3.2
Gebührenordnung
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfteder
Stadt Ratzeburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein vom 24.1.1950 (GVOBl. S. 25) und der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893 (GS. S. 152) in den z.Z. geltenden Fassungen, des § 6 der Satzung der Stadt Ratzeburg Über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 23. Dezember 1963 und des Beschlusses der, Stadtvertretung vom 20. Dezember 1963 wird folgende Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Ratzeburg erlassen:
§ 1
§2
Gebührenschuldner ist der eingewiesene Obdachlose. Falls eine Familie in eine Unterkunft eingewiesen wird, haften die Familienmitglieder als Gesamtschuldner.
§ 3
§ 4
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ratzeburg, den 23. Dezember 1963
Stadt Ratzeburg
Der Magistrat
gez. Schöber
G e n e h m i g t
auf Grund der §§ 8 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893 (GS. S. 152) in der z.Z. geltenden Fassung für die Zeit vom 1. Tage nach der Veröffentlichung bis zum 28.2.1969.
(LS)
Ratzeburg, den 18. Febr. 1964
Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
-Kommunalaufsichtsbehörde-
gez. Wandschneider
Die vorstehende Gebührenordnung mit Genehmigungsvermerk der Kommunalaufsicht wird im Amtlichen Kreisblatt am 6. März 1964 und durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathausflur veröffentlicht.
Ratzeburg, den 28. Febr. 1964
Stadt Ratzeburg
Der Bürgermeister
gez. Schöber