3.4
Satzung
zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt
Ratzeburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung
vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl.
Schl.-H. S. 225), geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H.
S 640) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 26.06.1995
folgende Satzung erlassen.
Teil I: Allgemeines
Teil II: Wochenmärkte
Teil III: Volksfeste
Teil IV: Schlußbestimmungen
Teil I: Allgemeines
§ 1
Märkte
Die Stadt Ratzeburg führt Wochenmärkte (§ 67 GewO) sowie Volksfeste (§ 60 b
GewO) - in Teil I allgemein als Märkte bezeichnet - nach dem Inhalt der
Festsetzungen des Landrates des Kreises Herzogtum Lauenburg durch (§69 GewO).
§ 2
Marktflächen, Markttage und
Öffnungszeiten
- Märkte finden auf den vom
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg bestimmten Flächen an den von ihm
festgelegten Tagen und Öffnungszeiten statt.
- Soweit aus begründetem
Anlaß eine örtliche oder zeitliche Verlegung von Märkten erforderlich sein
sollte, wird dieses rechtzeitig vorher bekanntgemacht.
§ 3
Recht auf Teilnahme
- Die Teilnahme an den
Märkten steht grundsätzlich jedermann - soweit er dem Teilnehmerkreis der
festgesetzten Veranstaltung angehört - frei.
- Die Marktaufsicht kann aus
sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall Teilnehmer ausschließen,
insbesondere wenn die für den betreffenden Markt zur Verfügung stehende
Fläche nicht ausreicht oder gegen diese Satzung gröblich bzw. wiederholt
verstoßen wird
§ 4
Marktaufsicht
- Die Marktaufsicht obliegt
der örtlichen Ordnungsbehörde.
- Den Anordnungen der mit
der Marktaufsicht beauftragten und mit einem entsprechenden Dienstausweis versehenen
Bediensteten (z.B. Marktmeister) ist Folge zu leisten.
- Den Beauftragten ist
jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den darauf befindlichen
Betriebseinrichtungen zu gewähren. Alle im Marktverkehr tätigen Personen
haben sich auf Verlangen ihnen gegenüber auszuweisen.
§ 5
Standplätze, Platzzulassung
- Auf den Märkten dürfen
Waren sowie Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Ziffer
3 GewO nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten oder dargeboten
werden.
- Die Standplätze werden den
Marktbeschickern von der Marktaufsicht (Marktmeister) auf entsprechenden
Antrag hin zugewiesen. Ein Anspruch auf die Zuweisung oder das Behalten
eines bestimmten Platzes oder einer bestimmten Platzgröße besteht nicht.
Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, auf der Marktfläche Geräte- oder
Wohnwagen abstellen zu dürfen. Über Ausnahmen entscheidet die
Marktaufsicht.
- E ist nicht gestattet,
eigenmächtig Standplätze zu belegen, angewiesene Plätze zu erweitern, mit
anderen Marktbeschickern die Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen
Platz ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.
- Die Platzzulassung kann
von der Marktaufsicht zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
- die Zusage durch
arglistige Täuschung (falsche bzw. unvollständige Angaben) erwirkt wurde,
- der zugewiesene
Standplatz wiederholt nicht angenommen wurde,
- Marktbeschicker oder
deren Mitarbeiter erheblich gegen die Bestimmungen dieser Satzung
verstoßen haben,
- Marktbeschicker die
fälligen Standgebühren nicht fristgerecht entrichtet haben,
- der zugewiesene
Platz am Markttag nicht bis zum Beginn des Marktes belegt ist,
- die Marktflächen
ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder andere öffentliche Zwecke
benötigt werden.
§ 6
Betriebseinrichtungen
- Als Betriebseinrichtungen
sind auf den Marktflächen nur
a. Verkaufswagen, -anhänger und -stände sowie
b. Fahrgeschäfte, Schaubuden, Schießbuden,
Schankzelte und ähnliche Einrichtungen zugelassen.
- Die Betriebseinrichtungen müssen
standfest sein, sie dürfen die Marktflächen nicht beschädigen und weder an
Bäumen noch an Verkehrs-, Energie- Fernsprech- oder ähnlichen
Einrichtungen befestigt werden.
- Die Vordächer von
Betriebseinrichtungen dürfen den angewiesenen Standplatz nur nach der
Verkaufsseite hin um höchstens 1,50m überragen; sie müssen eine lichte
Höhe von mindestens 2,10 m ab Straßenoberkante haben.
- Ausnahmen von in den Abs.
1-3 enthaltenen Regelungen können im Einzelfall von der Marktaufsicht
gestattet werden.
- Die elektrische
Ausstattung der Betriebseinrichtungen muß dem jeweiligen Stand der Technik
und den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen, andernfalls kann der
Anschluß an das Versorgungsnetz verweigert werden.
- Die Marktbeschicker haben
an ihren Betriebseinrichtungen an gut sichtbarer Stelle ihren Vor- und
Familiennamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift
anzubringen, für eingetragene Firmen gilt dies in entsprechender Weise.
- Zur Sicherung der
ungehinderten Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr,
des Rettungsdienstes sowie von Fahrzeugen der Straßenreinigung, der Post,
der Lieferanten und der Anlieger sind die vorgegebenen Gänge und
Durchfahrten freizuhalten.
§ 7
Verhalten auf den Märkten
- Marktbeschicker und
Marktbesucher haben ihr Verhalten auf den Märkten und den Zustand ihrer
Sachen so einzurichten, daß keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt
wird.
- Es ist insbesondere
unzulässig,
- Waren im Umhergehen
oder in Form einer Versteigerung anzubieten,
- Werbematerial aller
Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,
- Tiere auf die
Marktfläche zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die zum
Gegenstand des Marktverkehrs bestimmt sind,
- Fahrzeuge aller Art
mit Ausnahme von Kinderwagen, Krankenfahr- und Rollstühlen mitzuführen,
- warmblütige
Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
§ 8
Mehrweggeschirr
Bei Abgabe von Speisen und Getränken
zum Verzehr an Ort und Stelle muß Mehrweggeschirr bzw. Mehrwegbesteck verwendet
werden.
(Anmerkung: Diese Regelung ist rechtswidrig und Gegenstand gerichtl.
Verfahren in anderen Gemeinden gewesen-Schwarzenbek)
§ 9
Sauberhaltung der Marktflächen
- Die Marktflächen sind
soweit wie möglich sauber zu halten.
- Der jeweilige Marktbeschicker
ist für die Sauberkeit und Verkehrssicherheit des ihm zugewiesenen
Standplatzes verantwortlich.
- Warenabfälle,
Verpackungsmaterial und andere Abfälle sind in geeigneten bzw.
bereitgestellten Behältern zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen.
- Abfälle von Fleisch oder
Fleischerzeugnissen, von Fischen oder sonstigen Lebensmitteln sind in
geschlossenen Behältern zu sammeln.
§ 10
Haftung
- Muß ein Markt aus Gründen
ausfallen, die auf höherer Gewalt der auf behördlicher Anordnung beruhen,
sind keine hieraus abzuleitenden Ansprüche gegen die Stadt Ratzeburg
gegeben.
- Die Stadt Ratzeburg
haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 11
Standgebühren
Von den Marktbeschickern werden Standgebühren nach Maßgabe der
"Marktgebührensatzung der Stadt Ratzeburg" in der jeweils geltenden
Fassung erhoben.
Teil II: Wochenmärkte
§ 12
Marktflächen, Zeiten,
Öffnungszeiten
- Der Wochenmarkt findet am
Freitag jeder Woche in der Zeit von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf der Fläche
des Platzes "Unter den Linden" statt.
- Fällt ein Wochenmarkttag
auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der vorhergehende Werktag als
Markttag.
§ 13
Marktwaren
Auf dem Wochenmarkt dürfen folgende Warenarten feilgeboten werden:
- Lebensmittel im Sinne des
§ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) mit Ausnahme
alkoholischer Getränke,
- Produkte des Obst- und
Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
- rohe Naturerzeugnisse mit
Ausnahme größeren Viehs,
- bestimmte Waren des
täglichen Bedarfs, wie sie im einzelnen in der "Kreisverordnung über
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs" in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführt sind.
§ 14
Warenverkaufsvorschriften
Marktbeschicker, die Lebensmittel jeglicher Art feilbieten, haben in Bezug
auf die Verkaufsstände und das eingesetzte Personal die jeweils geltenden
lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
§ 15
Platzvergabe, Auf- und Abbau
- Anträge auf Platzvergabe
für den Wochenmarkt können schriftlich oder mündlich bei der Marktaufsicht
gestellt werden, die Zuweisung erfolgt durch den zuständigen Marktmeister
vor Beginn des Wochenmarktes auf der Marktfläche.
- Waren,
Betriebseinrichtungen oder sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens
eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeit angefahren, ausgepackt und
aufgestellt werden.
- Sie müssen spätestens eine
Stunde nach Beendigung der Öffnungszeit von der Marktfläche entfernt sein,
andernfalls können sie auf Kosten des Marktbeschickers vom Marktmeister
bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten zwangsweise entfernt werden.
Teil III: Volksfeste
§ 16
Marktflächen, Zeiten,
Öffnungszeiten
- Die Volksfeste mit den
Bezeichnungen "Ratzeburger Frühjahrsmarkt" und "Ratzeburger
Herbstmarkt" werden auf den Flächen der Innenstadtstraßen und
Parkplätze abgehalten, wie sie im Festsetzungsbescheid des Landrates des
Kreises Herzogtum Lauenburg jeweils aufgeführt sind.
- Sie finden jeweils von
Freitag bis Sonntag am dritten Wochenende im April und am vierten Wochenende
im Oktober statt.
- Die Öffnungszeit beginnt
an den einzelnen Tagen jeweils um 14.00 Uhr und endet um 23.00 Uhr.
- Aus begründetem Anlaß
können von der Ordnungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
§ 17
Platzzulassung, Platzverteilung
- Anträge auf Zulassung zu
den Volksfesten "Ratzeburger Frühjahrsmarkt" und
"Ratzeburger Herbstmarkt" sind der örtlichen Ordnungsbehörde
schriftlich bis zum 31. Januar bzw. 31. Juli des betreffenden Jahres unter
Angabe der Art und Größe der Betriebseinrichtung und des nötigen
Energiebedarfes (Elt-Anschlußwert) einzureichen.
- Nach Zulassung hat der
Marktbeschicker die festgesetzten Standgebühren zu einem im Bescheid näher
festgelegten Termin an die Stadtkasse zu überweisen. Die endgültige Platzvergabe
wird von der fristgerechten Einzahlung abhängig gemacht.
- Die Platzverteilung
erfolgt durch die Marktaufsicht (Marktmeister) jeweils am Dienstag vor
Beginn des Volksfestes in der Zeit von 15.00Uhr bis 17.00 Uhr auf der
Marktfläche.
§ 18
Auf- und Abbau
- Mit dem Aufbau der
Betriebseinrichtungen ist unverzüglich nach der Platzverteilung zu
beginnen; in Ausnahmefällen darf mit Zustimmung der Marktaufsicht jeweils
vorher damit begonnen werden.
- Der Abbau darf erst nach
Beendigung des Volksfestes (23.00 Uhr) erfolgen, vorher dürfen
Zugfahrzeuge und Packwagen nicht auf die Marktfläche gefahren werden. Die
Marktfläche ist dann innerhalb von 36 Stunden zu räumen, andernfalls
können Fahrzeuge oder Wagen auf Kosten des Marktbeschickers von der
Marktaufsicht bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten entfernt
werden.
- Die Marktaufsicht kann in
begründeten Einzelfällen die Abbaufrist verlängern.
§ 19
Gebrauchsabnahme
- Fahrgeschäfte,
Schankzelte und alle sonstigen genehmigungspflichtigen
Betriebseinrichtungen werden vor Beginn des Volksfestes behördlich
überprüft.
- Die Betriebseinrichtungen
müssen am Tage des Beginns des Volksfestes bis 10.00 Uhr zur behördlichen
Abnahme fertiggestellt sein.
- Die Marktbeschicker oder
deren Vertreter oder Beauftragte haben an der Abnahme teilzunehmen und
sich dazu an diesem Tage zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr bereitzuhalten.
- Beanstandungen müssen bis
zur Eröffnung des Betriebes abgestellt sein.
- Die erforderlichen
Bauunterlagen sind stets bereitzuhalten und auf Verlangen den mit der
Abnahme beauftragten Bediensteten vorzulegen.
§ 20
Lautsprecherreklame
- Lautsprecheranlagen und
andere Verstärkereinrichtungen sind so einzustellen, daß Anlieger und
Besucher der Marktfläche nicht unangemessen belästigt und andere Betriebe
auf dem Volksfest in ihrem Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden.
- Die Durchsage von
werbenden (reißerischen) Texten aller Art unter Benutzung der in Abs. 1
genannten Anlagen ist in der Zeit nach 22.00 Uhr nicht mehr gestattet.
Musik über Verstärkeranlagen ist ab dieser Zeit leiser zu halten.
- Die Marktaufsicht kann
weitere Beschränkungen anordnen.
Teil: IV: Schlußbestimmungen
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
- Ungeachtet anderweitiger
Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften handelt nach § 146 Abs. 3 GewO ordnungswidrig,
wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ratzeburg, den 26.06.1995
Stadt Ratzeburg
Der Magistrat
gez.: Zukowski
Bürgermeister