I. Satzung zur Änderung der

Satzung über die Benutzung von schulischen Einrichtungen

des Schulverbandes Ratzeburg vom 22.05.2000

 

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der §§ 1 und 6 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 14.12.2005 folgende Satzung erlassen:

 

 

Artikel 1

§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Außerhalb dieser Zweckbestimmung können sie Dritten zur Nutzung überlassen werden; die dafür erforderliche Genehmigung wird gemäß § 9 Abs. 1 Zi. 11 der Schulverbandssatzung vom Hauptausschuss ausgesprochen.

 

 

Artikel 2

 

§ 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

Die Benutzungserlaubnis erteilt die Schulverbandsverwaltung nach Genehmigung durch den Hauptausschuss.

 

 

Artikel 3

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

 

vor jeder Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene Schäden und Mängel umgehend der Schulverbandsverwaltung zu melden,

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

 

bei Veranstaltungen in der Riemannhalle, bei denen das Spielfeld auch mit Straßenschuhen betreten werden soll, auf dem Hallenboden den dafür vorgesehenen Schutzbelag auszulegen. Der Schutzbelag ist nach Beendigung der Veranstaltung und Reinigung unter Aufsicht des Hausmeisters durch den Veranstalter aufzunehmen und am vorgesehenen Platz einzulagern.

 

§ 4 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

 

Er hat als Sicherheitsleistung eine Summe in Höhe von 50 % der Hallennutzungsgebühr zu hinterlegen.

 

 

Artikel 4

 

§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Sollten die in Absatz 1 genannten Veranstalter Eintritt erheben, wird die Nutzungsgebühr unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Hauptausschuss festgelegt.

 

§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Für die Benutzung der Sporthallen durch gewerbliche Veranstalter werden folgende Gebühren erhoben:

a)      Riemannhalle: 1.000,-- €/Tag

b)      übrige Hallen:    250,-- €/Tag

 

§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

Die Festsetzung der Gebühren für andere Anlagen obliegt dem Hauptausschuss im Rahmen seiner Genehmigung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung.

 

 

Artikel 5

 

Diese I. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von schulischen Einrichtungen des Schulverbandes Ratzeburg tritt zum 01.01.2006 in Kraft.

 

 

Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

 

 

Ratzeburg, 20.12.2005

Schulverband Ratzeburg

Der Schulverbandsvorsteher

 

gez. Langhoff                                                                          -LS-

 

Langhoff

Schulverbandsvorsteher