Satzung
der Stadt
Ratzeburg
über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten
von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund des §
4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung
vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Art. I. des
Gesetzes vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 66), sowie der §§ 1, 2 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom
10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27) wird nach Beschlussfassung durch die
Stadtvertretung Ratzeburg vom 28.11.2005 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1)
Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte)
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und
ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im
Gebiet der Stadt Ratzeburg zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit
mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im
Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2) Von der
Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten
a) mit und ohne
Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne
Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem
Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie
z. B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und
d)
Musikautomaten.
(3) Nicht der Steuer unterliegt das
Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2
Steuerschuldverhältnis
Das
Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei
bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 3
Steuerschuldner
und Haftung
(1)
Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für
dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind
Gesamtschuldner.
(2) Für die
Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.
§ 4
Bemessungsgrundlage
(1)
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit
manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse.
Die
elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten
Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
b)
bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.
c)
Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl
vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielgerät vorhandenen
Spielvorrichtungen entspricht.
(2) Spielgeräte
mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere
Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen,
die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie
z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer,
fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche
Betriebstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen
Spiele, Freispiele usw.).
§ 5
Steuersatz
(1) Der
Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes
mit
Gewinnmöglichkeit
in
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i
der
Gewerbeordnung sowie
an
den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 12 v. H.
der
elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2) Für
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat
für jedes Spielgerät für das Halten
a) in
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im
Sinne des § 33
i der Gewerbeordnung 75,--
€
b) an den
übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 40,--
€
c) an allen in
§ 1 Abs. 1 genannten Orten für
Spielgeräte mit
- Darstellung
von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung
sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
im
Spielprogramm (Gewaltspiel) 265,---
€
Tritt im Laufe
eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein
gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte
Spielgerät als weitergeführt.
(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken
(Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit,
wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder
sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte
durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines
Entgeltes gleich.
(4) Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im
Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
150,-- €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1
genannten Orten 75,--
€
§ 6
Besteuerungsverfahren
(1) Der Halter
hat - vorbehaltlich des Abs. 5 - bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden
Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit
abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu
berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu
entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die
Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von
Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert
werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.
(2) Gibt der
Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet,
so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag
bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
(3) Die
Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben
sein.
(4) Bei Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als
Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den
Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des
Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung
nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle
Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 2 für den
jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.
§ 7
Melde- und
Anzeigepflichten
(1) Der Halter
hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung
hin-sichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum
15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1
vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der
Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das
Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
(2) Bei
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der
einge-setzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei
Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter
Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit
Spielbeschreibung gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen.
(3) Zur Meldung
bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für
die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten
Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(4) Die
Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und Abs. 5 sind
Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
(5) Wird die
Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder
werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so
können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 8
Steueraufsicht
und Prüfungsvorschriften
(1) Die Stadt Ratzeburg ist ohne
vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten
und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungsteuer
nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf
Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
unter Beteiligung des Amtes für Finanzwirtschaft zu erfolgen. Die
Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.
(3) Im Übrigen
gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen
des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
a) der Pflicht
zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde-
und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung
der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte
im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz
(LDSG) durch die Stadt Ratzeburg zulässig:
a) Name,
Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Anzahl,
Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte,
Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer
Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus
den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.
(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1
werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den
Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung
von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
b) aus dem
Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und
c)
in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B.
Gewerbeord-nung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).
(3) Die Daten
dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung
nach dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt ab dem 01.01.2006 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Ratzeburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-
und Geschicklichkeitsgeräten vom 16.04.1996 außer Kraft.
Ratzeburg,
29.11.2005
Der
Bürgermeister
gez. Ziethen