2.6a
Satzung
der Stadt Ratzeburg
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Art. I. des Gesetzes vom 01.02.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 66), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S.27) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Ratzeburg vom 06.03.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Ratzeburg zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten
a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und
d) Musikautomaten.
(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2
Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 3
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.
§ 4
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse.
Die
elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten
Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.
c) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl der an dem Spielgerät vorhandenen Spielvorrichtungen entspricht.
(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte,
in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten
lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B.
Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer,
fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte,
Auszahlungsquoten, tägliche Betriebstunden, tägliche Spielzeit am Gerät,
Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele
usw.).
§ 5
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes
mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i
der Gewerbeordnung sowie
an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 12 v. H.
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2)
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen
Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in
Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im
Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 75,-- €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1
genannten Orten 40,-- €
c) an allen in § 1 Abs. 1
genannten Orten für
Spielgeräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 265,--- €
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
(4) Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 150,-- €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1
genannten Orten 75,-- €
§ 6
Besteuerungsverfahren
(1) Der Halter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.
(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
(4) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 2 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.
§ 7
Melde-
und Anzeigepflichten
(1) Der Halter hat die
erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich
Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden
Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen
Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei
verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des
Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten
schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
(2) Bei Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten
Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
gemäß § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung
des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung gem. § 7 Abs. 1
mitzuteilen.
(3) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(4) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und Abs. 5 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
(5) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Stadt Ratzeburg ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungsteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung des Amtes für Finanzwirtschaft zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.
(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Ratzeburg zulässig:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Anzahl,
Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-)
Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl
aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen
muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.
(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,
b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).
(3) Die Daten dürfen
von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach
dieser Satzung verarbeitet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt rückwirkend ab dem 01.01.1997 in
Kraft und am 31.12.2005 außer Kraft; für diesen Zeitraum ersetzt sie die
Satzung der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das
Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16.04.1996.
Bestandskräftig
gewordene Steueranmeldungen bzw. –festsetzungen nach den aufgehobenen
Vorschriften werden durch die rückwirkende Neuregelung nicht berührt.
Im Geltungszeitraum
dieser Satzung dürfen die Steuerpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden
als durch die bisherige Satzungsregelung.
Ratzeburg, 07.03.2006
- LS -
gez.
Ziethen
Bürgermeister