2.14.1

1. Nachtragssatzung

 

zur Satzung der Stiftung Ratzeburger Wohltäter

 

vom 09.12.1992

 

 

 

Aufgrund des § 96 (2) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 23.07.1996 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 06.09.2004 folgende Satzung erlassen:

 

 

Artikel 1

 

Die Stiftungssatzung der Stiftung Ratzeburger Wohltäter wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 erhält folgende Fassung:

    Sie wird durch den Bürgermeister der Stadt Ratzeburg verwaltet.


  2. § 7 erhält folgende Fassung:

    Über die jeweilige Fördermaßnahme entsprechend §§ 3 und 4 dieser Satzung entscheidet der nach der Hauptsatzung der Stadt Ratzeburg für Sozialangelegenheiten zuständige Ausschuss nach Abstimmung mit dem für die Jugendarbeit zuständigen Ausschuss.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ratzeburg, 01.10.2004

   -LS-

 

  gez.

Ziethen

Bürgermeister