4.0

S a t z u n g

der Stadt Ratzeburg über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1990 (GVOBl .Schl.-H. Seite. 159) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29.01.1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite 51) wird nach Beschlußfassung durch die Stadtvertretung vom 27. Mai 1991 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Gegenstand und Abgabezweck

1) Die Stadt Ratzeburg ist als Luftkurort anerkannt.

2) Die Deckung der Kosten der Werbung für den Fremdenverkehr, insbesondere der Werbedrucksachen, Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen, Teilnahme an Messen und Werbeveranstaltungen außerhalb der Stadt Ratzeburg, Versand von Prospekten, Gehalts- und Lohnkosten für Sachbearbeiter und zwar ganz oder anteilig, Beiträge an Werbe- und Fremdenverkehrsgemeinschaften, sowie zur Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen werden Abgaben (Fremdenverkehrsabgaben) erhoben.

3) Das Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe darf 70 v.H. des Aufwandes nach Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 2

Abgabepflicht, Haftung

1) Abgabepflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen,         den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden.

2) Die Abgabenpflichtigen sind in § 5, Abs. 1, Spalte 1 festgelegt.

3)         Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner.

4)         Der Verpächter und Vermieter eines Betriebes haftet für die Abgabe. Das gilt auch bei Unterverpachtungen oder Untervermietungen für den Unterverpächter oder Untervermieter.

§ 3

Entstehung der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres für das die Abgaben erhoben werden, frühestens mit Aufnahme der abgabenpflichtigen Erwerbstätigkeit.

§ 4

Befreiung

Von der Abgabe befreit sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, daß sie mit Privatbetrieben in Wettbewerb stehen, wie z.B. Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen.

§ 5

Abgabenpflichtiger Personenkreis, Bemessung und Eingruppierung

1) Die Abgabenpflichtigen werden wie folgt eingestuft:

 

 Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal

Bemessung der Abgabe,

Vorteilsmaßstab

Stufe DM         DM

1

2

3

Inhaber von Hotels, Fremden-,           

Kinder- und Erholungsheimen und       

sonstigen Personen, die Kurgäste

oder Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen sowie Vermieter von Ferienwohnungen und Wohnwagen

nach der Anzahl der vorhandenen Fremdenbetten

1. Kleinvermieter mit bis zu 8 Betten je Bett

 

Stufe 1a

 

 

 

und andere Betriebe mit Seminar- bzw. Lehrgangsbetrieb

2. Vermieter mit mehr als 8 Betten je Bett

Stufe 2

2. Inhaber von Restaurants, (auch in Hotels), Schank-, Gast- und

nach der Anzahl der Sitzplätze

mit bis zu 50 Sitzplätzen

Stufe 5

Speisewirtschaften, Bars,

von 51 bis 75 Sitzplätzen

Stufe 6

Konditoreien, Eisdielen, Milch-

von 76 bis 100 Sitzplätzen

Stufe 7

Bars, Cafés Erfrischungshallen

von 101 bis 150 Sitzplätzen

Stufe 8

Imbißstuben und Bistros sowie

von 151 bis 200 Sitzplätzen

Stufe 9

Diskotheken.

ab 201 Sitzplätzen

Stufe 10

Bei der Ermittlung der Sitzplätze werden Plätze auf Terrassen und sonstigen Freiflächen und Plätze in Sälen, die nur bei Veranstaltungen, jedoch nicht auch im Rahmen der Restauration genutzt werden, mit 25 % angesetzt.

3 a. Inhaber von Betrieben des

nach der Zahl der Quadratmeter

 

Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche

der Verkaufsfläche

 

 

bis zu 10 qm

Stufe 3

 

von 11 bis 20 qm

Stufe 4

 

von 21 bis 50 qm

Stufe 5

 

von 51 bis 100 qm

Stufe 6

 

von 101 bis 150 qm

Stufe 7

 

von 151 bis 200 qm

Stufe 8

 

von 201 bis 500 qm

Stufe 9

 

von 501 bis 1000 qm

Stufe 10

 

von 1001 bis 1500 qm

Stufe 11

 

von 1501 bis 2000 qm

Stufe 12

 

ab 2001 qm

Stufe 13

 Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal

Bemessung der Abgabe,

Vorteilsmaßstab

Stufe DM         DM

1

2

3

3b Inhaber von Möbelgeschäften

nach der Zahl der Quadratmeter

 

mit einer Ausstellungsfläche,

der Ausstellungsfläche

 

Passagen, Schaufenster

bis zu 400 qm 

Stufe 5

 

von 401 bis 700 qm

Stufe 6

 

von 701 bis 1000 qm

Stufe 7

 

von 1001 bis 1300 qm

Stufe 8

 

von 1301 bis 1600 qm

Stufe 9

 

vom 1601 bis 1900 qm

Stufe 10

 

ab- 1901 qm

Stufe 11

4. Inhaber von Handwerksbetrieben

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt

Einmann-Betrieb

Stufe 3

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 4

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 5

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 6

 

mit 11 bis 20 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 21 bis 50 Beschäftigten

Stufe 8

 

ab 51 Beschäftigten

Stufe 9

5. Tankstellen, Kohlen-. und Heizölhändler

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 3

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 4

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 5

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 6

 

mit 11 bis 20 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 21 bis 50 Beschäftigten

Stufe 8

 

ab 51 Beschäftigten

Stufe 9

6. Inhaber von Verkaufs- und

je Einrichtung oder Stand

Stufe 4

Imbißständen sowie Kioske

 

 

7. Inhaber von Reisebüros, Reisever-

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

anstalter, Reiseleitungen, Quartiervermittler

Einmann-Betrieb

Stufe 3

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 4

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 5

 

ab 6 Beschäftigten

Stufe 6

8. Inhaber von Taxiunternehmen und   

nach der Anzahl der Taxen o. Kraftfahrzeuge

 

Fahrschulen, Vermieter von Kraftwagen

je Kraftfahrzeug

Stufe 4

9. Inhaber von Plakatanschlag-

nach der Anzahl der Werbestellen

 

unternehmen, Aufsteller von Werbesäulen

oder Werbesäulen

 

 

je Werbestelle oder Werbesäule

Stufe 2

10. Aufsteller von Warenautomaten,

nach der Anzahl der Automaten

 

sofern die Geräte sich nicht in oder an der Betriebsstätte des Aufstellers befinden

je Automat

Stufe 1

Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal

Bemessung der Abgabe,

Vorteilsmaßstab

Stufe DM         DM

1

2

3

11. Geld- und Kreditinstitute,

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

Wechselstuben

Einmann-Betrieb

Stufe 6

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 8

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 9

 

mit 11 bis 20 Beschäftigten

Stufe 10

 

mit 21 bis 50 Beschäftigten

Stufe 11

 

mit 51 bis 100 Beschäftigten

Stufe 12

 

ab 101 Beschäftigten

Stufe 13

12. Inhaber von Verkehrs-, Bus

nach der Anzahl der Sitzplätze

 

und Schiffahrtsbetrieben

mit bis zu 25 Sitzplätzen

Stufe 4

 

mit bis zu 50 Sitzplätzen

Stufe 5

 

mit bis zu 100 Sitzplätzen

Stufe 7

 

mit bis zu 200 Sitzplätzen

Stufe 8

 

mit bis zu 300 Sitzplätzen

Stufe 9

 

mit bis zu 400 Sitzplätzen

Stufe 10

 

ab 401 Sitzplätzen

Stufe 11

13. Inhaber von Lichtspieltheatern

nach der Anzahl der Sitzplätze

 

 

mit bis zu 100 Sitzplätzen

Stufe 4

 

mit bis zu 200 Sitzplätzen

Stufe 5

 

mit mehr als 200 Sitzplätzen

Stufe 6

14. Inhaber von Reit- und Fahr

nach der Anzahl der zur Verfügung

 

unternehmen

stehenden Reit- oder Zugtiere

 

 

je Tier

Stufe 2

15. Verleiher von Tret-, Segel-,

nach der Anzahl der Boote

 

Ruder- und Paddelbooten, Surfbrettern,

je Boot,

Stufe 1

 

je Wasserfahrzeug

Stufe 2

Verleihern von Fahrrädern

je Fahrrad

Stufe 2

16. Inhaber von Miniaturgolfplätzen

nach der Anzahl der Anlagen

 

und anderen Sportanlagen, wie

je Anlage

Stufe 4

Kegelbahnen, Tennisplätzen und

 

 

Tennishallen , soweit diese an

je Anlage

Stufe 4

Nichtmitglieder vermietet werden.

 

 

17a. Inhaber von Spielhallen , Aufsteller

nach der Anzahl der Geräte

 

von Spielautomaten, Spielgeräten mit

für Spielautomaten und Musikboxen

 

Gewinnmöglichkeit und Musikboxen

je Gerät

Stufe 4

 

für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

 

 

je Gerät

Stufe 5

17b. Inhaber von Solarien, Bräunungs-

 

 

studios mit Automaten

je Gerät

Stufe 5

18. Rechtsanwälte und Notare, Wirt-

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

schaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevoll-

Einmann-Betrieb

Stufe 4

Architekten Ingenieure und sonstige freie

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 5

Berufe ähnlicher Art, die nicht der Gewerbe-

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 6

steuerpflicht unterliegen, Inhaber von

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 7

Versicherungsvertretungen und -agenturen

ab 11 Beschäftigten

Stufe 8

Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal

Bemessung der Abgabe,

Vorteilsmaßstab

Stufe DM         DM

1

2

3

19. Ärzte

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 6

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 8

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 9

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 10

Ist der Arzt gleichzeitig als Badearzt tätig so wird er 2 Stufen höher eingestuft.

20. Zahnärzte

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 6

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 8

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 9

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 10

21. Tierärzte

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 3

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 4

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 5

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 6

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 7

22. Heilpraktiker

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 5

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 6

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 8

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 9

23. Masseure, Krankengymnasten, nach

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

physikalische Therapeuten und verwandte

Einmann-Betrieb

Stufe 5

Berufe, Inhaber von Saunabetrieben,

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 6

Wannen- und Brausebädern

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 7

sowie Fitneßstudios

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 8

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 9

24. Makler, selbständige Hausverwalter

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 6

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 8

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 9

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 10

25. Fischereipächter

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

 

Einmann-Betrieb

Stufe 4

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 5

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 6

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 7

 

ab 11 Beschäftigten

Stufe 8

26. Versorgungsbetriebe

 

Stufe 13

Abgabenpflichtige, Vorteilsmerkmal

Bemessung der Abgabe,

Vorteilsmaßstab

Stufe DM         DM

1

2

3

27. Sonstige natürliche und

nach der Anzahl der Beschäftigten

 

juristische Personen

Einmann-Betrieb

Stufe 3

 

mit 2 bis 3 Beschäftigten

Stufe 4

 

mit 4 bis 5 Beschäftigten

Stufe 5

 

mit 6 bis 10 Beschäftigten

Stufe 6

 

mit 11 bis 20 Beschäftigten

Stufe 7

 

mit 21 bis 50 Beschäftigten

Stufe 8

 

ab 50 Beschäftigten

Stufe 9

                       

2. Als Beschäftigte gelten auch tätige Betriebsinhaber und Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die freiberuflich Tätigen.

3. Zieht ein Abgabenpflichtiger aus mehreren Betrieben oder Tätigkeiten Vorteile, so ist die Abgabe von jedem Betrieb oder jeder Tätigkeit gesondert zu veranlagen

4. Merkmale der Einstufung (Bettenzahl, Fläche, zahl der Beschäftigten, usw.) werden nach den Verhältnissen am 15. Juli jeden Jahres ermittelt. Bei Neubeginn eines Betriebes oder einer Tätigkeit nach dem 15. Juli ist der Tag des Beginns maßgebend. Für Betriebe oder Tätigkeiten, die nach dem 30. September beginnen, entfällt die Abgabe für das laufende Jahr.

§ 6

Höhe der Abgabe

Die Abgabe wir als Jahresabgabe erhoben und beträgt in

Stufe 1

6,-- DM

Stufe 7

350,-- DM

Stufe 1a

12,-- DM

Stufe 8

500,-- DM

Stufe 2

20,-- DM

Stufe 9

700,-- DM

Stufe 3

50,-- DM

Stufe 10

900,-- DM

Stufe 4

100,-- DM

Stufe 11

1.200,-- DM

Stufe 5

150,-- DM

Stufe 12

1.500,-- DM

Stufe 6

250,-- DM

Stufe 13

2.000,-- DM

           

 

§ 7

Heranziehung zur Abgabe

1. Der Abgabenpflichtige hat der Stadt bis zum 25. Juli jeden Jahres die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Werden keine Angaben gemacht, so können die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden.

2. Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid durch die Stadt.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen den § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 9

Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 10

Erlaß und Ermäßigung

Liegen besonders ungünstige Verhältnisse vor, die die Leistungsfähigkeit eines Abgabenpflichtigen in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, so kann die Abgabe, aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter Berücksichtigung der Satzung der Stadt Ratzeburg über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen vom in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 11

Rechtsbehelfe

1. Gegen die Heranziehung zu Abgaben nach dieser Satzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des Abgabebescheides ( Zahlungsaufforderung ) an den Betroffenen.

2. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ratzeburg zu erheben, die über den Widerspruch entscheidet.

3. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig zulässig. Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.

4. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft.

Ratzeburg, d. 7. Juni 1991

Stadt Ratzeburg

Der Magistrat -

-          LS       gez. Zukowski


Bürgermeister