Stadtverordnung

über  das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten und Messen

oder ähnlichen Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Ratzeburg

vom 07. März 2006

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02. Juni 2003 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 17. November 1983, wird für das Gebiet der Stadt Ratzeburg verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)   In der Stadt Ratzeburg dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wie folgt geöffnet sein:

 

a)      Frühlingsmarkt (3. Sonntag im April) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

b)      Kindersonntag (4. Sonntag im Mai) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

c)      Erntedankmarkt (1. Sonntag im Oktober) in der Zeit von 13.00 Uhr bis

      18.00 Uhr

d)      Herbstmarkt (4. Sonntag im Oktober) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

(2)   Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die Verkaufsstellen an dem dem Marktwochenende vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des

§ 24 des Gesetzes über den Ladenschluss.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ratzeburg, den  07. März  2006

 

Stadt Ratzeburg

Der Bürgermeister

gez.

 ( Ziethen )                                                Siegel

 Bürgermeister