2.12
Satzung
der Stadt
Ratzeburg
über die
Gemeinnützigkeit der Altenhilfe
Auf
Grund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden
Fassung wird auf Grund der Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 09.12.2002
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Einrichtungen, Veranstaltungen
Die
Stadt Ratzeburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein betreibt die Altenhilfe im Sinne des §
75 Bundessozialhilfegesetzes als nicht selbstständige öffentliche Einrichtung
für die Gemeinde im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung.
§ 2
Zwecke
1.
Die
Altenhilfe der Gemeinde verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck der Altenhilfe ist die Förderung der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und der kulturellen Bedürfnisse älterer Menschen.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung einer Altentagesstätte sowie die Durchführung von Veranstaltungen verwirklicht.
4. Die Altenhilfe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Finanzierung
1. Die Mittel der Altenhilfe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Ratzeburg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Altenhilfe.
2. Die Stadt Ratzeburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Altenhilfe oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Altenhilfe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.
Ratzeburg, den 04.02.2003
gez. (LS)
Ziethen
Bürgermeister