtzeitiges Aufschließen sowie eine ausreichende Einweisung gewährleisten
kann.
6.
eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen ist in Abstimmung mit dem
zuständigen
Ordnungsamt,
bzw. der Schulverwaltung bereitzustellen.
(2)
Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(3)
Die Stadtverwaltung hat den Veranstalter auf seine Pflichten schriftlich
hinzuweisen. Sie ist ermächtigt, von dem Veranstalter eine Sicherheitsleistung
einzufordern.
Der
Veranstalter hat schriftlich anzuerkennen, über seine Pflichten einschließlich
seiner persönlichen Haftung informiert worden zu sein.
(4)
Veranstalter im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte.
Ist
der Nutzungsberechtigte eine Organisation, so ist Veranstalter diejenige
natürliche Person, die zur Vertretung der Organisation bzw. deren Mitglieder
bestimmt oder berechtigt ist.
(5)
Veranstaltern, die ihrer Reinigungspflicht nach Abs. 1 Nr. 4 nicht nachkommen,
kann die Stadtverwaltung die Reinigungskosten auferlegen. Sie kann sich hierfür
aus der hinterlegten Sicherheitsleistung bedienen.
(6)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten als Veranstalter verletzt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein (GO).
Die
Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
§ 4
Hausrecht
Der
Bürgermeister und der Hausmeister üben das Hausrecht über die Anlagen aus.
Sie
achten darauf, dass die allgemeine Ordnung in den Anlagen eingehalten wird und
diese Räume nicht für unzulässige Zwecke missbraucht werden.
Die
Veranstalter haben den Weisungen des Bürgermeisters und des Hausmeisters strikt
und sofort Folge zu leisten.
§ 5
Haftung
(1) Der Veranstalter haftet der Stadt
Ratzeburg für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und
Verluste am Inventar oder den Räumen selbst, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen
durch ihn, seine Beauftragten, oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden
sind.
(2)
Der Veranstalter haftet für Personen - und Sachschäden, die anlässlich der
Veranstaltung entstehen. Er hat alle Vorbereitungen zu treffen, die eine
unverzügliche ärztliche Versorgung von Personen sicherstellen.
(3)
Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die
anlässlich seiner Veranstaltung gegen ihn oder die Stadt Ratzeburg geltend
gemacht werden.
Wird
die Stadt Ratzeburg wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so
ist der Veranstalter verpflichtet, die Stadt von dem geltend gemachten Anspruch
einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten.
(4)
Die Stadt Ratzeburg übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Veranstalter,
den Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der
Benutzung der überlassenen Anlagen entstehen.
Ebenso
haftet die Stadt Ratzeburg nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände,
die der Veranstalter oder Dritte in die Räumlichkeiten eingebracht haben.
§ 6
Gebühren,
Fälligkeit
(1)
Für Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Organisationen, die ihre Gemeinnützigkeit
nachweisen können bzw. karitativen Zwecken dienen, sowie kirchliche
Veranstaltungen, ist die Nutzung der Anlagen mit Ausnahme der Sporthallen
gebührenfrei.
(2)
Sollten die in Absatz 1 genannten Veranstalter Eintritt erheben, wird die
Nutzungsgebühr unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten
durch den Bürgermeister festgelegt.
(3)
Die Gebühren werden mit Rechnungserteilung fällig.
Sie
sind auf Verlangen der Stadt Ratzeburg jedoch bereits im Voraus zu entrichten.
Im Falle des Verzuges erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Monat um 1%
nach Abgabenordnung.
(4)
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte.
Handelt
es sich hierbei um eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist der Veranstalter
Gebührenschuldner.
(5)
Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
§ 7
Der
Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt. Macht er davon mindestens sechs
Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er eine
Ausfallentschädigung von 10% der Gebühr, bei einem späteren Rücktritt von 30%
zu errichten.
Kann zum Zeitpunkt des Rücktritts ein Ersatztermin
vereinbart werden oder verringert sich der entstandene Schaden durch eine
anderweitige Belegung, so kann dies auf Antrag bei der Berechnung der Ausfallentschädigung
berücksichtigt werden.
§ 8
Ordnungsverstöße
Personen, die ohne Benutzungserlaubnis Veranstaltungen in den schulischen Anlagen ausrichten sowie Veranstalter, die gegen diese Satzung verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
Die
Hausmeister werden ermächtigt, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Satzung
das Hausrecht auszuüben und die betreffenden Personen aus den Anlagen zu
verweisen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg,
09. Juni 2006
Stadt
Ratzeburg
Der
Bürgermeister
-LS-
Ziethen
-Bürgermeister-