Benutzungsordnung
für das Jugend- und
Sportheim, Riemannstraße 3, Ratzeburg
§ 1
Trägerschaft
Das Jugend- und Sportheim ist eine öffentliche Einrichtung
der Stadt Ratzeburg.
§ 2
Zweckbestimmung
- Die
Einrichtung steht in erster Linie sportlichen Zwecken zur Verfügung. Sie
dient der Freizeitgestaltung der Vereine und Verbände, sowie als Bildungs-
und Kommunikationsstätte. Die Nutzung durch Jugendliche hat Priorität.
- Darüber
hinaus steht sie auch für andere Veranstaltungen zur Verfügung.
- Die
Einrichtung kann Dritten nur überlassen werden, wenn die beantragte
Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.
- Ausnahmen
vom Abs. 3 erteilt der Hauptausschuss der Stadt Ratzeburg.
§ 3
Benutzungserlaubnis
- Die
Nutzung der Einrichtung bedarf einer Benutzungserlaubnis. Die
Benutzungserlaubnis erteilt der Bürgermeister. Es besteht kein Anspruch
auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis.
- Die
Nutzungserlaubnis kann sowohl für Dauer, für turnusmäßige Nutzungen als
auch für Einzelnutzungen ausgesprochen werden.
§ 4
Pflichten der
Benutzer
- Die
Überlassung der Einrichtung oder eines Teils ist von der Erfüllung
folgender Voraussetzungen abhängig:
a)
Der Antragsteller ist verpflichtet, den Nutzungstermin, Art
und Umfang der geplanten Nutzung rechtzeitig mit der Stadtverwaltung
abzustimmen.
b)
Vor Zulassung zur Nutzung ist diese Benutzungsordnung vom
Antragsteller schriftlich anzuerkennen.
- Soweit
die Zulassung zur Nutzung der Räume nicht von vornherein befristet ist,
kann sie vom Bürgermeister jederzeit entschädigungslos widerrufen werden,
wenn der Benutzer oder ein Teil seiner Mitglieder
a)
vorsätzlich oder in wiederholten Fällen grob fahrlässig gegen
die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstößt.
b)
mit der Einrichtung der für die Benutzung zu zahlenden
Entgelte länger als einen Monat im Rückstand ist.
- Die
Benutzung kann vom Bürgermeister für einzelne Benutzungszeiten oder Tage
unter Fortdauer der Zulassung ggf. entschädigungslos untersagt werden.
- Die
Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
- Die
Räume, einschließlich ihrer Einrichtungen und Geräte, werden in dem
Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist
verpflichtet, die Räume jeweils vor Beginn der Nutzung auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte Beschädigungen sind
der Stadtverwaltung umgehend, spätestens jedoch an dem der Nutzung
folgenden Werktag anzuzeigen. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht
genutzt werden. Das Aufstellen von eigenem Inventar bedarf der
Genehmigung.
- Der
Nutzungsberechtigte ist für die Aufsicht und ordnungsgemäße Durchführung
der Veranstaltung verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass während der
Benutzung der Einrichtung keine Schäden am Inventar und den Räumen selbst
verursacht werden. Er hat jeweils verantwortliche Personen für die Nutzung
zu benennen.
- Die
technischen Anlagen dürfen nur durch von der Stadtverwaltung bestimmtes
Fachpersonal oder Beauftragte
bedient werden.
- Soweit
der Benutzer Veranstalter ist, haftet er für alle damit zusammenhängenden
Ansprüche.
§ 5
Nutzungsentgelt
Für die Nutzung der
Einrichtung sind privat-rechtliche Entgelte gemäß einer separaten
Entgeltordnung zu zahlen.
§
6
Bestimmungen
für den Sporttrakt
- Die
Benutzung des Sporttraktes ist nur den am Sportbetrieb aktiv beteiligten
Sportlerinnen und Sportlern gestattet. Der Sporttrakt darf nur anlässlich
des Trainingsbetriebes oder des Spielbetriebes auf den Sportplätzen an der
Riemannstraße genutzt werden.
- Über
Ausnahmen vom Abs. 1 Satz 2 entscheidet der Bürgermeister der Stadt
Ratzeburg.
- Die
sporttreibenden Nutzer haben der Stadtverwaltung rechtzeitig, mindestens
jedoch 4 Wochen vorher, Trainings- bzw. Spielzeiten anzumelden. Dieses
gilt ebenfalls für Veränderungen bereits festgelegter Zeiten.
- Die
Sporttreibenden dürfen mit den Sportschuhen lediglich den östlichen separaten
Eingang benutzen. Nach Beendigung des Trainings, der Spiele usw. haben die
aktiv Beteiligten dafür zu sorgen, dass nicht unnötig Schmutz in die Räume
getragen wird.
- Das
Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist in den Umkleide-
und Duschräumen untersagt.
- Die
Umkleideräume sind nur den am Trainings- und Sportbetrieb Beteiligten
vorbehalten. Die Duschanlagen stehen ihnen zur Benutzung nach dem
jeweiligen Übungs- und Sportbetrieb, der auf den Riemannsportplätzen
stattfindet, zur Verfügung.
§
7
Bestimmungen für das Kellergeschoss
- Die
im Keller befindlichen Abstellräume und Jugendräume sind nur von den
Vereinen und Verbänden zu betreten und zu nutzen, die hierfür eine
besondere Erlaubnis erhalten haben.
- Das
Abstellen von Geräten und Inventargegenständen in diesen Räumen erfolgt in
eigener Verantwortung des jeweiligen Nutzers. Regressansprüche gegenüber
der Stadt Ratzeburg sind ausgeschlossen. Die Räume sind vom Benutzer in
einem gesäuberten und aufgeräumten Zustand zu halten.
- Von
dieser Regelung sind die Räume der Kegelanlage ausgeschlossen.
§
8
Bestimmungen
für den Jugendgemeinschaftsraum (Kantine)
Der
Jugendgemeinschaftsraum steht während der Öffnungszeiten allen Benutzern der
Sportanlagen zur Verfügung (Ausnahme: siehe § 9 Abs. 2). Verzehrzwang besteht
im Jugendgemeinschaftsraum nicht.
§
9
Verkauf
von Waren und Erhebung von Eintrittgelder
- Der
Verkauf von Lebens- und Genussmitteln ist den Nutzern des Jugend- und
Sportheims untersagt. Dieses ist lediglich dem Pächter des Jugendgemeinschaftsraumes
(Kantine) vorbehalten.
- Bei
sportlichen Veranstaltungen auf dem Sportplatzgelände sind die Nutzer
berechtigt, Eintrittsgelder zu erheben. Diese können in der Eingangshalle
des Jugend- und Sportheims gefordert werden. Werden Eintrittsgelder erhoben,
kann während der jeweiligen Veranstaltung das Jugend- und Sportheim oder
ein Teil desselben für den freien Zugang gesperrt werden.
§
10
Hausrecht
- Der
Bürgermeister und die von ihm Beauftragten üben das Hausrecht über das
Jugend- und Sportheim aus. Sie achten darauf, dass die allgemeine Ordnung
in der Einrichtung eingehalten wird und diese Räume nicht für unzulässige
Zwecke missbraucht werden.
- Den
Anordnungen der unter Abs. 1 aufgeführten Personen ist unbedingt Folge zu
leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den
weiteren Aufenthalt im Jugend- und Sportheim mit sofortiger Wirkung
untersagen. Der Bürgermeister behält sich bei groben Verstößen die
strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruch vor.
§
11
Haftung
- Die
Stadt Ratzeburg haftet als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Bauzustand von Gebäuden und den Zustand des Außenbereiches (außer
Sportplatzgelände) und für die Verpflichtungen im Sinne der z. Zt.
geltenden Satzung über Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg.
- Der
Benutzer haftet - vorbehaltlich des Absatzes 1 - für Schäden, die durch
seine Mitarbeiter, Beauftragte und Mitglieder, die Besucher seiner
Veranstaltung und sonstige Dritte entstehen und übernimmt insoweit die
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Einrichtung und
Geräte einschließlich der Zugänge und Zuwege. Der Benutzer verzichtet
seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Ratzeburg und für
den Teil der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen
gegen die Stadt Ratzeburg und deren Mitarbeiter oder Beauftragte.
- Der
Benutzer haftet für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Nutzung
entstehen. Er hat alle Vorbereitungen zu treffen, die eine unverzügliche
ärztliche Versorgung von Personen sicherstellen.
- Der
Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Ratzeburg an den
überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten einschließlich der Zugänge
bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung entstehen.
- Der
Benutzer hält die Stadt Ratzeburg von allen Ansprüchen Dritter frei.
§
12
Bekanntgabe
- Die
Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Jugend- und Sportheim.
- Bei
Bedarf ist ein Exemplar der Benutzungsordnung jedem Benutzer
auszuhändigen.
§
13
Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung
tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Nutzungsordnung für das Jugend-
und Sportheim vom 09.09.1998 außer Kraft.
Ratzeburg, 06.12.2006
Stadt Ratzeburg
Der Bürgermeister
Ziethen
-Bürgermeister-