2.13

SATZUNG

der Stadt Ratzeburg

über die Gemeinnützigkeit der Gleichstellungsarbeit

 

 

 

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung wird auf Grund der Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 03.02.2003 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Einrichtungen, Veranstaltungen

 

Die Stadt Ratzeburg betreibt die Gleichstellung von Frau und Mann gem. § 2 Abs. 3 Gemeindeordnung als nichtselbstständige Einrichtung im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung.

 

 

§ 2

Zwecke

 

1.         Die Gleichstellungsarbeit der Stadt Ratzeburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige

            Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.         Der Zweck der Gleichstellungsarbeit der Stadt Ratzeburg ist die aktive Förderung der

            Chancengleichheit von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

 

3.         Der Satzungszweck wird insbesondere durch:

 

                        n die Einbringung frauenspezifischer Belange in alle politischen Gremien

                            und gesellschaftlichen Gruppen, Vereinen und Verbänden

                        n die Veranstaltung von Informationsabenden zu frauenspezifischen Themen

                        n die Integration von Migrantinnen und ihren Kindern durch Sprachkurse

                        n die Förderung der Vernetzung von Frauen und Frauengruppen durch

                            Veranstaltungen wie Sommerfeste, Ausstellungen, Workshops und ähnliches

 

            verwirklicht.

 

4.         Die Gleichstellungsarbeit wird selbstlos getätigt. Sie verfolgt nicht in erster Linie

            eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Finanzierung

 

1.         Die Mittel für die Gleichstellungsarbeit dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

            verwendet werden. Die Stadt Ratzeburg erhält keine Zuwendungen aus Mittelns der

            Gleichstellungsarbeit.

 

 

 

2

 

 

2.         Die Stadt Ratzeburg erhält bei Wegfall der Gleichstellungsarbeit oder bei Wegfall des

            steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den

            gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

3.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gleichstellungsarbeit fremd

            sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ratzeburg, 04.02.2003

 

 

Ziethen

Bürgermeister