3.2

Gebührenordnung

für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfteder Stadt Ratzeburg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein vom 24.1.1950 (GVOBl. S. 25) und der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893 (GS. S. 152) in den z.Z. geltenden Fassungen, des § 6 der Satzung der Stadt Ratzeburg Über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 23. Dezember 1963 und des Beschlusses der, Stadtvertretung vom 20. Dezember 1963 wird folgende Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ratzeburg erlassen:

§ 1

  1. Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ratzeburg ist eine Gebühr zu entrichten.
  2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Einweisung in die Obdachlosenunterkünfte.

§2

Gebührenschuldner ist der eingewiesene Obdachlose. Falls eine Familie in eine Unterkunft eingewiesen wird, haften die Familienmitglieder als Gesamtschuldner.

§ 3

  1. Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine Gebühr von 0,35 DM pro qm und Woche erhoben.
  2. Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden Tag 1/7 der Gebühr nach Abs. 1 berechnet.
  3. Die Gebühr ist an dem auf die Einweisung folgenden Werktag und sodann an jedem 1. Werktag einer Woche im voraus an die Stadtkasse zu entrichten.
  4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 4

  1. Gegen die Heranziehung zu Gebühren steht den Betroffenen binnen einem Monat der Widerspruch beim Magistrat zu.
  1. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ratzeburg, den 23. Dezember 1963

Stadt Ratzeburg

            Der Magistrat

gez. Schöber

 

G e n e h m i g t

auf Grund der §§ 8 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893 (GS. S. 152) in der z.Z. geltenden Fassung für die Zeit vom 1. Tage nach der Veröffentlichung bis zum 28.2.1969.

(LS)

Ratzeburg, den 18. Febr. 1964

Kreis Herzogtum Lauenburg

Der Landrat

-Kommunalaufsichtsbehörde-

gez. Wandschneider

Die vorstehende Gebührenordnung mit Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsicht wird im Amtlichen Kreisblatt am 6. März 1964 und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathausflur veröffentlicht.

Ratzeburg, den 28. Febr. 1964

 

Stadt Ratzeburg

Der Bürgermeister

gez. Schöber