Benutzungsordnung

für das Jugend- und Sportheim, Riemannstraße 3, Ratzeburg

 

 

 

 

§ 1

Trägerschaft

 

Das Jugend- und Sportheim ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ratzeburg.

 

 

§ 2

Zweckbestimmung

 

  1. Die Einrichtung steht in erster Linie sportlichen Zwecken zur Verfügung. Sie dient der Freizeitgestaltung der Vereine und Verbände, sowie als Bildungs- und Kommunikationsstätte. Die Nutzung durch Jugendliche hat Priorität.
  2. Darüber hinaus steht sie auch für andere Veranstaltungen zur Verfügung.
  3. Die Einrichtung kann Dritten nur überlassen werden, wenn die beantragte Nutzung nicht einer politischen Veranstaltung dient.
  4. Ausnahmen vom Abs. 3 erteilt der Hauptausschuss der Stadt Ratzeburg.

 

 

§ 3

Benutzungserlaubnis

 

  1. Die Nutzung der Einrichtung bedarf einer Benutzungserlaubnis. Die Benutzungserlaubnis erteilt der Bürgermeister. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis.
  2. Die Nutzungserlaubnis kann sowohl für Dauer, für turnusmäßige Nutzungen als auch für Einzelnutzungen ausgesprochen werden.

 

 

§ 4

Pflichten der Benutzer

 

  1. Die Überlassung der Einrichtung oder eines Teils ist von der Erfüllung folgender Voraussetzungen abhängig:

a)      Der Antragsteller ist verpflichtet, den Nutzungstermin, Art und Umfang der geplanten Nutzung rechtzeitig mit der Stadtverwaltung abzustimmen.

b)     Vor Zulassung zur Nutzung ist diese Benutzungsordnung vom Antragsteller schriftlich anzuerkennen.

  1. Soweit die Zulassung zur Nutzung der Räume nicht von vornherein befristet ist, kann sie vom Bürgermeister jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Benutzer oder ein Teil seiner Mitglieder

a)      vorsätzlich oder in wiederholten Fällen grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstößt.

b)     mit der Einrichtung der für die Benutzung zu zahlenden Entgelte länger als einen Monat im Rückstand ist.

  1. Die Benutzung kann vom Bürgermeister für einzelne Benutzungszeiten oder Tage unter Fortdauer der Zulassung ggf. entschädigungslos untersagt werden.
  2. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
  3. Die Räume, einschließlich ihrer Einrichtungen und Geräte, werden in dem Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räume jeweils vor Beginn der Nutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte Beschädigungen sind der Stadtverwaltung umgehend, spätestens jedoch an dem der Nutzung folgenden Werktag anzuzeigen. Schadhafte Anlagen und Geräte dürfen nicht genutzt werden. Das Aufstellen von eigenem Inventar bedarf der Genehmigung.
  4. Der Nutzungsberechtigte ist für die Aufsicht und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Benutzung der Einrichtung keine Schäden am Inventar und den Räumen selbst verursacht werden. Er hat jeweils verantwortliche Personen für die Nutzung zu benennen.
  5. Die technischen Anlagen dürfen nur durch von der Stadtverwaltung bestimmtes Fachpersonal  oder Beauftragte bedient werden.
  6. Soweit der Benutzer Veranstalter ist, haftet er für alle damit zusammenhängenden Ansprüche.

 

 

§ 5

Nutzungsentgelt

 

Für die Nutzung der Einrichtung sind privat-rechtliche Entgelte gemäß einer separaten Entgeltordnung zu zahlen.

 

 

§ 6

Bestimmungen für den Sporttrakt

 

  1. Die Benutzung des Sporttraktes ist nur den am Sportbetrieb aktiv beteiligten Sportlerinnen und Sportlern gestattet. Der Sporttrakt darf nur anlässlich des Trainingsbetriebes oder des Spielbetriebes auf den Sportplätzen an der Riemannstraße genutzt werden.
  2. Über Ausnahmen vom Abs. 1 Satz 2 entscheidet der Bürgermeister der Stadt Ratzeburg.
  3. Die sporttreibenden Nutzer haben der Stadtverwaltung rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vorher, Trainings- bzw. Spielzeiten anzumelden. Dieses gilt ebenfalls für Veränderungen bereits festgelegter Zeiten.
  4. Die Sporttreibenden dürfen mit den Sportschuhen lediglich den östlichen separaten Eingang benutzen. Nach Beendigung des Trainings, der Spiele usw. haben die aktiv Beteiligten dafür zu sorgen, dass nicht unnötig Schmutz in die Räume getragen wird.
  5. Das Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist in den Umkleide- und Duschräumen untersagt.
  6. Die Umkleideräume sind nur den am Trainings- und Sportbetrieb Beteiligten vorbehalten. Die Duschanlagen stehen ihnen zur Benutzung nach dem jeweiligen Übungs- und Sportbetrieb, der auf den Riemannsportplätzen stattfindet, zur Verfügung.

 


 

§ 7

Bestimmungen für das Kellergeschoss

 

  1. Die im Keller befindlichen Abstellräume und Jugendräume sind nur von den Vereinen und Verbänden zu betreten und zu nutzen, die hierfür eine besondere Erlaubnis erhalten haben.
  2. Das Abstellen von Geräten und Inventargegenständen in diesen Räumen erfolgt in eigener Verantwortung des jeweiligen Nutzers. Regressansprüche gegenüber der Stadt Ratzeburg sind ausgeschlossen. Die Räume sind vom Benutzer in einem gesäuberten und aufgeräumten Zustand zu halten.
  3. Von dieser Regelung sind die Räume der Kegelanlage ausgeschlossen.

 

 

§ 8

Bestimmungen für den Jugendgemeinschaftsraum (Kantine)

 

Der Jugendgemeinschaftsraum steht während der Öffnungszeiten allen Benutzern der Sportanlagen zur Verfügung (Ausnahme: siehe § 9 Abs. 2). Verzehrzwang besteht im Jugendgemeinschaftsraum nicht.

 

 

§ 9

Verkauf von Waren und Erhebung von Eintrittgelder

 

  1. Der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln ist den Nutzern des Jugend- und Sportheims untersagt. Dieses ist lediglich dem Pächter des Jugendgemeinschaftsraumes (Kantine) vorbehalten.
  2. Bei sportlichen Veranstaltungen auf dem Sportplatzgelände sind die Nutzer berechtigt, Eintrittsgelder zu erheben. Diese können in der Eingangshalle des Jugend- und Sportheims gefordert werden. Werden Eintrittsgelder erhoben, kann während der jeweiligen Veranstaltung das Jugend- und Sportheim oder ein Teil desselben für den freien Zugang gesperrt werden.

 

 

§ 10

Hausrecht

 

  1. Der Bürgermeister und die von ihm Beauftragten üben das Hausrecht über das Jugend- und Sportheim aus. Sie achten darauf, dass die allgemeine Ordnung in der Einrichtung eingehalten wird und diese Räume nicht für unzulässige Zwecke missbraucht werden.
  2. Den Anordnungen der unter Abs. 1 aufgeführten Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt im Jugend- und Sportheim mit sofortiger Wirkung untersagen. Der Bürgermeister behält sich bei groben Verstößen die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruch vor.

 


§ 11

Haftung

 

  1. Die Stadt Ratzeburg haftet als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden und den Zustand des Außenbereiches (außer Sportplatzgelände) und für die Verpflichtungen im Sinne der z. Zt. geltenden Satzung über Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg.
  2. Der Benutzer haftet - vorbehaltlich des Absatzes 1 - für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Beauftragte und Mitglieder, die Besucher seiner Veranstaltung und sonstige Dritte entstehen und übernimmt insoweit die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der überlassenen Einrichtung und Geräte einschließlich der Zugänge und Zuwege. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Ratzeburg und für den Teil der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Ratzeburg und deren Mitarbeiter oder Beauftragte.
  3. Der Benutzer haftet für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Nutzung entstehen. Er hat alle Vorbereitungen zu treffen, die eine unverzügliche ärztliche Versorgung von Personen sicherstellen.
  4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Ratzeburg an den überlassenen Anlagen, Einrichtungen und Geräten einschließlich der Zugänge bzw. Zufahrtswege durch die Nutzung entstehen.
  5. Der Benutzer hält die Stadt Ratzeburg von allen Ansprüchen Dritter frei.

 

 

 

§ 12

Bekanntgabe

 

  1. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Jugend- und Sportheim.
  2. Bei Bedarf ist ein Exemplar der Benutzungsordnung jedem Benutzer auszuhändigen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.

Gleichzeitig  tritt die Nutzungsordnung für das Jugend- und Sportheim vom 09.09.1998 außer Kraft.

 

 

 

Ratzeburg, 06.12.2006

 

Stadt Ratzeburg

Der Bürgermeister

 

 

Ziethen

-Bürgermeister-