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Archivale 01/2020 - Seuchenbekämpfung - »Verordnung und Unterricht wornach bey jetziger Pest-Gefahr ein jeglicher [...] sich zu achten« vom 4. August 1712

Ansteckende Krankheiten haben die Menschen auch in früheren Jahrhunderten mit Angst und Sorge erfüllt. Vor allem die Pandemie, die um die Mitte des 14. Jahrhunderts schätzungsweise bis zu einem Drittel der Bevölkerung in Europa dahinraffte, behielt unter der Bezeichnung „Schwarzer Tod“ weit über ihr Auftreten hinaus ihren Schrecken. In Schleswig-Holstein hat die Pest seit ihrem ersten Auftreten im Jahr 1350 wiederholt größere und kleinere Teile des Landes betroffen. Allein bis Mitte des 16. Jahrhunderts wurden 19 Pestepidemien gezählt. Über das Auftreten der Pest im Lauenburgischen berichten verschiedene Quellen aus dem Mittelalter und der Frühen Neuzeit.

Zwischen 1350 und 1450 sind zahlreiche Dörfer, die in der Siedlungszeit des 12. und 13. Jahrhunderts gegründet worden waren, wüst geworden. Neben einer allgemeinen Agrarkrise ist der Rückgang der Bevölkerungszahl durch Pest und andere Seuchen sicher ein entscheidender Grund für den Rückgang der Besiedelung im Lauenburgischen gewesen. Insgesamt fließen allerdings die Quellen zu spärlich, um den Einfluss von Seuchen auf die Bevölkerungsentwicklung in unserer Region genauer bestimmen zu können. Für Schleswig-Holstein werden Bevölkerungsverluste von bis zu 50% in einigen Regionen angenommen.

Die Möglichkeiten, gegen die Seuche wirksam vorzugehen, waren äußerst beschränkt. Die Obrigkeit versuchte durch strenge Verordnungen die Ausbreitung der Krankheiten zu verhindern. Als Beispiel präsentieren wir hier eine Verordnung für das Herzogtum Sachsen-Lauenburg aus dem Jahr 1712. Im Vorjahr war die Krankheit auch im Herzogtum aufgetreten und hatte sich nun in den holsteinischen Städten Glückstadt, Rendsburg und Itzehoe erneut gezeigt. Dies war Anlass für die lauenburgischen Behörden, die früheren Regelungen zu erneuern.

Im Wesentlichen sah die Verordnung folgende Maßnahmen zum Schutz der eigenen Bevölkerung vor:

  • Absperrung der Grenzen
  • Kontrollen durch das Militär
  • Vorlage von Gesundheitspässen
  • Quarantäne für nicht legitimierte Reisende
  • Kontrolle der eingeführten Waren – bei Androhung der Vernichtung
  • Isolierung der Erkrankten und
  • Hygienemaßnahmen.

Die Verordnung kündigte drastische Strafen an: (III) „Diejenigen / welche sich von inficirten / oder der Pest und anderer anfälligen Seuchen halber verdächtigen Orten / einschleichen werden / sollen ohne Gnade am Leben gestraffet / und erschossen werden.“

Zur Vorlage an den Kontrollstellen wurden „Gesundheits-Briefe“ von den Reisenden verlangt, die bescheinigten, dass man aus einem „reinen und gesunden Orte komme“ (IV). Auch für Waren sollten bestimmte Zertifikate vorgelegt werden (VI). Die Verordnungen schürten oft das ohnehin schon bestehende Misstrauen gegenüber „Herren-losem Gesinde“, „vagirenden Schülern und Studenten und andere Landstreichern“, „abgedankten Soldaten“, „Bettlern“, „Bettel-Juden“ und „Zigeunern“ (XXI). Eine Meldepflicht für Krankheits- und Sterbefälle verpflichtet die Prediger, Ärzte und Chirurgen, wöchentliche „Kranck- und Todtenzettul“ bei der jeweiligen Orts-Obrigkeit einzureichen (XXXI). Die Straßen und Gassen sollen „von allem Unraht / Mist / verrreckten Schweinen / Katzen / und Hunden gesäubert / und in die stehende und fließende Wasser kein umbgefallenes Aas geworffen“ werden (XXXII).  Die Verordnung sieht auch vor, dass sich die Haushalte ausreichend mit Vorräten versorgen (XXXIII) und gibt entsprechende Empfehlungen (im Anhang). Auch öffentliche Vorräte sollen angelegt werden. Die Apotheker waren angehalten, ausreichend Medikamente gemäß einer verordneten Liste bereitzuhalten (XXXVIII).

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