vom 29.11.2005
Aufgrund
der §§ 4 Abs. 1 und 106 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in
Verbindung mit § 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein
(EigVO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 28.11.2005
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Die bisher eingerichteten
Eigenbetriebe der Stadt Ratzeburg „Kommunalbetriebe Ratzeburg“ und
„Ratzeburg-Information“ werden zu einem Eigenbetrieb der Stadt Ratzeburg
zusammengefasst.
(2) Der Eigenbetrieb umfasst die
folgenden 4 wirtschaftlich abzugrenzenden Sparten:
1.
Abwasser:
Die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und
Niederschlagswasser), und zwar sowohl die Herstellung, der Aus- oder Umbau der
Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlage als auch die laufende Verwaltung
und Planung sowie Unterhaltung bzw. Betrieb der Einrichtungen zur
Abwasserbeseitigung.
2.
Bauhof:
Der Betrieb des Bauhofes einschließlich
Grünflächenunterhaltung, die Straßenunterhaltung, sowie die Erledigung von
Fuhrleistungen und zentralen Hilfsdiensten einschließlich der laufenden
Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen/Geräte/Maschinen/Fahrzeuge, die
für diese Aufgaben benötigt werden.
3.
Straßenreinigung:
Die Straßenreinigung und der
Winterdienst.
4.
Wirtschaftliche Stadtentwicklung:
Zielsetzung der Sparte 4 ist insbesondere die professionelle
Vermarktung Ratzeburgs als Luftkurort, als Touristikstandort und als
wirtschaftliches, kulturelles sowie sportliches Regionalzentrum. Zu dieser
Sparte gehören folgende Gebiete:
4.1 Wahrnehmung städtischer Aufgaben im Bereich der
Touristik und des Kurwesens.
Dazu zählen insbesondere:
4.1.1 Verbesserung und Ausbau
der allgemeinen Rahmenbedingungen der Stadt Ratzeburg als Touristikzentrum und
als Luftkurort (Organisation touristischer und dem Luftkurort dienender
Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen);
4.1.2
Durchführung allgemeiner Werbemaßnahmen für den Luftkurort Ratzeburg
(Imagewerbung, Ortswerbung, Gebietswerbung, Öffentlichkeitsarbeit,
Verbandsarbeit, Stadtmarketing);
4.1.3 Vermarktung, Vermittlung
und Verkaufsförderung der touristischen Angebote der Stadt
Ratzeburg(Gastgeberverzeichnis, Gemeinschaftsprojekte und
Gemeinschaftsanzeigen, Pauschalangebote, Messebeteiligungen, Kongresse und
Tagungen, Touristikinformationsdienste, Verkaufsförderung, Reisebüros);
4.1.4
Ausbau und Pflege eines attraktiven und leistungsstarken Serviceangebotes für
die Gäste der Stadt Ratzeburg (Auskunfts-, Informations- und Beratungsdienst,
Zimmervermittlung, Verkaufs- und Vermittlungsaktivitäten, Stadtführungen und
Besichtigungen, Reiseleitung).
4.2
Wirtschaftsförderung/ Stadtmarketing und Kultur/ Veranstaltungswesen
einschließlich Veranstaltung der Jahr- und Wochenmärkte.
4.3
Unterhaltung und Bewirtschaftung der öffentlichen Bedürfnisanstalten.
4.4
Allgemeine wirtschaftliche Betätigung einschließlich der Bewirtschaftung von
Verkehrs- und Sondernutzungsflächen.
(3) Der Eigenbetrieb tritt in
bestehende Rechtsverhältnisse der Stadt Ratzeburg im Rahmen seiner
Aufgabenerfüllung ein.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle,
seinen Betriebszweck fördernden Geschäfte betreiben; die Stadt kann
Beteiligungen an anderen Unternehmen dem Eigenbetrieb angliedern.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die
Bezeichnung „Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe“, abgekürzt
„RZ-WB“.
§ 3
Das
Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 281.210,54 Euro.
§ 4
Werkleitung
(1) Werkleiterin oder zum
Werkleiter (Werkleitung) ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Ratzeburg .
(2) Der/Die verwaltungsmäßige
Vertreter/in der Werkleiterin oder des Werkleiters wird vom Werkausschuss
bestellt.
§ 5
Aufgaben der Werkleitung
(1) Die Werkleitung leitet den
Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten
sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes
verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Werkleitung die Beschlüsse der
Stadtvertretung und die Entscheidungen des Werkausschusses in Angelegenheiten
des Eigenbetriebes.
(2) Die laufende Betriebsführung
obliegt der Werkleitung. Dazu gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden
Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des
Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des
Personals notwendig sind. Die Werkleitung hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken,
die den Forderungen des § 107 GO genügt. Der Eigenbetrieb ist nach
kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Werkleitung hat den
Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu
unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die
Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite,
wie z.B. beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei notwendigen
Abweichungen von der bisherigen Planung oder drohenden Verzögerungen in der
Durchführung von Baumaßnahmen, bei besonderen Maßnahmen der Geschäftspolitik
o.a.
(4) Die Werkleitung hat dem
Werkausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, das Ergebnis des
Jahresabschlusses und etwaige Zwischenberichte zuzuleiten; sie hat ihm ferner
alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich zwischendurch auf die Finanzwirtschaft der
Stadt auswirken.
(5) In Fällen, die keinen
Aufschub dulden, entscheidet die Werkleitung für die an sich zuständige
Stadtvertretung oder den Werkausschuss. Sie hat unverzüglich die
Genehmigung der zuständigen Gremien zu beantragen.
(6) Die Werkleitung bereitet in
Abstimmung mit dem Werkausschuss die Beschlüsse der Stadtvertretung in den
Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.
§ 6
Wertgrenze bei Erwerb von und
Verfügung über Vermögen/ Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(1) Der Werkausschuss
entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die
Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der
Werkausschuss in den ihm von der Stadtvertretung ausdrücklich übertragenen
Aufgaben sowie in folgenden Fällen:
Vergabe von Planungsaufträgen und Aufträgen im Rahmen des
Wirtschaftsplanes ab einer
Auftragssumme von mehr als 50.000,00 Euro unter Beachtung
des § 28 Abs.1 Ziffer 15 GO.
(2) Die Vorschriften über
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Ratzeburg finden
entsprechende Anwendung.
§ 7
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Die Werkleitung vertritt die
Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung
unterliegen.
(2) Die Werkleitung ist
ermächtigt, Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es
sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung
handelt.
(3) Der Werkleiter unterzeichnet
unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
Die von dem/der Werkleiter/in mit seiner Vertretung beauftragten
Betriebangehörigen unterzeichnen stets „Im Auftrage“.
§ 8
Werkausschuss
(1)
Werkausschuss ist der Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Stadtmarketing
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Hauptsatzung der Stadt Ratzeburg.
(2)
Die Werkleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen
des Werkausschusses teilzunehmen. Sie ist verpflichtet, dem Werkausschuss
Auskunft zu erteilen. Im übrigen gelten für den Werkausschuss die Vorschriften
der Geschäftsordnung über das Verfahren der Ausschüsse der Stadt Ratzeburg.
(3)
Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Stadtvertretung oder des
Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor. Er berät und
unterstützt die Werkleitung.
(4)
Der Werkausschuss entscheidet abschließend im Rahmen der im Wirtschaftsplan zur
Verfügung stehenden Mittel über
1. Grundsatzfragen der Kultur-
und Gemeinschaftspflege;
2. Grundsatzentscheidungen und
Richtlinien zur Wirtschaftsentwicklung und –förderung;
3. Grundsatzentscheidungen und
Richtlinien zum Veranstaltungswesen;
4. Grundsatzfragen zur
Tourismusförderung;
5. Grundsatzfragen zum
Marktwesen;
6. Zuschüsse an Dritte oberhalb von der Stadtvertretung
festzulegender Wertgrenzen;
7. Festlegung von regelmäßigen Entgelten/Gebühren außerhalb
der laufenden Verwaltung.
§ 9
Aufgaben
der Stadtvertretung
Die Stadtvertretung beschließt über alle Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, für die sie nach § 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist oder, wenn
sie nach § 27 Abs. 1 GO die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.
§ 10
Personalwirtschaft
Die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung
der Stadt Ratzeburg finden entsprechende Anwendung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Betriebssatzung für die
Kommunalbetriebe Ratzeburg vom 21.06.2005 sowie die Betriebssatzung für die
Ratzeburg-Information vom21.06.2005 außer Kraft.
Ratzeburg, den 29.11.2005
Stadt Ratzeburg
Der Bürgermeister Siegel
gez. Unterschrift
(Michael Ziethen)