2.6a

 

Satzung

 

der Stadt Ratzeburg

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Hol­stein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Art. I. des Gesetzes vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 66), so­wie der §§ 1, 2 und 3 des Kommu­nal­abgaben­gesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ratzeburg vom 06.03.2006 folgende Satzung er­lassen:

 

 

§ 1

Steuergegenstand

 

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschick­lichkeitsgeräten (Spiel­geräte) in Spiel­hallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbe­ordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wett­annahme­stellen, Vereins- und ähn­lichen Räumen sowie in sonstigen der Öffent­lichkeit zu­gäng­lichen Räumen im Gebiet der Stadt Ratzeburg zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spiel­ein­richtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Sat­zung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge aus­ge­löst werden können.

 

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel­geräten

a)         mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Ver­an­stal­tungen,

b)        ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Klein­kinder be­stimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),

c)         die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körper­liche Betätigung erfor­dern (wie z. B. Tischfußball, Billard­tische, Darts) und

d)        Musikautomaten.

 

(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spiel­bankabgabe unter­liegen.

 

 

§ 2

Steuerschuldverhältnis

 

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits auf­gestellten Spiel­geräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

 

 

§ 3

Steuerschuldner und Haftung

 

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rech­nung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

 

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

 

 

§ 4

Bemessungsgrundlage

 

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

a)         bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse.

Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezähl­ten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehl­geld.

b)        bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

c)         Bei Spiel­geräten mit mehr als einer Spieleinrich­tung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl ver­vielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielgerät vorhandenen Spielvorrichtun­gen entspricht.

 

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Ge­räte, in deren Software mani­pulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind  (wie z. B. Her­steller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulas­sungs­num­mer, fort­lau­fende Nummer des jeweiligen Aus­drucks, Datum der letzten Kassierung, elek­tro­nisch ge­zählte Kasse, Röhren­inhal­te, Auszahlungsquoten, tägliche Be­triebstunden, täg­liche Spiel­­zeit am Gerät, Anzahl der ent­geltspflichtigen Spiele, Freispiele usw.).

 

 

§ 5

Steuersatz

 

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes

 

mit Gewinnmöglichkeit

       in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i

       der Gewerbeordnung sowie

       an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten                                                                                   12  v. H.

der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und der­glei­chen ist der hierfür maßgebliche Geld­wert zugrunde zu legen.

 

(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefange­nen Kalender­monat für jedes Spielgerät für das Halten

 

a)  in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im

       Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung                                                                                                  75,-- 

 

b)  an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten                                                                              40,-- 

 

c)  an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für

       Spielgeräte mit

- Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder

-  Darstellung sexueller Handlungen und/oder

-  Kriegsspiel

im Spielprogramm (Gewaltspiel)                                                                                                          265,--- €

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

 

(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spiel­geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spiel­geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rück­tausch­möglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden kön­nen. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Be­nutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

 

(4)      Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipula­tions­sicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Ka­len­der­monat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

 

a)         in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

        im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung                                                                            150,--  

b)        an den übrigen in § 1 Abs. 1

        genannten Orten                                                                                                                                         75,-- 

 

 

§ 6

Besteuerungsverfahren

 

(1) Der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steuer­an­melde­zeitraum) je eine Steueranmel­dung auf amtlich vorge­schriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu be­rechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikro­pro­zessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

 

(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unter­schrieben sein.

 

(4) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalen­der­monats als Auslese­tag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Aus­lesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steuer­anmel­dung nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zähl­werks-Ausdrucke mit sämt­lichen Para­metern entsprechend § 4 Abs. 2 für den jeweili­gen Ka­lender­monat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.

 

 

 

 

§ 7

Melde- und Anzeigepflichten

 

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hin­sichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des fol­gen­den Kalen­der­­mo­nats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steuer­anmeldung auf amtlich vorgeschrie­benem Vordruck anzu­zei­gen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Hal­tens der Tag des Eingangs der An­zeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

 

(2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der einge­setzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vor­druck gemäß § 6 Abs. 1 abzu­geben. Zusätzlich ist bei Spiel­geräten ohne Ge­winnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter An­gabe der ge­nauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spiel­beschreibung gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen.

 

(3) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte be­nutzten Räume und Grundstücke verpflich­tet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen auf amtlich vorgeschrie­benem Vor­druck durchzuführen.

 

(4) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und Abs. 5 sind Steuer­anmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Ab­gaben­ord­nung.

 

(5) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht recht­zeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspä­tungs­zuschläge nach § 152 der Abgaben­ordnung fest­gesetzt werden.

 

 

§ 8

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

(1) Die Stadt Ratzeburg ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nach­prü­fung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäfts­unterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungsteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteili­gung des Amtes für Finanzwirtschaft zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzube­wahren.

 

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die ent­spre­chenden Be­stimmungen des Landesverwaltungs­gesetzes (LVwG) und der Abgaben­ord­nung (AO).

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgaben­gesetz handelt, wer vorsätz­lich oder leichtfertig

 

a)  der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zähl­werksausdrucke

 

b)  der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7

 

zuwiderhandelt.

 

§ 10

Datenverarbeitung

 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbin­dung mit §13 Abs. 3 Nr. 1 Landes­daten­schutz­gesetz (LDSG) durch die Stadt Ratzeburg zulässig:

 

a) Name, Vorname(n)

b) Anschrift

c) Bankverbindung

d)  Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

 

(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Über­mitt­lung

 

a)  aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheits­bescheinigungen zur Auf­stel­lung von Spiel­geräten bei den Ordnungsämtern,

b)  aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landes­melde­ge­setz) und

c)  in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbe­ord­nung, Abgaben­ord­nung, Bun­des­zentral­register).

 

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuer­erhe­bung nach dieser Satzung ver­arbeitet werden.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt  rückwirkend ab dem 01.01.1997 in Kraft und am 31.12.2005 außer Kraft; für diesen Zeitraum ersetzt sie die Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Vergnügungs­steuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16.04.1996.

Bestandskräftig gewordene Steueranmeldungen bzw. –festsetzungen nach den aufgehobenen Vorschriften werden durch die rückwirkende Neuregelung nicht berührt.

Im Geltungszeitraum dieser Satzung dürfen die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als durch die bisherige Satzungsregelung.

 

 

 

Ratzeburg, 07.03.2006

 

                                               - LS -

gez.

                                               

Ziethen

Bürgermeister