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Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Ratzeburg

§ 1

Allgemeines

Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Ratzeburg. Sie dient gemeinnützigen Zwecken und wird durch öffentliche Mittel unterhalten.

§ 2

Benutzerkreis

Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Bücher und andere Medien zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei zu nutzen.

Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

§ 3

Anmeldung

3.1 Die Benutzer/in meldet sich persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses mit Meldebestätigung an. Die Leitung der Stadtbücherei kann bei Kindern und Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangen.

3.2 Die Benutzer/in bzw. die gesetzliche Vertreter/in erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigene Unterschrift an.

3.3 Nach der Anmeldung erhält die Benutzer/in einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt, Der Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Wohnungswechsel und Namensänderungen sind der Stadtbücherei unter Vorlage des Personalausweises umgehend mitzuteilen

3.4 Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind, Für Schäden, die durch den Mißbrauch des Ausweises entstehen, wird die eingetragene Benutzer/in oder der eingetragene Benutzer bzw. die oder der Erziehungsberechtigte haftbar gemacht.

§ 4

Entleihung Verlängerung

4.1 Für alle Benutzungsvorgänge (Entleihung, Rückgabe, Verlängerung, Vormerkung, Zahlung) ist der gültige Benutzerausweis vorzuzeigen.

4.2 In der Regel werden Bücher und andere Medien bis zu 4 Wochen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen und für bestimmte Mediengruppen. kann die Leihfrist verkürzt oder vorab verlängert werden. Medien aus Präsenzbeständen werden nicht verliehen, die Leitung der Bücherei kann Ausnahmen zulassen.

4.3 Die entliehenen Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben.

4.4 Die Leihfrist von Büchern, Zeitschriften und Kassetten kann vor Ablauf auf Antrag maximal zweimal verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht anderweitig vorbestellt ist. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. Bestimmte Mediengruppen (z.B. Neuerscheinungen, CD's, CD-ROMs) sind von dieser Regelung ausgenommen.

4.5 Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

4.6 Bücher., die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den Leihverkehr der Büchereien nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.

4.7 Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. Die Rückforderung begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

§ 5

Behandlung der Medien, Haftung

5.1 Die Benutzer/in hat die Medien sowie alle Einrichtungen der Stadtbücherei sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.

5.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.

5.3 Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die Benutzer/in, Der Schadenersatz bemißt sich für Beschädigung nach den Kosten für die Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

5.4 Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzer/in bzw. die gesetzliche Vertreter/in.

§ 6

Entgelte

6.1 Für die Benutzung der Stadtbücherei werden Gebühren erhoben.

Erwachsene ab 18 Jahren: 20,- DM / Jahr

 

Personen in der Ausbildung,

Arbeitslose, Sozialhilfe- und

Rentenempfänger, Wehr- und

Zivildienstleistende: 6,- DM / Jahr

Kinder und Jugendliche

unter 18 Jahren: frei

Gäste: frei

6.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist abgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt in Höhe von 1,DM je Woche und Ausleihe zu zahlen. Das Versäumnisentgelt ist auch dann zu zahlen., wenn die Entleiher/in keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Für schriftliche Mahnungen wird zusätzlich die jeweils gültige Postgebühr erhoben.

6.3 Bei Verlust oder Beschädigung des Benutzerausweises ist ein Entgelt in Höhe von 5,- DM zu entrichten.

§7

Hausrecht und Verhalten in der Stadtbücherei

 

7. 1 Während der Öffnungszeiten steht der Leitung der Stadtbücherei oder deren Vertretung das Hausrecht zu.

7.2 Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer und Benutzerinnen wird keine Haftung übernommen.

7.3 Rauchen sowie Essen und Trinken ist in den Räumen der Stadtbücherei nicht gestattet,

7.4 Taschen und andere Behältnisse sind vor der Auswahl der Medien an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.

 

§ 8

Ausschluß von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, insbesondere die Leihfristen wiederholt überschreiten, Medien nicht oder erst nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens zurückgeben oder das Versäumnisentgelt nicht unverzüglich entrichten, können von der Büchereileitung zeitweise oder ständig von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden,

Gegen den Ausschluß kann eine Beschwerde beim Bürgermeister der Stadt Ratzeburg eingelegt werden.

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.11.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1996 außer Kraft.

Ratzeburg, 06.10.1998

gez. Zukowski