2.10
Satzung
der Stadt Ratzeburg
über die Gemeinnützigkeit
der Kindertagesstätte Domhof
Auf
Grund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden
Fassung wird auf Grund des Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 03.02.2003
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Einrichtungen, Veranstaltungen
Die
Stadt Ratzeburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreibt die Kindertagesstätte Domhof im
Sinne des § 4 Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein als nicht
selbstständige öffentliche Einrichtung im Rahmen der Pflichtaufgaben der
Selbstverwaltung.
§ 2
Zwecke
1.
Die
Kindertagesstätte Domhof der Stadt Ratzeburg verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
2. Der Zweck der Kindertagesstätte Domhof ist die Förderung der Erziehung, der Betreuung und der Bildung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertagesstätte Domhof sowie die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Kindergartenarbeit verwirklicht.
4. Die Kindertagesstätte Domhof ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Finanzierung
1. Die Mittel der Kindertagesstätte Domhof dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratzeburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertagesstätte Domhof.
2. Die Stadt Ratzeburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertagesstätte Domhof oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertagesstätte Domhof fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg, 04.02.2003
Ziethen
Bürgermeister