Stadtverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und
Messen
oder ähnlichen Veranstaltungen
an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Ratzeburg
vom 07. März 2006
Aufgrund
des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02. Juni 2003 in
Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 17. November 1983, wird für das
Gebiet der Stadt Ratzeburg verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) In der Stadt
Ratzeburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen
Veranstaltungen wie folgt geöffnet sein:
a) Frühlingsmarkt
(3. Sonntag im April) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
b) Kindersonntag
(4. Sonntag im Mai) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
c) Erntedankmarkt
(1. Sonntag im Oktober) in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr
d) Herbstmarkt
(4. Sonntag im Oktober) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(2) Wird hiervon
Gebrauch gemacht, so müssen die Verkaufsstellen an dem dem Marktwochenende
vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 24 des Gesetzes über den Ladenschluss.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg, den 07. März
2006
Stadt
Ratzeburg
Der
Bürgermeister
gez.
( Ziethen ) Siegel
Bürgermeister