4.0
S a t z u n g
der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer
Fremdenverkehrsabgabe
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl .Schl.-H. Seite. 159) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite 51) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 27. Mai 1991 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand und Abgabezweck
1) Die Stadt Ratzeburg ist als Luftkurort anerkannt.
2) Die Deckung der Kosten der Werbung für den Fremdenverkehr, insbesondere der Werbedrucksachen, Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen, Teilnahme an Messen und Werbeveranstaltungen außerhalb der Stadt Ratzeburg, Versand von Prospekten, Gehalts- und Lohnkosten für Sachbearbeiter und zwar ganz oder anteilig, Beiträge an Werbe- und Fremdenverkehrsgemeinschaften, sowie zur Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen werden Abgaben (Fremdenverkehrsabgaben) erhoben.
3) Das Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe darf 70 v.H. des Aufwandes nach Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 2
Abgabepflicht, Haftung
1) Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.
2) Die Abgabenpflichtigen sind in § 5, Abs. 1, Spalte 1 festgelegt.
3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.
4) Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtungen oder Untervermietungen für den Unterverpächter oder Untervermieter.
§ 3
Entstehung der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres für das die Abgaben erhoben werden, frühestens mit Aufnahme der abgabenpflichtigen Erwerbstätigkeit.
§ 4
Befreiung
Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, daß sie mit Privatbetrieben in Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen.
§ 5
Abgabenpflichtiger Personenkreis, Bemessung und Eingruppierung
1) Die Abgabenpflichtigen werden wie folgt eingestuft:
Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal |
Bemessung der Abgabe, Vorteilsmaßstab |
Stufe DM DM |
1 |
2 |
3 |
Inhaber von Hotels, Fremden-, Kinder- und Erholungsheimen und sonstigen Personen, die Kurgäste oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen sowie Vermieter von Ferienwohnungen und Wohnwagen |
nach der Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten 1. Kleinvermieter mit bis zu 8 Betten je Bett |
Stufe 1a |
|
|
|
und andere Betriebe mit Seminar- bzw. Lehrgangsbetrieb |
2. Vermieter mit mehr als 8 Betten je Bett |
Stufe 2 |
2. Inhaber von Restaurants, (auch in Hotels), Schank-, Gast- und |
nach der Anzahl der Sitzplätze mit bis zu 50 Sitzplätzen |
Stufe 5 |
Speisewirtschaften, Bars, |
von 51 bis 75 Sitzplätzen |
Stufe 6 |
Konditoreien, Eisdielen, Milch- |
von 76 bis 100 Sitzplätzen |
Stufe 7 |
Bars, Cafés Erfrischungshallen |
von 101 bis 150 Sitzplätzen |
Stufe 8 |
Imbißstuben und Bistros sowie |
von 151 bis 200 Sitzplätzen |
Stufe 9 |
Diskotheken. |
ab 201 Sitzplätzen |
Stufe 10 |
Bei der Ermittlung der Sitzplätze werden Plätze auf Terrassen und sonstigen Freiflächen und Plätze in Sälen, die nur bei Veranstaltungen, jedoch nicht auch im Rahmen der Restauration genutzt werden, mit 25 % angesetzt.
3 a. Inhaber von Betrieben des |
nach der Zahl der Quadratmeter |
|
Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche |
der Verkaufsfläche |
|
|
bis zu 10 qm |
Stufe 3 |
|
von 11 bis 20 qm |
Stufe 4 |
|
von 21 bis 50 qm |
Stufe 5 |
|
von 51 bis 100 qm |
Stufe 6 |
|
von 101 bis 150 qm |
Stufe 7 |
|
von 151 bis 200 qm |
Stufe 8 |
|
von 201 bis 500 qm |
Stufe 9 |
|
von 501 bis 1000 qm |
Stufe 10 |
|
von 1001 bis 1500 qm |
Stufe 11 |
|
von 1501 bis 2000 qm |
Stufe 12 |
|
ab 2001 qm |
Stufe 13 |
Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal |
Bemessung der Abgabe, Vorteilsmaßstab |
Stufe DM DM |
1 |
2 |
3 |
3b Inhaber von Möbelgeschäften |
nach der Zahl der Quadratmeter |
|
mit einer Ausstellungsfläche, |
der Ausstellungsfläche |
|
Passagen, Schaufenster |
bis zu 400 qm |
Stufe 5 |
|
von 401 bis 700 qm |
Stufe 6 |
|
von 701 bis 1000 qm |
Stufe 7 |
|
von 1001 bis 1300 qm |
Stufe 8 |
|
von 1301 bis 1600 qm |
Stufe 9 |
|
vom 1601 bis 1900 qm |
Stufe 10 |
|
ab- 1901 qm |
Stufe 11 |
4. Inhaber von Handwerksbetrieben |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt |
Einmann-Betrieb |
Stufe 3 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 4 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 5 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 6 |
|
mit 11 bis 20 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 21 bis 50 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
ab 51 Beschäftigten |
Stufe 9 |
5. Tankstellen, Kohlen-. und Heizölhändler |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 3 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 4 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 5 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 6 |
|
mit 11 bis 20 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 21 bis 50 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
ab 51 Beschäftigten |
Stufe 9 |
6. Inhaber von Verkaufs- und |
je Einrichtung oder Stand |
Stufe 4 |
Imbißständen sowie Kioske |
|
|
7. Inhaber von Reisebüros, Reisever- |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
anstalter, Reiseleitungen, Quartiervermittler |
Einmann-Betrieb |
Stufe 3 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 4 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 5 |
|
ab 6 Beschäftigten |
Stufe 6 |
8. Inhaber von Taxiunternehmen und |
nach der Anzahl der Taxen o. Kraftfahrzeuge |
|
Fahrschulen, Vermieter von Kraftwagen |
je Kraftfahrzeug |
Stufe 4 |
9. Inhaber von Plakatanschlag- |
nach der Anzahl der Werbestellen |
|
unternehmen, Aufsteller von Werbesäulen |
oder Werbesäulen |
|
|
je Werbestelle oder Werbesäule |
Stufe 2 |
10. Aufsteller von Warenautomaten, |
nach der Anzahl der Automaten |
|
sofern die Geräte sich nicht in oder an der Betriebsstätte des Aufstellers befinden |
je Automat |
Stufe 1 |
Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal |
Bemessung der Abgabe, Vorteilsmaßstab |
Stufe DM DM |
1 |
2 |
3 |
11. Geld- und Kreditinstitute, |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
Wechselstuben |
Einmann-Betrieb |
Stufe 6 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 9 |
|
mit 11 bis 20 Beschäftigten |
Stufe 10 |
|
mit 21 bis 50 Beschäftigten |
Stufe 11 |
|
mit 51 bis 100 Beschäftigten |
Stufe 12 |
|
ab 101 Beschäftigten |
Stufe 13 |
12. Inhaber von Verkehrs-, Bus |
nach der Anzahl der Sitzplätze |
|
und Schiffahrtsbetrieben |
mit bis zu 25 Sitzplätzen |
Stufe 4 |
|
mit bis zu 50 Sitzplätzen |
Stufe 5 |
|
mit bis zu 100 Sitzplätzen |
Stufe 7 |
|
mit bis zu 200 Sitzplätzen |
Stufe 8 |
|
mit bis zu 300 Sitzplätzen |
Stufe 9 |
|
mit bis zu 400 Sitzplätzen |
Stufe 10 |
|
ab 401 Sitzplätzen |
Stufe 11 |
13. Inhaber von Lichtspieltheatern |
nach der Anzahl der Sitzplätze |
|
|
mit bis zu 100 Sitzplätzen |
Stufe 4 |
|
mit bis zu 200 Sitzplätzen |
Stufe 5 |
|
mit mehr als 200 Sitzplätzen |
Stufe 6 |
14. Inhaber von Reit- und Fahr |
nach der Anzahl der zur Verfügung |
|
unternehmen |
stehenden Reit- oder Zugtiere |
|
|
je Tier |
Stufe 2 |
15. Verleiher von Tret-, Segel-, |
nach der Anzahl der Boote |
|
Ruder- und Paddelbooten, Surfbrettern, |
je Boot, |
Stufe 1 |
|
je Wasserfahrzeug |
Stufe 2 |
Verleihern von Fahrrädern |
je Fahrrad |
Stufe 2 |
16. Inhaber von Miniaturgolfplätzen |
nach der Anzahl der Anlagen |
|
und anderen Sportanlagen, wie |
je Anlage |
Stufe 4 |
Kegelbahnen, Tennisplätzen und |
|
|
Tennishallen , soweit diese an |
je Anlage |
Stufe 4 |
Nichtmitglieder vermietet werden. |
|
|
17a. Inhaber von Spielhallen , Aufsteller |
nach der Anzahl der Geräte |
|
von Spielautomaten, Spielgeräten mit |
für Spielautomaten und Musikboxen |
|
Gewinnmöglichkeit und Musikboxen |
je Gerät |
Stufe 4 |
|
für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit |
|
|
je Gerät |
Stufe 5 |
17b. Inhaber von Solarien, Bräunungs- |
|
|
studios mit Automaten |
je Gerät |
Stufe 5 |
18. Rechtsanwälte und Notare, Wirt- |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
schaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevoll- |
Einmann-Betrieb |
Stufe 4 |
Architekten Ingenieure und sonstige freie |
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 5 |
Berufe ähnlicher Art, die nicht der Gewerbe- |
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 6 |
steuerpflicht unterliegen, Inhaber von |
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 7 |
Versicherungsvertretungen und -agenturen |
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 8 |
Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal |
Bemessung der Abgabe, Vorteilsmaßstab |
Stufe DM DM |
1 |
2 |
3 |
19. Ärzte |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 6 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 9 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 10 |
Ist der Arzt gleichzeitig als Badearzt tätig so wird er 2 Stufen höher eingestuft.
20. Zahnärzte |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 6 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 9 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 10 |
21. Tierärzte |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 3 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 4 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 5 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 6 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 7 |
22. Heilpraktiker |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 5 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 6 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 9 |
23. Masseure, Krankengymnasten, nach |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
physikalische Therapeuten und verwandte |
Einmann-Betrieb |
Stufe 5 |
Berufe, Inhaber von Saunabetrieben, |
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 6 |
Wannen- und Brausebädern |
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 7 |
sowie Fitneßstudios |
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 9 |
24. Makler, selbständige Hausverwalter |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 6 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 9 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 10 |
25. Fischereipächter |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
|
Einmann-Betrieb |
Stufe 4 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 5 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 6 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
ab 11 Beschäftigten |
Stufe 8 |
26. Versorgungsbetriebe |
|
Stufe 13 |
Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal |
Bemessung der Abgabe, Vorteilsmaßstab |
Stufe DM DM |
1 |
2 |
3 |
27. Sonstige natürliche und |
nach der Anzahl der Beschäftigten |
|
juristische Personen |
Einmann-Betrieb |
Stufe 3 |
|
mit 2 bis 3 Beschäftigten |
Stufe 4 |
|
mit 4 bis 5 Beschäftigten |
Stufe 5 |
|
mit 6 bis 10 Beschäftigten |
Stufe 6 |
|
mit 11 bis 20 Beschäftigten |
Stufe 7 |
|
mit 21 bis 50 Beschäftigten |
Stufe 8 |
|
ab 50 Beschäftigten |
Stufe 9 |
2. Als Beschäftigte gelten auch tätige Betriebsinhaber und Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen.
3. Zieht ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe von jedem Betrieb oder jeder Tätigkeit gesondert zu veranlagen
4. Merkmale der Einstufung (Bettenzahl, Fläche, zahl der Beschäftigten, usw.) werden nach den Verhältnissen am 15. Juli jeden Jahres ermittelt. Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit nach dem 15. Juli ist der Tag des Beginns maßgebend. Für Betriebe oder Tätigkeiten, die nach dem 30. September beginnen, entfällt die Abgabe für das laufende Jahr.
§ 6
Höhe der Abgabe
Die Abgabe wir als Jahresabgabe erhoben und beträgt in
Stufe 1 |
6,-- DM |
Stufe 7 |
350,-- DM |
Stufe 1a |
12,-- DM |
Stufe 8 |
500,-- DM |
Stufe 2 |
20,-- DM |
Stufe 9 |
700,-- DM |
Stufe 3 |
50,-- DM |
Stufe 10 |
900,-- DM |
Stufe 4 |
100,-- DM |
Stufe 11 |
1.200,-- DM |
Stufe 5 |
150,-- DM |
Stufe 12 |
1.500,-- DM |
Stufe 6 |
250,-- DM |
Stufe 13 |
2.000,-- DM |
§ 7
Heranziehung zur Abgabe
1. Der Abgabenpflichtige hat der Stadt bis zum 25. Juli jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Werden keine Angaben gemacht, so können die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden.
2. Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch die Stadt.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 9
Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 10
Erlaß und Ermäßigung
Liegen besonders ungünstige Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabenpflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe, aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter Berücksichtigung der Satzung der Stadt Ratzeburg über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen vom in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 11
Rechtsbehelfe
1. Gegen die Heranziehung zu Abgaben nach dieser Satzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des Abgabebescheides ( Zahlungsaufforderung ) an den Betroffenen.
2. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ratzeburg zu erheben, die über den Widerspruch entscheidet.
3. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig zulässig. Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.
4. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft.
Ratzeburg, d. 7. Juni 1991
Stadt Ratzeburg
Der Magistrat -
- LS gez. Zukowski
Bürgermeister