1.4

S a t z u n g

über die Erhebung von Säumniszuschlägen

bei Gebühren und Beiträgen

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) und des Beschlusses der Stadtvertretung vom 13. Juni 1967 wird für die Stadt Ratzeburg folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Verwirkung und Höhe des Säumniszuschlages

(1) Werden Gebühren und Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Betrages der Gebühren und Beiträge verwirkt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Säumniszuschläge, Zinsen oder andere Geldleistungen, insbesondere Zwangsgelder, Geldstrafen oder Kosten, .nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Bei der Nachforderung von Gebühren und Beiträgen werden keine Säumniszuschläge für die bis zur Fälligkeit der Nachforderung verflossene Zeit erhoben.

 

§ 2

Berechnung des Säumniszuschlages

Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag der Gebühren oder Beiträge auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet. Dabei werden mehrere Beträge nur dann zusammengerechnet, wenn sie dieselbe Abgabenart betreffen und an demselben Tage fällig geworden sind.

 

§ 3

Tag der Zahlung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Stadtkasse der Tag des Eingangs;

2. bei Überweisung auf ein Konto der Stadtkasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Stadtkasse gutgeschrieben wird.

 

§ 4

Fristen, Freistellung, Erlaß bzw. Nichterhebung

(1) Von der Erhebung eines Säumniszuschlages ist bei einer verspäteten Zahlung bis zu 5 Tagen abzusehen. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung gestundet, hinausgeschoben oder die Vollziehung ausgesetzt war oder soweit die Gebühren und Beiträge wegen Nichtabgabe von Anmeldungen oder Voranmeldungen fest gesetzt worden sind. Fällt der letzte Tag der Schonfrist oder der letzte Tag der Zalhlungsfrist auf einen dienstfreien Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag.

Bei Zahlungen nach Ablauf der Schon- oder Zahlungsfrist ist der Säumniszuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages zu berechnen.

(2) Bei einer Verspätung von 6 oder 7 Tagen kann von der Erhebung des Zuschlages abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner der Gebühr oder des Beitrages erstmalig im Rechnungsjahr säumig geworden ist und bisher als pünktlicher Zahler galt oder wenn die vorgetragenen Gründe die Säumnis entschuldbar erscheinen lassen. Die Freistellung von dem Säumniszuschlag ist in einfachster Form festzuhalten.

(3) Bei einer Verspätung von mehr als 7 Tagen ist der Säumniszuschlag grundsätzlich zu erheben. Im Interesse eines pünktlichen Zahlungseinganges ist bei Anträgen auf Erlaß bzw. Nichterhebung ein strenger Maßstab anzulegen. Von der Erhebung des Säumniszuschlages kann ausnahmsweise Abstand genommen werden.

a) bei plötzlicher Erkrankung des Pflichtigen, so weit er dadurch an der pünktlichen Zahlung verhindert war. Im allgemeinen ist eine Erkrankung nur dann ein Erlaßgrund, wenn es dem Pflichtigen vor seiner Erkrankung bis zum Zahlungstag nicht möglich war, einen Vertreter mit der Vornahme der Zahlung zu beauftragen;

b) bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist;

c) in sonstigen Fällen, in denen ein Entgegenkommen ausnahmsweise und einmalig angebracht erscheint.

(4) Wird der Antrag auf Stundung nach dem Eintritt der Fälligkeit gestellt und bewilligt, so ist trotzdem der Säumniszuschlag zu entrichten; es sei denn, daß die Stundung mit rückwirkender Kraft bewilligt wird oder nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften von der Erhebung des Säumniszuschlages abgesehen werden kann. Der fällig gewordene Zuschlag ist in der Stundungsverfügung gesondert mitaufzuführen mit der Aufforderung, ihn bei Fälligkeit der ersten Stundungsrate mitzuentrichten.

(5) Wird eine Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber nach Fälligkeit bewilligt, so ist die Stundung mit Wirkung vom Fälligkeitstage ab auszusprechen.

(6) Wird die Stundung vor Fälligkeit beantragt, aber nach Fälligkeit abgelehnt, so ist im allgemeinen eine Zahlungsfrist zu bewilligen. Hält der Pflichtige diese ein, so ist von der Erhebung des Säumniszuschlages abzusehen.

(7) Von der Erhebung des Säumniszuschlages ist ferner abzusehen, wenn der Betrag, der der Berechnung zugrundezulegen ist, bei derselben Abgabenart weniger als 100,-- DM beträgt.

(8) Bei der Festsetzung und Erhebung des Säumniszuschlages sind die rückständigen Beträge auf volle einhundert Deutsche Mark abzurunden und die Monatsfristen vom Fälligkeitstage ab zu berechnen.

 

§ 5

Haftung

Die Haftung für Gebühren und Beiträge erstreckt sich auf Säumniszuschläge, wenn der Haftende die Gebühren und Beiträge aus Mitteln, die seiner Verwaltung oder Verfügungsmacht unterlegen haben, nicht rechtzeitig entrichtet hat.

 

§ 6

Vollstreckung

(1) Rückständige Säumniszuschläge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(2) Eines Leistungsgebotes wegen der Säumniszuschläge bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Gebühr oder dem Beitrag beigetrieben werden.

 

§ 7

Rechtsmittel

(1) Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen steht den Betroffenen binnen einem Monat der Widerspruch beim Magistrat und gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb von einem Monat die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig offen.

(2) Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ratzeburg, den 14. Juni 1967

Stadt Ratzeburg

Der Magistrat

gez. Schöber

(Schöber)

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Ratzeburg, den 14. Juni 1967

Stadt Ratzeburg

Der Magistrat

(L.S.) gez. Schöber

(Schöber)