2.14
S
a t z u n g
der Stiftung
"Ratzeburger Wohltätern
Aufgrund
des § 96 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‑Holstein
(GO) vom 02.04.1990 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt
Ratzeburg vom 26.10.1992 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
folgende Satzung erlassen.
§ 1
Die
Stiftung "Ratzeburger Wohltäter" ist eine unselbständige, nicht
rechtsfähige örtliche Stiftung im Sinne des § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
§ 2
Sie
wird durch den Magistrat der Stadt Ratzeburg verwaltet.
§ 3
Sie
hat ihren Sitz in Ratzeburg. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet
den jährlichen Zinsertrag daraus entsprechend dem Stiftungszweck.
§ 4
Zweck
der Stiftung ist die Unterstützung alter und Förderung junger hilfsbedürftiger
Ratzeburger Einwohner.
§ 5
Das
Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen mit separater Einnahme‑ und
Ausgaberechnung im Unterabschnitt 890 des Haushaltsplanes der Stadt Ratzeburg
geführt. Die Rechnungsführung erfolgt durch die Stadtkasse. Das Rechnungsjahr
läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 6
Das
Stiftungsvermögen betrug am 1. Januar 1992 DM 48.153,28.
§ 7
Über
die jeweilige Förderungsmaßnahme entscheidet entsprechend § 3 und 4 der Satzung
der Sozial‑ und Gesundheitsausschuss.
§ 8
Diese
Satzung tritt an die Stelle der Stiftungssatzung vom 01.09.1937. Sie tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Stiftungssatzung vom 01.09.1937 außer Kraft. Die kommunalaufsichtliche
Genehmigung gemäß § 96 Abs. 2 GO wurde am 30.11.1992 erteilt.
Ratzeburg, den 09.12.1992
Zukowski
Bürgermeister