2.14

S a t z u n g

 

der Stiftung "Ratzeburger Wohltätern

 

Aufgrund des § 96 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig‑Holstein (GO) vom 02.04.1990 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ratzeburg vom 26.10.1992 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen.

 

§ 1

 

Die Stiftung "Ratzeburger Wohltäter" ist eine unselbständige, nicht rechtsfähige örtliche Stiftung im Sinne des § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

 

 

§ 2

 

Sie wird durch den Magistrat der Stadt Ratzeburg verwaltet.

 

 

§ 3

 

Sie hat ihren Sitz in Ratzeburg. Sie verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet den jährlichen Zinsertrag daraus entsprechend dem Stiftungszweck.

 

 

§ 4

 

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung alter und Förderung junger hilfsbedürftiger Ratzeburger Einwohner.

 

 

§ 5

 

Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen mit separater Einnahme‑ und Ausgaberechnung im Unterabschnitt 890 des Haushaltsplanes der Stadt Ratzeburg geführt. Die Rechnungsführung erfolgt durch die Stadtkasse. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

 

§ 6

 

Das Stiftungsvermögen betrug am 1. Januar 1992 DM 48.153,28.

 

 

§ 7

 

Über die jeweilige Förderungsmaßnahme entscheidet entsprechend § 3 und 4 der Satzung der Sozial‑ und Gesundheitsausschuss.

 


 

 

§ 8

 

Diese Satzung tritt an die Stelle der Stiftungssatzung vom 01.09.1937. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 01.09.1937 außer Kraft. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung gemäß § 96 Abs. 2 GO wurde am 30.11.1992 erteilt.

 

Ratzeburg, den 09.12.1992

 

 

 

Zukowski

Bürgermeister