2.12

Satzung

der Stadt Ratzeburg

über die Gemeinnützigkeit der Altenhilfe

 

 

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird auf Grund der Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 09.12.2002 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Einrichtungen, Veranstaltungen

 

Die Stadt Ratzeburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreibt die Altenhilfe im Sinne des § 75 Bundes­sozialhilfegesetzes als nicht selbstständige öffentliche Einrichtung für die Gemeinde im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung.

 

 

§ 2

Zwecke

 

1.                  Die Altenhilfe der Gemeinde verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.                  Der Zweck der Altenhilfe ist die Förderung der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und der kulturellen Bedürfnisse älterer Menschen.

 

3.                  Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung einer Altentagesstätte sowie die Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.

 

4.                  Die Altenhilfe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Finanzierung

 

1.                  Die Mittel der Altenhilfe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratzeburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Altenhilfe.

 

2.                  Die Stadt Ratzeburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Altenhilfe oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

3.                  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Altenhilfe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.

 

Ratzeburg, den 04.02.2003

 

 

gez.                             (LS)

 

Ziethen

Bürgermeister