Bürgerbüro
Liebe Ratzeburgerinnen und Ratzeburger,
das Bürgerbüro der Stadt Ratzeburg heißt Sie sehr herzlich willkommen. Ziel dieser Einrichtung ist es, die Besucherinnen und Besucher des Rathauses bei ihren Anliegen und Anträgen zu unterstützen und die Wege so gut es geht zu verkürzen. So können Anträge oder andere Unterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Fachämter abgegeben oder abgeholt werden, kleinere Anliegen können zeitnah direkt bearbeitet werden. Nachfolgend finden Sie Hinweise zu Öffnungszeiten und zu allen relevanten Dienstleistungen unseres Bürgerbüros.
Meldoo - Ihr Mängelmelder!
Stören Sie Verschmutzungen, Straßenschäden oder andere Mängel in Ihrer Umgebung? Wir bieten mit dem 'Meldoo Mängelmelder' eine einfache Möglichkeit, um Mängel direkt an das Rathaus zu melden. Einfach Mängel melden via App oder Web – in nur drei einfachen Schritten zur Meldung deines Anliegens. Noch mehr Infos gewünscht? Hier geht es zur kurzen Erklärung: Was ist eigentlich ein Mängelmelder?
Mängelmeldung per E-Mail oder Telefon
Hinweise über Sachmängel und Missstände sind natürlich auch auf weiterhin konventionalen Wegen möglichen. Schicken Sie uns eine Email oder rufen Sie an, wenn Ihnen etwas aufgefallen ist.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Für Ihr Anliegen im Bürgerbüro brauchen Sie keinen Termin.
Montag - Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Einwohnermeldewesen
Für Ihr Anliegen im Einwohnermeldeamt brauchen Sie einen Termin. Sie erhalten diesen im Bürgerbüro telefonisch 04541-8000-150 oder per Email unter buergerbuero@ratzeburg.de.
Standesamt
Hinweis: Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin.
Tel.: 04541/8000-156 bzw. -157 oder per Mail: standesamt@ratzeburg.de
Montag - Dienstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nach 16.00 Uhr nur mit Terminreservierung)
Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr (nur mit Terminreservierung)
mittwochs keine Sprechzeiten
(Termine nach Vereinbarung)
Ordnungswesen
Montag - Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Bußgeldstelle & Verkehrsordnung
Montag - Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Soziale Leistungen
Montag - Dienstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch und Freitag keine Sprechzeiten.
Termine außerhalb der Sprechzeiten für alle Bereiche nach vorheriger Vereinbarung.
Informationen & Formulare
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über relevante Dienstleistungen des Ratzeburger Bürgerbüros mit Hinweisen zu Formularen und Beantragungen.
SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Ratzeburg
Die Stadtkasse Ratzeburg bietet Ihnen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bzw. die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an. Die Vorteile kommen überwiegend Ihnen zugute, denn durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird Ihnen die Zahlung
- der Grundbesitzabgaben
- der Gewerbesteuer
- der Hundesteuer
- der Tourismusabgabe
- der Zweitwohnungssteuer
wesentlich erleichtert.
Haben Sie ein Konto bei der Bank oder Sparkasse, sollten Sie nicht zögern, sich des Lastschriftverfahrens zu bedienen.
Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens:
- Das Ausfüllen von Schecks und Überweisungsaufträgen entfällt.
- Sie sparen den Weg zur Bank oder zur Post, eine Terminüberwachung erübrigt sich.
- Es fallen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren mehr an, da die Zahlung im Wege des Last-schrifteinzuges bereits zum Fälligkeitstag als entrichtet gilt.
- Fehlüberweisungen und Fehlbuchungen sind ausgeschlossen.
- Die Belastung des Kontos erfolgt nicht vor dem Fälligkeitstag der Forderung.
- Sie können, beginnend ab dem Buchungsdatum des Abrechnungsbetrages, diesen innerhalb von acht Wochen bei Ihrem Kreditinstitut widerrufen.
- Bei Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats empfehlen wir Ihnen, noch bestehende Daueraufträge bei Ihrem kontoführenden Kreditinstitut aufzuheben.
Bitte beachten:
Bei der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats an die Stadtkasse Ratzeburg werden für die Ihrerseits verursachten Rückbuchungen (auch bei Rücklastschrift mangels Deckung) bankübliche Gebühren erhoben, welche Ihnen in Rechnung gestellt werden (Rücklastschriftgebühren). Im Falle einer Rücklastschrift ist das gegenüber der Stadtkasse Ratzeburg erteilte SEPA-Lastschriftmandat hinfällig. Vor der erneuten Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist die schriftliche Antragstellung an die Stadtkasse erforderlich.
Sollten Sie sich für die Zahlung der festgesetzten städtischen Forderungen im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entschließen, geben Sie bitte das SEPA-Lastschriftmandat – vollständig ausgefüllt – an die Stadtkasse zurück. Dieses Mandat können Sie jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte sich Ihre Kontoverbindung ändern, teilen Sie dies bitte der Stadtkasse unverzüglich mit, damit Sie mit der neuen Kontoverbindung weiterhin am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Abbuchungen von einem Sparkonto sind nicht möglich.
Einwohnerwesen - Informationen & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Einwohnerwesen Unter den Linden 1 |
Abmeldung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Rechtsgrundlagen | |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Anmeldung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Ummeldung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Rechtsgrundlagen | |
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Wohnungsgeberbestätigung
Formular Wohnungsgeberbestätigung >>
Kinderreisepass
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? | ||
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften vom 20-06-2003 Verlängerung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 6,00 EUR |
Personalausweis
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
Ausstellung eines Personalausweises bis zum 24 Lebensjahr: 22,80 € |
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Weitere Hinweise: |
Das die Fertigung der Personalausweise über die Bundesdruckerei in Berlin erfolgt, muß mit einer Bearbeitungszeit von 2 - 3 Wochen gerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen. Der Diebstahl des Personalausweis ist der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Von der Ausweispflicht ist befreit,
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Personalausweis (vorläufig)
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Rechtsgrundlagen | |
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: | Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises 10,00 € |
Weitere Hinweise: | Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig. Er wird Ihnen sofort ausgehändigt. |
Reisepass
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Rechtsgrundlagen | |
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
Gebührenverordnung zum Passgesetz |
Weitere Hinweise: |
Das die Fertigung der Reisepässe über die Bundesdruckerei in Berlin erfolgt, muß mit einer Bearbeitungszeit von rund Wochen gerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, einen Expresspass innerhalb von 3 Werktagen zu beantragen. Die Gebühr hierfür beträgt 32,00 EUR Expressaufschlag zu den Passgebühren. |
Reisepass (vorläufig)
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: | Gebührenverordnung zum Passgesetz Passgebührenverordnung - PassGebV 2002 vom 01.01.2002 § 1 Gebühren (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung c) eines vorläufigen Reisepasses 26,00 EUR |
Weitere Hinweise: | Der vorläufige Reisepass kann sofort mitgenommen werden und hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. |
Führungszeugnis/ erweitertes Führungszeugnis
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Rechtsgrundlagen | |
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
13,00 EUR für ein Führungszeugnis |
Weitere Hinweise: |
Das Führungszeugnis wird ausgestellt vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 7 - 14 Tage. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, müssen Sie die genaue Anschrift dieser Behörde mitteilen, da das Führungszeugnis vo, Bundesamt für Justiz der Behörde zugestellt wird. |
Melde- und Aufenthaltsbescheinigung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
bei Auskunft über eine Firma
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Rechtsgrundlagen | |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: | 13,00 EUR |
Bürgerbüro - Informationen & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Frau Erdmann
Bürgerbüro - Empfang
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 150
Beglaubigungen
Jede Behörde ist berechtigt, Abschriften oder Vervielfältigungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich zu beglaubigen. Darüber hinaus können Schriftstücke beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift oder Vervielfältigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind.
Ausnahme: Personenstandsurkunden und ausländische Schriftstücke
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Fischereischein
Neubeantragung, Urlaubsfischereischeine, Ausnahmegenehmigungen
Vorsprachen immer am Mittwoch. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.
Tel.: 04541/8000-150 | E-Mail: buergerbuero@ratzeburg.de
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
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Rechtsgrundlagen | |
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: | Allgemeiner Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.1.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 45) Tarifstelle 7.2 - Fischereiangelegenheiten 10,00 EUR Erteilung eines Fischereischeines oder Ausstellung eines Ersatzes für einen Fischereischein Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein (DVO-FSG) i.d.F. vom 15.4.1991 § 9 - Fischereiabgabe 10,00 EUR Fischereiabgabe je Kalenderjahr |
Nachweisblatt Fischereiabgabe
Formular Nachweisblatt Fischereiabgabe >>
Standesamt - Informationen & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Frau Weindock
Standesamt
Raum 1.22
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 156
Herr Sasse
Standesamt
Raum 1.23
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 157
Geburt
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Eltern miteinander verheiratet bzw. Mutter verheiratet
Eltern nicht verheiratet
Bei Ausländern, Spätaussiedlern, Eingebürgerten und geschiedenen / verwitweten Müttern werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an |
Rechtsgrundlage | |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Vaterschaftsanerkennung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Mutter ledig (noch nicht verheiratet gewesen)
Mutter verheiratet
Mutter rechtskräftig geschieden
Mutter verwitwet
Bei Ausländern, Spätaussiedlern und Eingebürgten werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an. |
Rechtsgrundlage | |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Eheschließung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Ledige (noch nicht verheiratet gewesen)
Geschiedene
Verwitwete
Bei Ausländern, Spätaussiedlern, Eingebürgerten und Elternteile mit minderjährigen Kindern werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an. |
Rechtsgrundlage | |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Namensänderung
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Sprechen Sie uns persönlich an, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden. |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Sterbefall/ Tod
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Verstorbene Person verheiratet
Verstorbene Person ledig
Verstorbene Person geschieden
Verstorbene Person verwitwet
Bei Ausländern, Spätaussiedlern und Eingebürgerten werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an. |
Rechtsgrundlage | |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Kirchenaustritt
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Hauptwohnsitz Ratzeburg Mündlicher Austritt (Standesamt)
Schriftlicher Austritt (Notar)
Auch bei einem schriftlichen Austritt fallen die Gebühren beim Standesamt an! |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung Sprechen Sie uns persönlich an, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden. |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Urkunden/ Urkundenanforderungen
Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Persönliche Vorsprache
Schriftliche Anforderung
E-Mail-Bestellungen siehe schriftliche Anforderungen. |
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: |
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Soziales - Informationen & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Frau Fust / Frau Schipplick
Buchstaben A – E (SGB XII und AsylbLG)
Wohngeld/ Bildung und Teilhabe/ Kita-Ermäßigung
Frau Frank / Frau Wöhl-Bruhn
Buchstaben F – O (SGB XII und AsylbLG)
Herr Dannenberg
Buchstaben P – Z (SGB XII und AsylbLG)
Grundsicherung
Antragsformular für Sozialleistungen »
Sie benötigen folgende Unterlagen: Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten kann und
oder
hat Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden. Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt müssen in der Regel jedoch die Kinder bzw. die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen. Wer in einer stationären Einrichtung lebt, erhält seinen Grundbedraf durch die Leistungen dieser Einrichtung. Zusätzlich wird jedoch ein Taschengeld für den persönlichen Bedarf gezahlt. Üblicherweise werden folgende Nachweise zur Antragstellung benötigt: 1. Persönliche Unterlagen
2. Unterkunftskosten
3. Einkommensnachweise
4. Vermögensnachweise
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Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Es enstehen Ihnen folgende Kosten: |
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Hilfe zum Lebensunterhalt
Antragsformular für Sozialleistungen »
Sie benötigen folgende Unterlagen Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten kann und weder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Hartz IV) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann beim Sozialamt seines Bezikes Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, z.B. bei einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung. Es können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden. Laufende Leistungen Zu den laufenden Leistungen gehören:
Einmalige Leistungen Als einmalige Leistungen können bewilligt werden:
Mehrbedarfszuschläge Mehrbedarfszuschläge kann beantragen, wer
Üblicherweise werden folgende Nachweise zur Antragstellung benötigt: 1. Persönliche Unterlagen
2. Unterkunftskosten
3. Einkommensnachweise
4. Vermögensnachweise
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Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Es entstehen Ihnen folgende Kosten: |
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Wohngeld
Hinweise zur Antragstellung für einen Mietzuschuss »
Antrag auf Wohngeld für Mieter - Mietzuschuss »
Weiterleistungsantrag für einen Mietzuschuss »
Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Verdienstbescheinigung »
Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Vermieterbescheinigung »
Hinweise zur Antragstellung für einen Lastenzuschuss »
Antrag auf Wohngeld für Eigentümer - Lastenzuschuss »
Weiterleistungsantrag für einen Lastenzuschuss »
Sie benötigen folgende Unterlagen: Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen: |
Was ist Wohngeld? Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen angemessene Wohnkosten aufzubringen. Es wird zwischen Mietzuschuss bei Mietwohnungen und Lastenzuschuss für Eigenheime und Eigentumswohnungen unterschieden. Wer bekommt Wohngeld?
Wer bekommt z. B. kein Wohngeld?
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Bitte bedenken Sie, dass jeder Haushahlt unterschiedlich ist und je nach Einkommensart unterschiedliche Frei- und Abzugsbeträge in die Wohngeldberechnung einfließen. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag zu stellen.
Die entsprechenden Antragsvordrucke sind bei der Wohngeldstelle erhältlich. Außerdem bieten wir Ihnen nachfolgend einige Formulare zum Download an. Alle folgenden Nachweise sind individuell dem Antrag von Miet- oder Lastenzuschuss beizufügen: 1. Einkommensnachweise
2. Unterlagen bei einem Mietverhältnis
3. Unterlagen bei einem Eigenheim
4. Sonstige Unterlagen
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht abschließend ist und dem Einzelfall jeweils angepasst werden muss. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag zu stellen. |
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen? |
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Es entstehen Ihnen folgende Kosten: |
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Bildungs- und Teilhabepaket
Antragsformular zum Bildungs- und Teilhabepaket »
Finanzen: Grundsteuer - Information & Formular
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:
Finanzen: Zweitwohnungssteuer - Information & Formulare
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Finanzen: Hundesteuer - Informationen & Formular
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.
Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend
- über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
- aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.
Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.
Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.
Finanzen: Vergnügungssteuer - Information & Formular
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Abwasser - Information & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Frau Läu
Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe - Gebühren
Zimmer: MC-Gebäude, Am Markt 6, 3.OG
Auskunft: (0 45 41) 80 00-893
Telefax: (0 45 41) 80009999
E-Mail: laeu@ratzeburg.de
Antrag auf Gewährung einer Gartenwasservergütung
Antrag und Informationen zur Anmeldung eines Gartenwasserzählers >>
Niederschlagswassergebühr - Information & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Frau Altenburger
Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe - Gebühren
Auskunft: (0 45 41) 80 00-892
Zimmer: MC-Gebäude, Am Markt 6, 3.OG
Telefax: (0 45 41) 80009999
E-Mail: altenburger@ratzeburg.de
Berechnung der Niederschlagswassergebühr
Erfassungsbogen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr >>
Grundstücksentwässerung - Information & Formulare
Ihre Ansprechpartner*innen
Frau Manthey
Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe - Stadtentwässerung
Auskunft: (0 45 41) 80 00-883
Telefax: (0 45 41) 80009999
E-Mail: manthey@ratzeburg.de
Anschluss einer Grundstücks-Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation der Stadt Ratzeburg
Erklärung über die fachgerechte Ausführung der Grundstücksentwässerung >>
Hinweise aus dem Ordnungsamt
Hinweise der Stadt Ratzeburg zur Streu- und Schneeräumpflicht
Immer wenn es auf den Straßen und Wegen in unserer Stadt glatt wird oder Schnee fällt, stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage nach der Räum- und Streupflicht. Grundstückseigentümer müssen vor und evtl. auch neben ihrem Grundstück selbst oder durch eine beauftragte Firma räumen und streuen - eine unangenehme Pflicht, aber unbedingt notwendig, um Unfälle zu vermeiden. Daher weisen die Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe der Stadt Ratzeburg alle Grundstückseigentümer auch in diesem Jahr wieder auf ihre Streu- und Räumpflicht gemäß der Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Ratzeburg hin. Die Gehwege, begehbaren Seitenstreifen, Fußgängerstraßen und Radwege sind in einer Breite von mindestens 80 cm zu räumen und zu bestreuen. Zugelassen sind hierbei abstumpfende Materialien beispielsweise Sand, umweltverträgliches Granulat oder gleichwertige Materialien.
Salz ist keine Wahl!
Salz in größeren Mengen hat negative Auswirkungen auf Bäume und andere Pflanzen. Auch für Haustiere wie Hunde oder Katzen ist Salz an den Pfoten nicht gesundheitsförderlich. Daher ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen:
- Eisregen
- Treppen
- Rampen
- Brückenaufgängen oder Brückenabgängen
- starke Gefällstrecken oder Steigungen oder ähnliche Abschnitte
Streu- und Räumpflicht ... aber richtig!
Nach 20.00 Uhr entstehende Glätte ist bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr entstehende Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Schnee ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages. Besonders zu beachten ist, dass geräumter Schnee nicht auf die Straße geschafft werden darf. Schnee und Eis sind grundsätzlich auf dem an die Fahrbahn angrenzendem Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern.
Die Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Es ist nicht zulässig, das Streugut in den Rinnstein zu kehren.
Badeordnung in Ratzeburg regelt unbeschwerten Badespaß für alle Wasserenthusiasten
Für die Ratzeburger Bürgerinnen und Bürger wie auch die Gäste der Inselstadt beginnt in diesen ersten Sommertagen wieder der Badespaß an den Seebadestellen am Ratzeburger See und am Küchensee. Das Strandbad Schloßwiese ist ab sofort in der Zeit von 10:00 - 22:00 Uhr geöffnet, die Badestelle am Aqua Siwa frei zugängig. Um einen sicheren und unbeschwerten Badespaß für alle Badegäste zu gewährleisten, gibt die Badeordnung der Stadt Ratzeburg allgemeingültige Nutzung- und Verhaltensregeln vor. Hinweise zu den beaufsichtigten Badezeiten sind nachfolgend zu finden.
So ist beispielsweise der Alkoholkonsum an den Badestellen verboten, ebenso das Grillen, wie auch das Abspielen von lauter Unterhaltungsmusik und natürlich auch jegliches Verhalten, das andere Badegäste belästigen könnte. Gegenseitige Rücksichtnahme ist eine selbstverständliche Pflicht.
Auch auf die Badesicherheit aller Gäste, sowohl an Land wie im Wasser wird großen Wert gelegt. Eine Badeaufsicht wird vom DLRG Ortsgruppe Ratzeburg zu folgenden Zeiten an beiden Badestellen sichergestellt:
Strandbad Schloßwiese
Eine Badeaufsicht findet nur in der Badesaison, vom 01.07. bis 15.09.2024, statt, und zwar während der Ferien in Schleswig-Holstein von 10:00 – 18:00 Uhr, außerhalb der Ferien in Schleswig-Holstein von 14:00 – 18:00 Uhr und an den Wochenenden von 10:00 – 18:00 Uhr.
Seebadestelle Aqua Siwa
Eine Badeaufsicht findet dort nur in der Badesaison, vom 01.06. bis 15.09.2024, statt, und zwar während der Ferien in Schleswig-Holstein von 10:00 – 18:00 Uhr, außerhalb der Ferien in Schleswig-Holstein von 14:00 – 18:00 Uhr und an den Wochenenden von 10:00 – 18:00 Uhr.
Die Stadtverwaltung bittet, die Badeordnung, wie sie auch an den Badestellen aushängt, zu befolgen und allen Nutzerinnen und Nutzern, jung wie alt, ein unbeschwertes sommerliches Badevergnügen zu ermöglichen.
Hinweise der DLRG zur Badesicherheit
Für die Sommersaison hält die DLRG auch ein paar nützliche Tipps parat, denn beim fröhlichen Ausflug ins kühle Nass möchte wohl niemand mit schweren und gefährlichen Badeunfällen konfrontiert werden – aber sie passieren leider immer wieder. Daher gibt die DLRG ein paar Tipps, wobei grundsätzlich immer die allgemein bekannten Baderegeln zu beachten sind, denn sind 80% aller tödlichen Badeunfälle vermeidbar!
Leichtsinn, Übermut, schlechte Schwimmfähigkeit, Selbstüberschätzung und Unkenntnis über mögliche Gefahren sind die häufigsten Ursachen. Damit die Urlaubszeit kein böses Ende nimmt, sollten Schwimmer und Badeurlauber folgende elementare Hinweise beachten:
- Nur an bewachten Badestellen schwimmen gehen und die Warnhinweise beachten
- Eltern sollten kleine Kinder am und im Wasser nie aus den Augen lassen und immer in Griffweite bleiben
- Nie alleine oder unbeaufsichtigt schwimmen
- Die eigene Leistungsfähigkeit kritisch einschätzen; nicht übermütig werden
- Unbekannte Gewässer bergen Gefahren. Erkundigen Sie sich vor dem Bad bei einheimischen Fachleuten über besondere Gefahren und die örtlichen Notrufmöglichkeiten
- Auch nach vielen warmen Tagen ist oft nur die Wasseroberfläche angenehm warm. Tiefe Gewässer wie Baggerseen sind darunter immer noch kalt. Das kann zu Unterkühlung und Krämpfen führen und lebensgefährlich werden
- Nie in unbekannte Gewässer springen. Nur an ausgewiesenen Sprungbereichen ins Wasser springen. Kopfsprünge im Ufer- und Flachwasserbereich können lebensgefährlich sein oder schwerste, dauerhafte Schäden nach sich ziehen.
- Luftmatratzen, Schlauchboote und Gummitiere sind gefährliches Spielzeug und können leicht abgetrieben werden
- Besondere Vorsicht ist in offenen Gewässern, im Meer und Flüssen geboten
- Das Bad in Flüssen ist besonders gefährlich. Strömungen, Brückenpfeiler, Sogwirkungen, Unterwasserhindernisse, und Fahrrinnen mit Freizeit- und Berufsschifffahrt bilden unkalkulierbare Risiken
- Achtung beim Badeurlaub an europäischen Meeren: Gezeiten und nicht erkennbare Strömungen und Unterströmungen sowie starke ablandige Winde können auch gute Schwimmer in Lebensgefahr bringen
- Trinken Sie vor dem Baden keinen Alkohol und vermeiden Sie ein Bad unmittelbar nach dem Essen
- Wichtige Hinweise rund um Ihre Sicherheit finden Sie auf unseren Internetseiten unter: http://www.dlrg.de/informieren.html
Sollte es jedoch zu einem Badeunfall kommen ist das Wichtigste die Ruhe zu bewahren, seine eigene Sicherheit zu beachten und sofort die Rettungskräfte über den Notruf 112 zu verständigen. "Vor einem Rettungsversuch sollte man unbedingt weitere Personen auf den Notfall aufmerksam machen, die über den Notruf 112 oder 110 die Einsatzkräfte u.a. der DLRG und des Rettungsdienstes alarmieren können. Der Retter, der den Ertrinkenden aus dem Wasser ziehen will, darf auf keinen Fall den Eigenschutz vergessen! Wenn möglich, reicht man der betroffenen Person einen schwimmenden Gegenstand, um direkten Kontakt zu vermeiden. Denn wenn sich der Ertrinkende in Panik an den Retter klammert, könnte er den Helfenden unter Wasser drücken", so der Technische Leiter der DLRG Ratzeburg Malte Allrich.
Die DLRG Ratzeburg ist im Übrigen immer auf der Suche nach Verstärkung. Wer Interesse hat, kann sich einfach unter Info@ratzebugr.dlrg.de melden oder einmal gerne vorbeikommen, denn die notwendige Ausbildung wird durch die Ausbilder der DLRG Ratzeburg schnell geleistet. Auch für Plätze beim Bundesfreiwilligendienst kann man sich bei der DLRG Ratzeburg bewerben: https://ratzeburg.dlrg.de/mitmachen/bfd/. Weitere Informationen zur DLRG Ratzeburg findet man im Internet unter www.Ratzeburg.DLRG.de oder unter der Telefonnummer 04541-7380.
Die offiziellen Baderegeln einfach erklärt >>
Stadt Ratzeburg erlässt neue Katzenschutzverordnung
Mit Beschluss der Stadtvertretung tritt zum Jahresbeginn 2019 eine neue Katzenschutzverordnung in Ratzeburg in Kraft. Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der zahlreich freilebenden Katzen im Stadtgebiet, die in Folge von Krankheiten und Unterernährung, bedingt durch eine unkontrollierte Vermehrung, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind. Dazu werden in den Stadtteilen Schutzgebiete im Sinne des Tierschutzgesetzes ausgewiesen, in dem sich freilebende, insbesondere entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Katzen und deren Nachkommen in hoher Anzahl aufhalten. Die sind zum einen die im Stadtteil St. Georgsberg gelegenen Grundstücke, soweit sie im Norden durch die Gemarkungsgrenze Einhaus, im Osten durch die Bahnhofsallee, im Süden durch die Möllner Straße und im Westen durch die Gemarkungsgrenze der Stadt Ratzeburg begrenzt werden. Ebenso die in der Vorstadt gelegenen Grundstücke, soweit sie im Norden durch die Gemarkungsgrenze der Gemeinde Bäk, im Osten durch die durch die Gemarkungsgrenze Ziethen, im Süden durch die Schmilauer Straße und im Westen durch die Schweriner Straße begrenzt werden, sind davon betroffen.
In diesen Schutzgebieten gilt eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht sowie Auslaufbeschränkungen. Wer im Schutzgebiet eine Katze hält, muss sie, wenn er der Katze unkontrollierten freien Auslauf gewährt, zuvor kennzeichnen und registrieren lassen. Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Unkontrollierter freier Auslauf darf nur gewährt werden, wenn durch Kastration sichergestellt ist, dass die Katze nicht zur Fortpflanzung beitragen kann. Ausnahmen von diesen Pflichten und Beschränkungen kann der Bürgermeister in bestimmten Einzelfällen auf Antrag erteilen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheint und mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.
Die Stadt Ratzeburg bittet alle Katzenhalter*innen, sich mit der gültigen Katzenschutzverordnung vertraut zu machen und durch verantwortungsbewusstes Handeln zum Wohle der freilebenden Katzen im Stadtgebiet beizutragen.
Allgemeine Informationen zur Rattenbekämpfung im Stadtgebiet
Ratten sind Überträger verschiedener Infektionskrankheiten. Auf Nahrungssuche, zum Beispiel in Abwasserkanälen, in Mülltonnen und auf Komposthaufen können sie eventuell vorhandene Krankheitskeime aufnehmen und verbreiten.
Um das Vorkommen von freilebenden Ratten in der Stadt Ratzeburg nachhaltig zu verringern, bitte ich Sie, die nachfolgenden Hinweise zu berücksichtigen:
- Schützen Sie Ihre Nahrungsmittelvorräte und beachten Sie dabei, dass Ratten Holz- und Plastikbehälter durchnagen können.
- Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne und nicht auf dem Kompost oder über den offenen Hausmüll. Der Komposthaufen sollte für Ratten unzugänglich sein.
- Essensreste dürfen auf keinen Fall über die Toilette entsorgt werden. Ratten werden über die vom Menschen entsorgte Nahrung in der Kanalisation gelockt und fressen diese.
- Ihre Abfallbehälter sollten fest verschlossen sein. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen und vermeiden Sie die längere Lagerung von Müll. Müllsäcke sollten nicht neben den Tonnen gelagert werden. Bewahren Sie Ihre Wertstoffsäcke (soweit noch vorhanden) bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich auf.
- Sträucher und Hecken im Garten sollten kurzgehalten und das Fallobst eingesammelt werden.
- Offene Stellen jeder Art am Gebäude sind zu verschließen bzw. geschlossen zu halten
- Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offenstehen.
- Bitte beachten Sie beim Füttern von Tieren in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen: Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.
Sollte es dennoch zu einem Rattenbefall auf Ihrem Grundstück kommen, so ist es erforderlich, umgehend einen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen und diesen Rattenbefall, sowie die zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen dem Fachdienst Ordnungswesen der Stadt Ratzeburg unverzüglich mitzuteilen. Das Auslegen eigener Köder wird oftmals nicht fachgerecht durchgeführt und kann für andere Tiere, gerade auch Haustiere, tödlich sein. Aus diesem Grund beauftragen Sie für die Rattenbekämpfung bitte immer einen hierfür fachlich geeigneten Schädlingsbekämpfer. "Ein Erfolg der Aktion lässt sich nur dann erzielen, wenn alle Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter usw. mitwirken", sagt Bürgermeister Eckhard Graf.
Verbrennen pflanzlicher Abfälle - Position des Kreises Herzogtum Lauenburg
Einige Anfragen und mehrere in den letzten Jahren festgestellte Verstöße gegen die geltenden Vorschriften haben gezeigt, dass es nach wie vor Zweifelsfragen bei der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen gibt. Insbesondere spielt die Frage eine Rolle, ob und wenn ja, unter welchen Umständen pflanzliche Abfälle verbrannt werden dürfen und welche Bestimmungen z. B. bei der Durchführung von Osterfeuern zu beachten sind.
1. Osterfeuer
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer, bei denen die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht
heranzuziehen sind, sofern als Brennmaterial lediglich unbehandeltes Holz, Baumschnitt und ggf. Tannenbäume verwendet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Stoffe nicht beseitigt, sondern im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung Mittel zum Zweck sind. Das Verbrennen von Weihnachtsbäumen ist ähnlich einzustufen wie die Brauchtumsfeuer, sofern diese Veranstaltungen bereits eine langjährige Tradition
darstellen. Zustimmungen sollten restriktiv und nur in Fällen erfolgen, in denen nachweislich auch in den Vorjahren bereits derartige Veranstaltungen durchgeführt wurden. Es gibt keinen Sachzwang zum Verbrennen der Tannenbäume, weil ausreichende alternative Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei der Durchführung von Brauchtumsfeuern sind aber folgende weitere Rechtsnormen zu beachten.
1.1 Naturschutzrecht
Aus der Sicht des Naturschutzes ist insbesondere das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) relevant. Im Einzelfall kann ein Osterfeuer als Eingriff in Natur und Landschaft nach § 8 LNatSchG angesehen werden. Sofern Zweifel bei der Einordnung bestehen, sollte im Vorwege bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises eine entsprechende Stellungnahme eingeholt werden. Darüber hinaus können, je nach der Wahl des Standortes, Naturschutz- und Landschaftsschutz-verordnungen betroffen sein. Für eine Beurteilung ist auch hier die untere Naturschutzbehörde des Kreises zuständig.
1.2 Ordnungsrecht
Nach wie vor hat bei der Durchführung von Osterfeuern und anderen Brauchtumsveranstaltungen die Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 31.01.2013 mit ihren Verboten Gültigkeit. Die Brandverhütungs-Verordnung ist in der Zwischenzeit durch Zeitablauf außer Kraft getreten. An deren Stelle sollten bei der Zulassung von Brauchtumsfeuern die allgemeinen ordnungs-rechtlichen Grundsätze zur Gefahrenabwehr herangezogen werden.
Bei der Durchführung der Osterfeuer sind daher folgende Kriterien zu beachten, die je nach Größe des Feuers und der Veranstaltung flexibel angewandt werden sollten:
- Antrag oder Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde mit Beschreibung des Vorhabens einschl. Ort, Zeit und Benennung der Verantwortlichen.
- Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen darf das Brennmaterial frühestens drei Tage vor der Veranstaltung aufgesetzt werden oder es ist vor dem Abbrennen umzusetzen.
- Zum Anbrennen des Brauchtumsfeuers können Stroh, Papier und Pappe in geringe Mengen oder sonstige allgemein übliche Brennhilfen, wie z.B. Feueranzünder, verwendet werden. Nicht zugelassen sind Benzin, Altöl, Autoreifen, behandelte oder lackierte Hölzer, Kunststoffe und ähnliche Abfälle.
- Um eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen, sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (Brandschutz, Absperrungen u.ä.).
-Übriggebliebene Brandreste sind nach der Veranstaltung ordnungsgemäß zu entsorgen und die Abbrennfläche mit Boden abzudecken.
2. Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen
Neben den Brauchtumsfeuern ist das Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen nur noch eingeschränkt zulässig.
Hier ist neben den bereits genannten natur- und ordnungsrechtlichen Regelungen bei den Brauchtumsfeuern besonders das Abfallrecht zu beachten.
2.1 Rechtliche Regelungen
Die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen ist insbesondere im Kreislaufwirtschafts (KrWG), in der Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 01.07.1990 sowie in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises geregelt.
2.2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Im § 28 Abs. 1 KrWG ist der allgemeine Entsorgungsgrundsatz enthalten, nach dem Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Dieser Grundsatz findet auch auf die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen Anwendung. Um die Ordnung der Beseitigung zu gewährleisten, sind im § 17 KrWG für die Erzeuger und Abfallbesitzer Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben worden. Verbunden damit sind die Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die im § 16 KrWG festgelegt sind. Es sind somit pflanzliche Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht verwertet werden können oder Ausnahmetatbestände zum Tragen kommen.
2.3 Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
01.06.1990 erlassen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt sie fort und ist rechtlich als Rechtsverordnung 28 Abs.3 KrWG einzustufen.
Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen dann zulässig, wenn eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich ist und keine Gefahren für die Umgebung durch das Verbrennen zu erwarten sind. Voraussetzung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist außerdem, dass diese auf dem betreffenden Grundstück angefallen sein müssen. Ein Transport zu einer Sammelstelle auf einem anderen Grundstück ist demzufolge nicht zulässig. Weiterhin gilt das Verbrennen nicht für Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfällt.
2.4 Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Herzogtum Lauenburg
In § 4 der Abfallwirtschaftssatzung sind die Anschluss- und Überlassungsrechte/-pflichten für Abfallerzeuger und -besitzer festgelegt und die Grundstücke aufgeführt, die an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Im § 4 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung ist festgelegt, dass kompostierbare Abfälle, die auf anschlusspflichtigen Grundstücken anfallen, bei den von der Abfallwirtschaftsgesellschaft Herzogtum Lauenburg mbH benannten Stellen
anzuliefern oder über die Biotonne zu entsorgen sind, sofern keine fach- und sachgerechte Eigenkompostierung erfolgt. Die Landesverordnung über das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen findet in der Regel entsprechend nur auf die Grundstücke Anwendung, die nicht der Anschlusspflicht des § 4 Abs. 1 der Satzung unterliegen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um unbewohnte Grundstücke, die forstwirtschaftlich, landwirtschaftlich oder ähnlich genutzt werden oder Brachflächen darstellen.
2.5 Zulassung einer Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 KrWG
In Fällen die nicht unter die Regelungen der o.g. Landesverordnung fallen, kann der Kreis als untere Abfallentsorgungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Entsorgungsgrundsatz zulassen, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Da das Verbrennen von Abfällen eine Abfallbehandlung darstellt, kann auf diesem Wege auch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zugelassen werden. Eine gebührenpflichtige Ausnahmezulassung erfolgt aber grundsätzlich nur in gesondert gelagerten Fällen. Ein entsprechender schriftlicher und begründeter Antrag wäre für diesen Fall bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde des Kreises einzureichen.
3. Verbrennen von pflanzlichen Stoffen als Produktverwendung
Zulässig ist nach abfallrechtlichen Vorschriften nach wie vor die Benutzung von Grillfeuern, Lagerfeuern oder offenen Kaminen im Garten, wenn hierfür zulässiges Brennmaterial verwendet wird und von der Feuerstelle keine Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen. Analog ist für diese Fälle die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) heran zu ziehen. Die Voraussetzung, die für das Betreiben offener Kamine gelten, sind hier sinngemäß insbesondere für das Brennmaterial anzuwenden. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen verwendet werden. Das Holz muss lufttrocken sein und sollte entsprechend mind. zwei Jahre abgelagert sein. Bei dieser Art der Verwendung ist das Brennmaterial als Produkt anzusehen und fällt damit nicht unter die abfallrechtlichen Bestimmungen.
Fahnenmasten als Gefahrenquellen ... Eigentümer in der Prüfpflicht!
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein bittet aktuell alle Eigentümer von Fahnenmasten um Beachtung der nachfolgenden Hinweise. Aufgrund eines tragischen Unfalls durch einen umknickenden Fahnenmast, bei dem eine Person zu Tode kam, ist nachfolgend die Standfestigkeit von Fahnenmasten im Bundesgebiet überprüft worden. Es wurde in diesem Zuge bekannt, dass auch andernorts bereits Fahnenmasten des gleichen Typs umgeknickt sind. Ursache für das Mastrohrversagen ist eine nicht ausreichende Zugfestigkeit des Materials. Lieferanten dieser Masten in Deutschland sind unter anderem auch in Lübeck ansässig, die Hersteller sind Firmen in den Niederlanden. Ziel dieser Information ist es zu verhindern, dass es zu weiteren Schadensfällen durch möglicherweise mangelhaft gefertigte oder aufgestellte Masten kommt. Eigentümer von Fahnemmasten werden daher angehalten, diese selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich mit dem Lieferanten oder dem Hersteller in Verbindung zu setzen.