2.11

Satzung

der Stadt Ratzeburg

über die Gemeinnützigkeit der Jugendpflege

 

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird auf Grund der Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 03.02.2003 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Einrichtungen, Veranstaltungen

Die Stadt Ratzeburg  als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreibt die Jugendpflege im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 11 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit § 69 Abs. 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes als nicht selbstständige öffentliche Einrichtung im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung.

 

§ 2

Zwecke

1.                  Die Jugendpflege der Stadt Ratzeburg  verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.                  Der Zweck des Jugendpflege ist die Förderung

-                                 der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung

-                                 von Sport, Spiel und Geselligkeit

-                                 der arbeits-, schul- und familienbezogenen Jugendarbeit

-                                 der internationalen Jugendarbeit

-                                 der Kinder- und Jugenderholung

3.                  Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung des Jugendzentrums „Cafe` Chaos“, der offenen Jugendarbeit, die Durchführung von Jugendferienprogrammen sowie weiteren Jugendfreizeiten verwirklicht

4.                  Die Jugendpflege und ihre Einrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Finanzierung

1.                  Die Mittel der Jugendpflege dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratzeburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Jugendpflege.

2.                  Die Stadt Ratzeburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Jugendpflege und ihrer Einrichtungen oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3.                  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendpflege fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ratzeburg, 04.02.2003

 

 

Ziethen

Bürgermeister