1.5. c

Satzung

über die Benutzung von schulischen Einrichtungen

des Schulverbandes Ratzeburg

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1. April 1996

(GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 321) in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 1. April 1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 382) und der §§ 1 und 6 des kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Januar 1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 51) wird nach Beschlußfassung der Schulverbands-versammlung vom 04.05.2000 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Zulassung von außerschulischen Veranstaltungen

 

(1) Die Räume und Außenanlagen (Anlagen) der Grund- und Hauptschule (GHS) Vorstadt, der GHS St. Georgsberg, der Pestalozzischule und des Schulkindergartens sind öffentliche Einrichtungen des Schulverbandes Ratzeburg und stehen in erster Linie für schulische Zwecke zur Verfügung.

 

(2) Außerhalb dieser Zweckbestimmung können sie Dritten zur Nutzung überlassen werden; die dafür erforderliche Genehmigung wird gemäß § 8 Abs. 4 der Schulverbandssatzung vom Schulverbandsvorstand ausgesprochen.

 

 

§ 2

Nutzungsberechtigung

 

(1) Die Anlagen stehen vorrangig für Veranstaltungen von verbandsangehörigen Gemeinden sowie deren Vereine und Verbände zur Verfügung.

Schulische Veranstaltungen auch über den normalen Gebrauch hinaus haben den Vorrang vor

sonstigen Veranstaltungen.

 

(2) Veranstaltern außerhalb des Verbandsgebietes sowie gewerblichen Veranstaltern kann die Nutzung zu gesonderten Konditionen gestattet werden.

 

 

§ 3

Benutzungserlaubnis

 

Die Nutzung der Anlagen bedarf einer Benutzungserlaubnis.

Die Benutzungserlaubnis erteilt die Schulverbandsverwaltung nach Genehmigung durch den Schulverbandsvorstand.

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis.

 

 

 

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§ 4

Pflichten des Veranstalters

 

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet,

 

1. den Nutzungstermin und Art und Umfang der geplanten Veranstaltung rechtzeitig mit

der Schulverbandsverwaltung abzusprechen,

 

2. vor jeder Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene Schäden und

Mängel umgehend, spätestens jedoch an dem der Veranstaltung folgenden Werktag, der Schul-

verbandsverwaltung zu melden,

 

3. dafür Sorge zu tragen, daß während der Benutzung der Anlagen keine Schäden am Inventar

und den Räumen selbst verursacht werden,

 

4. dafür Sorge zu tragen, daß alle Anlagen nach der Benutzung in einem ordentlichen und gereinigten 

Zustand hinterlassen werden.

Die anfallenden Abfälle sind selbständig zu beseitigen (eigene Müllbehältnisse),

 

5. sich mit dem zuständigen Hausmeister rechtzeitig in Verbindung zu setzen, damit dieser

ein rechtzeitiges Aufschließen sowie eine ausreichende Einweisung gewährleisten kann.

 

6. bei Veranstaltungen in der Riemannhalle, bei denen das Spielfeld auch mit Straßenschuhen betreten werden soll, auf dem Hallenboden den dafür vorgesehenen Schutzbelag auszulegen.

Der Schutzbelag ist nach Beendigung der Veranstaltung und Reinigung durch den Veranstalter

aufzunehmen und am vorgesehenen Platz einzulagern.

 

7. eine ausreichende Anzahl von Aufsichtspersonen ist in Abstimmung mit dem zuständigen

Ordnungsamt, bzw. der Schulverwaltung bereitzustellen.

 

(2) Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.

 

(3) Die Schulverbandsverwaltung hat den Veranstalter auf seine Pflichten schriftlich hinzuweisen. Sie ist ermächtigt, von dem Veranstalter eine Sicherheitsleistung einzufordern.

Der Veranstalter hat schriftlich anzuerkennen, über seine Pflichten einschließlich seiner persönlichen Haftung informiert worden zu sein. Er hat ggfs. als Sicherheitsleistung eine Summe in Höhe von 50% der Hallennutzungsgebühr zu hinterlegen.

 

(4) Veranstalter im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte.

Ist der Nutzungsberechtigte eine Organisation, so ist Veranstalter diejenige natürliche Person, die zur Vertretung der Organisation bzw. deren Mitglieder bestimmt oder berechtigt ist.

 

 

 

 

 

 

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(5) Veranstaltern, die ihrer Reinigungspflicht nach Abs. 1 Nr. 4 oder 6 nicht nachkommen, kann die Schulverbandsverwaltung die Reinigungskosten auferlegen. Sie kann sich hierfür aus der hinterlegten Sicherheitsleistung bedienen.

 

(6) Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten als Veranstalter verletzt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO).

Die Pflichtverletzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

 

§ 5

Hausrecht

 

Der Schulverbandsvorsteher und der Hausmeister üben das Hausrecht über die Hallen aus.

Sie achten darauf, daß die allgemeine Ordnung in den Anlagen eingehalten wird und diese Räume nicht für unzulässige Zwecke mißbraucht werden.

Die Veranstalter haben den Weisungen des Schulverbandsvorstehers, der Schulverbandsverwaltung und des Hausmeisters strikt und sofort Folge zu leisten.

 

 

§ 6

Haftung

 

(1) Der Veranstalter haftet dem Schulverband Ratzeburg für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste am Inventar oder den Räumen selbst, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten, oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung entstanden sind.

 

(2) Der Veranstalter haftet für Personen - und Sachschäden, die anläßlich der Veranstaltung entstehen. Er hat alle Vorbereitungen zu treffen, die eine unverzügliche ärztliche Versorgung von Personen sicherstellen.

   

(3) Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die anläßlich seiner Veranstaltung gegen ihn oder den Schulverband geltend gemacht werden.

Wird der Schulverband wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Veranstalter verpflichtet, den Schulverband von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozeß- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten.

 

(4) Der Schulverband Ratzeburg übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Veranstalter, den Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen entstehen.

Ebenso haftet der Schulverband Ratzeburg nicht für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände, die der Veranstalter oder Dritte in die Räumlichkeiten eingebracht haben.

 

 

 

 

 

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§ 7

Gebühren, Fälligkeit

 

(1) Für Veranstaltungen der schulverbandsangehörigen Gemeinden sowie deren Vereine, Verbände und Organisationen, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen können bzw. caritativen Zwecken dienen, sowie kirchliche Veranstaltungen, ist die Nutzung der Schulverbandsanlagen gebührenfrei.

      

(2) Sollten die in Absatz 1 genannten Veranstalter Eintritt erheben, wird die Nutzungsgebühr unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Schulverbandsvorstand festgelegt.

   

(3) Für die Benutzung der Sporthallen durch gewerbliche Veranstalter werden folgende Gebühren erhoben:

 

    a) Riemannhalle: 2.000.-- DM

    b) übrige Hallen: 500,-- DM

 

(4) Die Festsetzung der Gebühren für andere Anlagen obliegt dem Schulverbandsvorstand im Rahmen seiner Genehmigung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung.

 

(5) Bei Ausschank von Speisen und Getränken in den Hallen erhebt der Schulverband Ratzeburg eine Konzessionsabgabe in Höhe von 10 % der Hallenmiete.

 

(6). Die Gebühren werden mit Rechnungserteilung fällig.

Sie sind auf Verlangen des Schulverbandes Ratzeburg jedoch bereits im voraus zu entrichten. Im Falle des Verzuges erhöht sich die Gebühr für jeden angefangenen Monat um 1% nach Abgabenordnung.

 

(7) Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte.

Handelt es sich hierbei um eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist der Veranstalter Gebührenschuldner.

 

(8) Über Ausnahmen entscheidet der Schulverbandsvorsteher.

 

 

§ 8

Ausschank

 

(1) DerAusschank von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen außerhalb der bestehenden Konzessionierung ist nur durch aktive Gastronomiebetriebe gestattet.

 

(2) Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche für den Ausschank von Speisen und Getränken notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen.

 

(3) Der Ausschank von hochprozentigem Alkohol ist nicht gestattet.

 

 

 

 

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(4) Der Ausschank und Verzehr von Getränken und Speisen ist nur im Eingangsbereich sowie im Bereich der Zuschauertribüne (Riemannhalle) erlaubt.

In den Sporthalle und den Nebenräumen ist das Rauchen grundsätzlich untersagt.

 

(5) Über Ausnahmen entscheidet der Schulverbandsvorsteher.

 

 

§ 9

Rücktritt

 

Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt. Macht er davon mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung Gebrauch, so hat er eine Ausfallentschädigung von 10% der Gebühr, bei einem späteren Rücktritt von 30% zu errichten.

Kann zum Zeitpunkt des Rücktritts ein Ersatztermin vereinbart werden oder verringert sich der entstandene Schaden durch eine anderweitige Belegung, so kann dies auf Antrag bei der Berechnung der Ausfallentschädigung berücksichtigt werden.

 

 

§ 10

Ordnungsverstöße

 

Personen, die ohne Benutzungserlaubnis Veranstaltungen in den schulischen Anlagen ausrichten sowie Veranstalter, die gegen diese Satzung verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.

Die Hausmeister werden ermächtigt, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Satzung das Hausrecht auszuüben und die betreffenden Personen aus den Anlagen zu verweisen.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten die Satzung über die Benutzung von schulischen Einrichtungen vom 31.05.1979 und die Satzung über die Benutzung der Sporthallen des Schulverbandes Ratzeburg vom 21.10.1997 außer Kraft.

 

Ratzeburg, 22.05.2000

 

 

 

                                                                                              Schulverband Ratzeburg

                                                                                          Der Schulverbandsvorsteher



                                                                                                      Zukowski

                                                                                              Schulverbandsvorsteher