Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe

 

vom 29.11.2005

 

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 106 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein (EigVO) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 28.11.2005 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand des Eigenbetriebes

 

(1) Die bisher eingerichteten Eigenbetriebe der Stadt Ratzeburg „Kommunalbetriebe Ratzeburg“ und „Ratzeburg-Information“ werden zu einem Eigenbetrieb der Stadt Ratzeburg zusammengefasst.

 

(2) Der Eigenbetrieb umfasst die folgenden 4 wirtschaftlich abzugrenzenden Sparten:

             

            1. Abwasser:

 

Die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser), und zwar sowohl die Herstellung, der Aus- oder Umbau der Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlage als auch die laufende Verwaltung und Planung sowie Unterhaltung bzw. Betrieb der Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.

             

            2. Bauhof:

 

Der Betrieb des Bauhofes einschließlich Grünflächenunterhaltung, die Straßenunterhaltung, sowie die Erledigung von Fuhrleistungen und zentralen Hilfsdiensten einschließlich der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen/Geräte/Maschinen/Fahrzeuge, die für diese Aufgaben benötigt werden.

             

            3. Straßenreinigung:

 

Die Straßenreinigung und der Winterdienst.

             

            4. Wirtschaftliche Stadtentwicklung:

 

Zielsetzung der Sparte 4 ist insbesondere die professionelle Vermarktung Ratzeburgs als Luftkurort, als Touristikstandort und als wirtschaftliches, kulturelles sowie sportliches Regionalzentrum. Zu dieser Sparte gehören folgende Gebiete:

 

4.1 Wahrnehmung städtischer Aufgaben im Bereich der Touristik und des Kurwesens.

Dazu zählen insbesondere:

 

4.1.1 Verbesserung und Ausbau der allgemeinen Rahmenbedingungen der Stadt Ratzeburg als Touristikzentrum und als Luftkurort (Organisation touristischer und dem Luftkurort dienender Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen);


 

4.1.2 Durchführung allgemeiner Werbemaßnahmen für den Luftkurort Ratzeburg (Imagewerbung, Ortswerbung, Gebietswerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verbandsarbeit, Stadtmarketing);

 

4.1.3 Vermarktung, Vermittlung und Verkaufsförderung der touristischen Angebote der Stadt Ratzeburg(Gastgeberverzeichnis, Gemeinschaftsprojekte und Gemeinschaftsanzeigen, Pauschalangebote, Messebeteiligungen, Kongresse und Tagungen, Touristikinformationsdienste, Verkaufsförderung, Reisebüros);

 

4.1.4 Ausbau und Pflege eines attraktiven und leistungsstarken Serviceangebotes für die Gäste der Stadt Ratzeburg (Auskunfts-, Informations- und Beratungsdienst, Zimmervermittlung, Verkaufs- und Vermittlungsaktivitäten, Stadtführungen und Besichtigungen, Reiseleitung).

             

            4.2 Wirtschaftsförderung/ Stadtmarketing und Kultur/ Veranstaltungswesen einschließlich Veranstaltung der Jahr- und Wochenmärkte.

             

            4.3 Unterhaltung und Bewirtschaftung der öffentlichen Bedürfnisanstalten.

             

            4.4 Allgemeine wirtschaftliche Betätigung einschließlich der Bewirtschaftung von Verkehrs- und Sondernutzungsflächen.

 

(3) Der Eigenbetrieb tritt in bestehende Rechtsverhältnisse der Stadt Ratzeburg im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ein.

 

(4) Der Eigenbetrieb kann alle, seinen Betriebszweck fördernden Geschäfte betreiben; die Stadt kann Beteiligungen an anderen Unternehmen dem Eigenbetrieb angliedern.

 

§ 2

Name des Eigenbetriebes

 

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe“, abgekürzt

RZ-WB“.

 

§ 3

Stammkapital

 

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 281.210,54 Euro.

 

§ 4

Werkleitung

 

(1) Werkleiterin oder zum Werkleiter (Werkleitung) ist der/die Bürgermeister/in der Stadt Ratzeburg .

 

(2) Der/Die verwaltungsmäßige Vertreter/in der Werkleiterin oder des Werkleiters wird vom Werkausschuss bestellt.


 

§ 5

Aufgaben der Werkleitung

 

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Werkleitung die Beschlüsse der Stadtvertretung und die Entscheidungen des Werkausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

 

(2) Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleitung. Dazu gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Die Werkleitung hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO genügt. Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

 

(3) Die Werkleitung hat den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie z.B. beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei notwendigen Abweichungen von der bisherigen Planung oder drohenden Verzögerungen in der Durchführung von Baumaßnahmen, bei besonderen Maßnahmen der Geschäftspolitik o.a.

 

(4) Die Werkleitung hat dem Werkausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, das Ergebnis des Jahresabschlusses und etwaige Zwischenberichte zuzuleiten; sie hat ihm ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich zwischendurch auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.

 

(5) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Werkleitung für die an sich zuständige Stadtvertretung oder den Werkausschuss. Sie hat unverzüglich die Genehmigung der zuständigen Gremien zu beantragen.

 

(6) Die Werkleitung bereitet in Abstimmung mit dem Werkausschuss die Beschlüsse der Stadtvertretung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor.

 

§ 6

Wertgrenze bei Erwerb von und Verfügung über Vermögen/ Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

 

(1) Der Werkausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Werkausschuss in den ihm von der Stadtvertretung ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in folgenden Fällen:

Vergabe von Planungsaufträgen und Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes ab einer

Auftragssumme von mehr als 50.000,00 Euro unter Beachtung des § 28 Abs.1 Ziffer 15 GO.


 

(2) Die Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Ratzeburg finden entsprechende Anwendung.

 

§ 7

Vertretung des Eigenbetriebes

 

(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen.

 

(2) Die Werkleitung ist ermächtigt, Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

 

(3) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die von dem/der Werkleiter/in mit seiner Vertretung beauftragten Betriebangehörigen unterzeichnen stets „Im Auftrage“.

 

§ 8

Werkausschuss

  

 (1) Werkausschuss ist der Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Stadtmarketing gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Hauptsatzung der Stadt Ratzeburg.

  

 (2) Die Werkleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie ist verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft zu erteilen. Im übrigen gelten für den Werkausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung über das Verfahren der Ausschüsse der Stadt Ratzeburg.

  

 (3) Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Stadtvertretung oder des Hauptausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor. Er berät und unterstützt die Werkleitung.

  

 (4) Der Werkausschuss entscheidet abschließend im Rahmen der im Wirtschaftsplan zur Verfügung stehenden Mittel über

 

1. Grundsatzfragen der Kultur- und Gemeinschaftspflege;

2. Grundsatzentscheidungen und Richtlinien zur Wirtschaftsentwicklung und –förderung;

3. Grundsatzentscheidungen und Richtlinien zum Veranstaltungswesen;

4. Grundsatzfragen zur Tourismusförderung;

5. Grundsatzfragen zum Marktwesen;

6. Zuschüsse an Dritte oberhalb von der Stadtvertretung festzulegender Wertgrenzen;

7. Festlegung von regelmäßigen Entgelten/Gebühren außerhalb der laufenden Verwaltung.

 

 

§ 9

Aufgaben der Stadtvertretung

 

Die Stadtvertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie nach § 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist oder, wenn sie nach § 27 Abs. 1 GO die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.

 

§ 10

Personalwirtschaft

 

Die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt Ratzeburg finden entsprechende Anwendung.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Betriebssatzung für die Kommunalbetriebe Ratzeburg vom 21.06.2005 sowie die Betriebssatzung für die Ratzeburg-Information vom21.06.2005 außer Kraft.

 

Ratzeburg, den 29.11.2005

 

Stadt Ratzeburg

Der Bürgermeister                                    Siegel

 

gez. Unterschrift

(Michael Ziethen)