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1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung von

Verwaltungsgebühren

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 16.10.2000 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Höhe der Gebühren

 

Die gemäß § 4 der Ursprungssatzung anliegende Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 16.05.2000 ist, wird geändert. Es wird folgende Tarifstelle 49 nach der Tarifstelle 48 eingefügt:

 

49. Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig­-Holstein Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – IFG-SH) vom 09. Februar 2000 (GVOBI. Schl.-1-1. Seite 166)

 

Gebührentatbestand                                                                   Gebühr                      Gebühr

                                                                                                     in DM                       in Euro

 

49.1      Erteilung von schriftlichen Auskünften

a)          in einfachen Fällen                                                         9,78-97,79                   5 -50

b)         in schwierigen oder komplexen Fällen                            97,79 - 3.911,60          50-2000

 

49.2      Zurverfügungstellung von Informationen

             oder von Informationsträgem, von

             maschinenlesbaren Informationsträgern und

             erforderlichen Leseanweisungen oder von

             lesbaren Ausdrucken

a)          in einfachen Fällen                                                         9,78-97,79                   5 -50

b)         bei unfangreichen Maßnahmen zur

             Zusammenstellung der begehrten

             Informationen                                                                97,79 - 1.955,80          50- 1.000

c)          bei außergewöhnlich aufwändigen

             Maßnahmen zur Zusammenstellung

             der begehrten Informationen                                          1.955,80 - 3.911,60     1.000 - 2.000

 


Anmerkung zu Tarifstelle 49:

 

Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in kraft.

 

Ratzeburg, den 18.10.2000

 

Stadt Ratzeburg

Zukowski

(Bürgermeister)