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Bürgerbüro

Liebe Ratzeburgerinnen und Ratzeburger,

das Bürgerbüro der Stadt Ratzeburg heißt Sie sehr herzlich willkommen. Ziel dieser Einrichtung ist es, die Besucherinnen und Besucher des Rathauses bei ihren Anliegen und Anträgen zu unterstützen und die Wege so gut es geht zu verkürzen. So können Anträge oder andere Unterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Fachämter abgegeben oder abgeholt werden, kleinere Anliegen können zeitnah direkt bearbeitet werden. Nachfolgend finden Sie Hinweise zu Öffnungszeiten und zu allen relevanten Dienstleistungen unseres Bürgerbüros.

Meldoo - Mängelmelder

Stören Sie Verschmutzungen, Straßenschäden oder andere Mängel in Ihrer Umgebung? Wir bieten mit dem 'Meldoo Mängelmelder' eine einfache Möglichkeit, um Mängel direkt an das Rathaus zu melden. Einfach Mängel melden via App oder Web – in nur drei einfachen Schritten zur Meldung deines Anliegens. Noch mehr Infos gewünscht? Hier geht es zur kurzen Erklärung: Was ist eigentlich ein Mängelmelder?



Bürgerservice - Wo erledige ich was?

Bürgerportal der Stadt Ratzeburg

Bürgerservice - Bürgeranliegen

Telefonliste Stand: 20.01.2022


Öffnungszeiten

Empfangsbereich des Bürgerbüros

Für Ihr Anliegen im Bürgerbüro brauchen Sie keinen Termin.

Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Einwohnermeldewesen

Für Ihr Anliegen im Einwohnermeldeamt brauchen Sie einen Termin. Sie erhalten diesen im Bürgerbüro telefonisch 04541-8000-150 oder per Email unter buergerbuero@ratzeburg.de.

Montag - Dienstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nach 16.00 Uhr nur mit Terminreservierung)

Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr 

mittwochs keine Sprechzeiten

Standesamt

Hinweis: Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin.
Tel.: 04541/8000-156 bzw. -157 oder per Mail: standesamt@ratzeburg.de

Montag - Dienstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nach 16.00 Uhr nur mit Terminreservierung)

Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr (nur mit Terminreservierung)

mittwochs keine Sprechzeiten
(Termine nach Vereinbarung)

Ordnungswesen

Montag - Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nach 16.00 Uhr nur mit Terminreservierung)

Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr 

Bußgeldstelle & Verkehrsordnung

Montag - Mittwoch:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 16.00 Uhr
(nach 16.00 Uhr nur mit Terminreservierung)

Freitag:
08.00 Uhr - 12.00 Uhr.

Verwarn-/ Bußgelder können im Empfangsbereich während der dortigen Öffnungszeiten beglichen werden.

Soziale Leistungen

Montag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr
14.30 Uhr - 18.00 Uhr


Mittwoch und Freitag nicht geöffnet.

Termine außerhalb der Sprechzeiten für alle Bereiche nach vorheriger Vereinbarung.
Die zentrale Rufnummer des Empfangsbereiches lautet: 04541/8000-150.

 

Informationen & Formulare

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über relevante Dienstleistungen des Ratzeburger Bürgerbüros mit Hinweisen zu Formularen und Beantragungen.

SEPA-Lastschriftmandat der Stadt Ratzeburg

Die Stadtkasse Ratzeburg bietet Ihnen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bzw. die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an. Die Vorteile kommen überwiegend Ihnen zugute, denn durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird Ihnen die Zahlung

  • der Grundbesitzabgaben
  • der Gewerbesteuer
  • der Hundesteuer
  • der Tourismusabgabe
  • der Zweitwohnungssteuer

wesentlich erleichtert.

Haben Sie ein Konto bei der Bank oder Sparkasse, sollten Sie nicht zögern, sich des Lastschriftverfahrens zu bedienen.

Vorteile des SEPA-Lastschriftverfahrens:

  • Das Ausfüllen von Schecks und Überweisungsaufträgen entfällt.
  • Sie sparen den Weg zur Bank oder zur Post, eine Terminüberwachung erübrigt sich.
  • Es fallen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren mehr an, da die Zahlung im Wege des Last-schrifteinzuges bereits zum Fälligkeitstag als entrichtet gilt.
  • Fehlüberweisungen und Fehlbuchungen sind ausgeschlossen.
  • Die Belastung des Kontos erfolgt nicht vor dem Fälligkeitstag der Forderung.
  • Sie können, beginnend ab dem Buchungsdatum des Abrechnungsbetrages, diesen innerhalb von acht Wochen bei Ihrem Kreditinstitut widerrufen.
  • Bei Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats empfehlen wir Ihnen, noch bestehende Daueraufträge bei Ihrem kontoführenden Kreditinstitut aufzuheben.

Bitte beachten:

Bei der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats an die Stadtkasse Ratzeburg werden für die Ihrerseits verursachten Rückbuchungen (auch bei Rücklastschrift mangels Deckung) bankübliche Gebühren erhoben, welche Ihnen in Rechnung gestellt werden (Rücklastschriftgebühren). Im Falle einer Rücklastschrift ist das gegenüber der Stadtkasse Ratzeburg erteilte SEPA-Lastschriftmandat hinfällig. Vor der erneuten Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist die schriftliche Antragstellung an die Stadtkasse erforderlich.

Sollten Sie sich für die Zahlung der festgesetzten städtischen Forderungen im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entschließen, geben Sie bitte das SEPA-Lastschriftmandat – vollständig ausgefüllt – an die Stadtkasse zurück. Dieses Mandat können Sie jederzeit schriftlich widerrufen. Sollte sich Ihre Kontoverbindung ändern, teilen Sie dies bitte der Stadtkasse unverzüglich mit, damit Sie mit der neuen Kontoverbindung weiterhin am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen. Abbuchungen von einem Sparkonto sind nicht möglich.

Einwohnerwesen - Informationen & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Einwohnerwesen

Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 135
Email: buergerbuero@ratzeburg.de

Abmeldung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Eine Abmeldung ist nur erforderlich bei Wegzug ins Ausland und bei Abmeldung des Nebenwohnsitzes. Innerhalb Deutschlands ist eine gesonderte Abmedlung nicht nötig.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlagen
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

Anmeldung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Anmeldung muss binnen 14 Tagen erfolgen
  • Personalausweise, bzw. Kinderreisepässe und gegebenenfalls Reisepässe,  Urkunden (Geburts- und Heiratsurkunde)aller anzumeldenden Personen
  • Familienstammbuch
  • ggf. Scheidungsurteil
  • Wohnungsgeberbestätigung (s. unten)

Rechtsgrundlagen

Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

Ummeldung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Ummeldung muss binnen 14 Tagen erfolgen
  • Personalausweis aller umzumeldenden Personen
  • Wohnungsgeberbestätigung (s. unten)
Rechtsgrundlagen 
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bei Antragstellung muss der Antragsteller persönlich erscheinen oder der Antrag muss durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. 

Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:

  • keine

Wohnungsgeberbestätigung

Formular Wohnungsgeberbestätigung >>

 

Kinderreisepass

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Geburtsurkunde des Kindes und alter Kinderausweis 
  • Größe und Augenfarbe des Kindes
  • 1 biometrisches Foto
  • Einverständniserklärung beider gesetzlicher Vertreter bei Antragstellung oder ein gesetzlicher Vertreter mit der Vollmacht des anderen gesetzlichen Vertreters
  • bei Alleinerziehenden reicht die Einverständniserklärung des gesetzl. Vertreters
  • immer persönlich mit Ihrem Kind vorstellig werden
Rechtsgrundlagen
Formular Einverständniserklärung
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?  
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:

Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften vom 20-06-2003

Art. 3 Änderung der Passgebührenverordnung
 

1. An Gebühren sind zu erheben
für die Ausstellung
d) eines Kinderreisepasses (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) 13,00 EUR

Verlängerung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 6,00 EUR

Personalausweis

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Ausweisdokumente (z.B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis)
  • Geburts- oder Heiratsurkunde
  • ein biometrisches Foto (nicht älter als sechs Monate)
  • 1. Wohnsitz in Ratzeburg gemeldet
  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • ab Geburt 

Rechtsgrundlagen

Formular Erklärung bei der Abholung des Personalausweises 
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bitte besuchen Sie uns. Ihr Antrag muss persönlich gestellt und unterschrieben werden.
  • Die Abholung kann ggf. durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:

Ausstellung eines Personalausweises bis zum 24 Lebensjahr: 22,80 €
Ausstellung eines Personalausweises ab dem 24 Lebensjahr: 37,00

Weitere Hinweise:

Das die Fertigung der Personalausweise über die Bundesdruckerei in Berlin erfolgt, muß mit einer Bearbeitungszeit von 2 - 3 Wochen gerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen.

Der Diebstahl des Personalausweis ist der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

Von der Ausweispflicht ist befreit,

  • wer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist
  • Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
  • Personen, die pflegebedürftig und dauernd statinär in einer Pflegeanstalt untergreacht sind

Personalausweis (vorläufig)

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Ausweisdokumente (z.B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis)
  • Geburts- oder Heiratsurkunde
  • ein biometrisches Foto (nicht älter als sechs Monate)
  • 1. Wohnsitz in Ratzeburg gemeldet
  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • ab Geburt
Rechtsgrundlagen  
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bitte besuchen Sie uns. Ihr Antrag muß persönlich gestellt und unterschrieben werden.
  • Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei uns.
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises    10,00 €
Weitere Hinweise: Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig. Er wird Ihnen sofort ausgehändigt.

Reisepass

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Alter Reisepass bzw. Personalausweis und Geburts- oder Heiratsurkunde
  • ein aktuelles Passbild nach biometriefähigen Richtlinien
  • persönliches Erscheinen
Rechtsgrundlagen  
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bitte besuchen Sie uns. Ihr Antrag muß persönlich gestellt und unterschrieben werden.
  • Die Abholung kann ggf. auch durch einen Bevollmächtigen erfolgen.
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:

Gebührenverordnung zum Passgesetz
Passgebührenverordnung - PassGebV 2002 vom 01.01.2002   

§ 1 Gebühren


(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Ausstellung

a) eines Reisepasses an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 60,00 EUR
b) eines Reisepasses an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 EUR

Weitere Hinweise:

Das die Fertigung der Reisepässe über die Bundesdruckerei in Berlin erfolgt, muß mit einer Bearbeitungszeit von rund Wochen gerechnet werden. Sie haben die Möglichkeit, einen Expresspass innerhalb von 3 Werktagen zu beantragen. Die Gebühr hierfür beträgt 32,00 EUR Expressaufschlag zu den Passgebühren.

Reisepass (vorläufig)

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Alter Reisepass bzw. Personalausweis und Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
  • ein aktuelles Passbild nach biometriefähigen Richtlinien
  • persönliches Erscheinen 

 

Rechtsgrundlagen

 
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: Gebührenverordnung zum Passgesetz
Passgebührenverordnung - PassGebV 2002 vom 01.01.2002   

§ 1 Gebühren


(1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Ausstellung

c) eines vorläufigen Reisepasses 26,00 EUR
Weitere Hinweise: Der vorläufige Reisepass kann sofort mitgenommen werden und hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

 

Führungszeugnis/ erweitertes Führungszeugnis

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Personalausweis oder ein anderes Ausweispapier
  • der Antragsteller muss in Ratzeburg gemeldet sein
  • das 14. Lebensjahr muss vollendet sein
Rechtsgrundlagen  
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bitte besuchen Sie uns. 
  • Der Antrag wird nur von uns nach Prüfung der Personalien entgegengenommen und an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Von dort wird Ihnen das Führungszeugnis innerhalb von 7 - 14 Tagen zugestellt
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:

13,00 EUR für ein Führungszeugnis

Weitere Hinweise:

Das Führungszeugnis wird ausgestellt vom Bundesamt für Justiz in Bonn. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 7 - 14 Tage.

Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, müssen Sie die genaue Anschrift dieser  Behörde mitteilen, da das Führungszeugnis vo, Bundesamt für Justiz der Behörde zugestellt wird.


Melde- und Aufenthaltsbescheinigung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Bei Antragstellung muss der Antragsteller persönlich erscheinen oder der Antrag muss durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. 
  • Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • 6,00 EUR 

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • der Antragsteller muss im Zuständigkeitsbereich gemeldet sein
  • persönliches Erscheinen (ausweisen durch einen Personalausweis oder Reisepass) oder
  • durch eine bevollmächtigte Person (Vorlage der Vollmacht, des Personalausweises des Antragstellers und Vorlage des Personalausweises der bevollmächtigten Person zur Identitätsfeststellung)

bei Auskunft über eine Firma

  • der Sitz der Firma muss im Zuständigkeitsbereich liegen
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister vorlegen
Rechtsgrundlagen
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: 13,00 EUR

 

 

 

Bürgerbüro - Informationen & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Frau Erdmann
Bürgerbüro - Empfang
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 150

Beglaubigungen

Jede Behörde ist berechtigt, Abschriften oder Vervielfältigungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich zu beglaubigen.  Darüber hinaus können Schriftstücke beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift oder Vervielfältigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind.

Ausnahme: Personenstandsurkunden und ausländische Schriftstücke

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Original der zu beglaubigenden Schriftstücke

Rechtsgrundlagen

Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • 2,50 EUR je Beglaubigung

Fischereischein
Neubeantragung, Urlaubsfischereischeine, Ausnahmegenehmigungen

Vorsprachen immer am Mittwoch. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.
Tel.: 04541/8000-150 | E-Mail: buergerbuero@ratzeburg.de 

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • der Hauptwohnsitz muss in Ratzeburg sein
  • Mindestalter für die Ausstellung eines Fischereischeines 12 Jahre
  • Fischereischeinprüfung muss abgelegt werden
  • Vorlage des Originalzeugnisses über die Fischereischeinprüfung
  • ein Lichtbild (erst ab einem Alter von 16 Jahren)
Rechtsgrundlagen  
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  •  Der Fischereischein muß persölich abgeholt werden, da vor Ort eine Unterschrift benötigt wird
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen: Allgemeiner Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.1.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 95), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 45)

Tarifstelle 7.2 - Fischereiangelegenheiten


10,00 EUR Erteilung eines Fischereischeines oder Ausstellung eines Ersatzes für einen Fischereischein

Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein (DVO-FSG) i.d.F. vom 15.4.1991    
§ 9 - Fischereiabgabe


10,00 EUR Fischereiabgabe je Kalenderjahr

Nachweisblatt Fischereiabgabe

Formular Nachweisblatt Fischereiabgabe >>

 

Standesamt - Informationen & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Frau Weindock
Standesamt
Raum 1.22
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 156

Herr Sasse
Standesamt
Raum 1.23
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 157

Geburt

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Eltern miteinander verheiratet bzw. Mutter verheiratet

  • Heirats-/ oder Eheurkunde
  • Geburtsurkunden
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme / des Arztes
  • Personalausweis / Reisepass

Eltern nicht verheiratet

  • Geburtsurkunden
  • Geburtsbescheinigung der Hebamme / des Arztes
  • Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
  • wenn vorhanden: Nachweis über gemeinsame Sorge
  • Personalausweis / Reisepass

Bei Ausländern, Spätaussiedlern, Eingebürgerten und geschiedenen / verwitweten Müttern werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an

           Rechtsgrundlage
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

Vaterschaftsanerkennung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Mutter ledig (noch nicht verheiratet gewesen)

  • Geburtsurkunden
  • Personalausweis / Reisepass

Mutter verheiratet

  • Geburtsurkunden
  • Heirats- / Eheurkunden
  • Nachweis des rechtshängigen Scheidungsantrages
  • Personalausweis / Reisepass
  • Vorsprache des Ehemannes erforderlich!

Mutter rechtskräftig geschieden

  • Geburtsurkunden
  • Heirats- / Eheurkunden mit Vermerk über die Auflösung der Ehe
  • Personalausweis / Reisepass

Mutter verwitwet

  • Geburtsurkunden
  • Heirats- / Eheurkunden
  • Sterbeurkunden
  • Personalausweis / Reisepass

Bei Ausländern, Spätaussiedlern und Eingebürgten werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an.

              Rechtsgrundlage
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

Eheschließung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Ledige (noch nicht verheiratet gewesen)

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Erweiterte Meldebescheinigung (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass

Geschiedene

  • Eheurkunde der Vorehe mit Vermerk über deren Auflösung
    oder aktuellen Ausdruck aus dem Eheregister
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Erweiterte Meldebescheinigung (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass

Verwitwete

  • Eheurkunde
  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Erweiterte Meldebescheinigung (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass

Bei Ausländern, Spätaussiedlern, Eingebürgerten und Elternteile mit minderjährigen Kindern werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an.

              Rechtsgrundlage
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • mindestens 50,00 €

Namensänderung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sprechen Sie uns persönlich an, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden.

          
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • mindestens 30,00 €

 Sterbefall/ Tod

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Verstorbene Person verheiratet

  • Heirats-/ oder Eheurkunde
  • Geburtsurkunde
  • einfache Melderegisterauskunft (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass
  • Totenschein

Verstorbene Person ledig

  • Geburtsurkunde
  • einfache Melderegisterauskunft (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass
  • Totenschein

Verstorbene Person geschieden

  • Heirats-/ oder Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe
  • Geburtsurkunde
  • einfache Melderegisterauskunft (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass
  • Totenschein

Verstorbene Person verwitwet

  • Heirats-/ oder Eheurkunde
  • Geburtsurkunde
  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  • einfache Melderegisterauskunft (s. Meldewesen)
  • Personalausweis / Reisepass
  • Totenschein

Bei Ausländern, Spätaussiedlern und Eingebürgerten werden eventuell weitere Urkunden / Nachweise benötigt. Bitte sprechen Sie uns an.

Rechtsgrundlage            
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

 Kirchenaustritt

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Hauptwohnsitz Ratzeburg

Mündlicher Austritt (Standesamt)

  • Personalausweis / Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • evtl. Ehe- / Heiratsurkunde

Schriftlicher Austritt (Notar)

  • Anschreiben
  • Urkunde des Notars
  • Geburtsurkunde
  • evtl. Ehe- / Heiratsurkunde

Auch bei einem schriftlichen Austritt fallen die Gebühren beim Standesamt an!

          
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • 20,00 €

 Nachbeurkundung von Geburten, Sterbefällen und Eheschließungen im Ausland

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung

Sprechen Sie uns persönlich an, welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden.

          
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • mindestens 60,00 €

Urkunden/ Urkundenanforderungen

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Persönliche Vorsprache

  • Personalausweis / Reisepass

Schriftliche Anforderung

  • formloses Anschreiben
  • beidseitige Kopie des Personalausweises

E-Mail-Bestellungen siehe schriftliche Anforderungen.

          
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • 15,00 €, ab der zweiten Urkunde jeweils 7,50 €

 

Soziales - Informationen & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Herr Langer
Fachdienstleitung
Raum 1.25
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 153

Frau Fust
Buchstaben A - E
Raum 1.21
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 154

Frau Schipplick
Buchstaben A - E
Raum 1.21
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel. 04541 8000 155

Frau Frank
Buchstaben F - O
Raum 1.19
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel 04541 8000 152

Frau Wöhl-Bruhn
Buchstaben F - O
Raum 1.19
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel 04541 8000 152

Herr Dannenberg
Buchstaben P - Z
Raum 1.26
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel 04541 8000 151

Frau Fust
Wohngeld/Bildungs- und Teilhabepaket
Raum 1.21
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg
Tel 04541 8000 154

Grundsicherung

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten kann und

  • das 65. Lebensjahr vollendet hat

oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert ist

hat Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.

Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt müssen in der Regel jedoch die Kinder bzw. die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen.

Wer in einer stationären Einrichtung lebt, erhält seinen Grundbedraf durch die Leistungen dieser Einrichtung. Zusätzlich wird jedoch ein Taschengeld für den persönlichen Bedarf gezahlt.

Üblicherweise werden folgende Nachweise zur Antragstellung benötigt:

1. Persönliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
  • Nachweis über dauerhafte Erwerbsminderung
    (z.B. ärztliches Gutachten oder Gutachten des Rententrägers)

2. Unterkunftskosten

  • Mietvertrag
  • Nachweis über die aktuellen Mietkosten aufgeschlüsselt in Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten

3. Einkommensnachweise

  • Aktuellen Rentenbescheid
  • Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate
  • Kindergeldbescheid
  • Unterhaltstitel o.ä.

4. Vermögensnachweise

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Sparbücher und Wertpapiere
  • Ggf. Unterlagen über ein Kfz (Kostenvoranschlag eines Autohändlers oder Gutachters)
  • Lebensversicherung, Bausparvertrag, Sterbevorsorge
 
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bei Antragstellung muss der Antragsteller persönlich erscheinen oder der Antrag muss durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. 
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten kann und weder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Hartz IV) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann beim Sozialamt seines Bezikes Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, z.B. bei einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung.

Es können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.

Laufende Leistungen

Zu den laufenden Leistungen gehören:

  • der maßgebliche Regelsatz
  • Kosten für eine angemessene Wohnung
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Einmalige Leistungen

Als einmalige Leistungen können bewilligt werden:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Mehrbedarfszuschläge

Mehrbedarfszuschläge kann beantragen, wer

  • das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt
  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" hat, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert ist
  • nach der 12. Schwangerschaftswoche schwanger ist
  • allein erziehend mit einem oder mehreren Kindern ist
  • das 15. Lebensjahr vollendet hat, behindert ist und Eingliederungshilfe erhält
  • wegen einer schweren Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen ist

Üblicherweise werden folgende Nachweise zur Antragstellung benötigt:

1. Persönliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
  • Nachweis über Erwerbsminderung
    (z.B. ärztliches Gutachten oder Gutachten des Rententrägers)

2. Unterkunftskosten

  • Mietvertrag
  • Nachweis über die aktuellen Mietkosten aufgeschlüsselt in Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten

3. Einkommensnachweise

  • Aktuellen Rentenbescheid
  • Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate
  • Kindergeldbescheid
  • Unterhaltstitel o.ä.

4. Vermögensnachweise

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Sparbücher und Wertpapiere
  • Ggf. Unterlagen über ein Kfz (Kostenvoranschlag eines Autohändlers oder Gutachters)
  • Lebensversicherung, Bausparvertrag, Sterbevorsorge
 
Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bei Antragstellung muss der Antragsteller persönlich erscheinen oder der Antrag muss durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden. 
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

 

Wohngeld

Sie benötigen folgende Unterlagen - Sie sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

Was ist Wohngeld?

Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen angemessene Wohnkosten aufzubringen. Es wird zwischen Mietzuschuss bei Mietwohnungen und Lastenzuschuss für Eigenheime und Eigentumswohnungen unterschieden.

Wer bekommt Wohngeld?

  1. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  2. Inhaber von Genossenschaftsanteilen oder einer Stiftungswohnung
  3. Bewohner eines Heimes
  4. Mietähnliche Nutzungsberechtigte
  5. Besitzer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

Wer bekommt z. B. kein Wohngeld?

  1. Ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem BaföG oder BAB erhalten
  2. Alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes/Zivildienstes
  3. Empfänger von Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I und II, Sozialgeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  4. Bewohner eines Hotels oder einer Herberge

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht abschließend ist.
Welche Kriterien sind wichtig für die Wohngeldberechnung?

Wohngeld wird nur auf  Antrag gewährt.
Entscheidende Faktoren für die Berechnung von Wohngeldleistungen sind

  • die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
  • die Höhe des Einkommens des Haushaltes
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Bitte bedenken Sie, dass jeder Haushahlt unterschiedlich ist und je nach Einkommensart unterschiedliche Frei- und Abzugsbeträge in die Wohngeldberechnung einfließen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag zu stellen.


Benötigte Unterlagen

Die entsprechenden Antragsvordrucke sind bei der Wohngeldstelle erhältlich. Außerdem bieten wir Ihnen nachfolgend einige Formulare zum Download an.

Alle folgenden Nachweise sind individuell dem Antrag von Miet- oder Lastenzuschuss beizufügen:

1. Einkommensnachweise

  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld (s. Formulare)
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten laut Steuerbescheid oder Bescheinigung vom Finanzamt 
  • aktuellen Rentenbescheid
  • Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsföderungsgesetz (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld etc.)
  • Nachweis über Krankengeld oder Übergangsgeld
  • Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • letzter Steuerbescheid (für Selbständige/ Gewerbetreibende) und Einkommensprognose für die nächsten 12 Monate

2. Unterlagen bei einem Mietverhältnis

  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung (s. Formulare)

3. Unterlagen bei einem Eigenheim

  • Kaufvertrag
  • Zins- und Tilgungsplan
  • Bausparverträge
  • Grundsteuerbescheid
  • Bescheid des Versorgungsunternehmens (z.B. Stadtwerke)
  • Nachweis Eigenheimzulage
  • Nachweis Erbbauzinsen

4. Sonstige Unterlagen

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (s. Formulare)
  • Negativbescheinigung der Zuzugsbehörde, sollte der Wohnsitz noch keine 12 Monate in Ratzeburg bestehen. (s. Formulare)

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht abschließend ist und dem Einzelfall jeweils angepasst werden muss.

Liegen alle Voraussetzungen vor, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag zu stellen.

Formulare

Antragsformular für Sozialleistungen >>

Antrag auf Wohngeld - Verdienstbescheinigung >>

Antrag auf Wohngeld - Vermieterbescheinigung >>

Antrag auf Wohngeld - Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen >>

Bescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle >> 

Wie können wir gemeinsam Ihre Wünsche erfüllen?
  • Bei Antragstellung muss der Antragsteller persönlich erscheinen oder der Antrag muss durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden.
Für Ihre Wünsche werden Ihnen folgende Kosten entstehen:
  • keine

 

Bildungs- und Teilhabepaket >>

Formular - Bildungs- und Teilhabepaket >> 

 

 

Finanzen: Grundsteuer - Information & Formular

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Finanzen/Grundsteuerreform/grundsteuerreform.html

Finanzen: Zweitwohnungssteuer - Information & Formulare

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

Finanzen: Hundesteuer - Informationen & Formular

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.


Finanzen: Vergnügungssteuer - Information & Formular

Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.


Abwasser - Information & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Frau Läu
Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe - Gebühren
Zimmer: MC-Gebäude, Am Markt 6, 3.OG
Auskunft: (0 45 41) 80 00-893
Telefax: (0 45 41) 80009999
E-Mail: laeu@ratzeburg.de 

Antrag auf Gewährung einer Gartenwasservergütung

Antrag und Informationen zur Anmeldung eines Gartenwasserzählers >>

Niederschlagswassergebühr - Information & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Frau Altenburger
Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe - Gebühren
Auskunft:  (0 45 41) 80 00-892
Zimmer: MC-Gebäude, Am Markt 6, 3.OG
Telefax: (0 45 41) 80009999
E-Mail: altenburger@ratzeburg.de 

Berechnung der Niederschlagswassergebühr

Erfassungsbogen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr >>

Grundstücksentwässerung - Information & Formulare

Ihre Ansprechpartner*innen

Frau Manthey
Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe - Stadtentwässerung
Auskunft:  (0 45 41) 80 00-883
Telefax: (0 45 41) 80009999
E-Mail: manthey@ratzeburg.de 

Anschluss einer Grundstücks-Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation der Stadt Ratzeburg

Erklärung über die fachgerechte Ausführung der Grundstücksentwässerung >>

Entwässerungsantrag für den Anschluss einer Grundstücks-Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation der Stadt Ratzeburg >>




Hinweise aus dem Ordnungsamt

Hinweise der Stadt Ratzeburg zur Streu- und Schneeräumpflicht

Immer wenn es auf den Straßen und Wegen in unserer Stadt glatt wird oder Schnee fällt, stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage nach der Räum- und Streupflicht.  Grundstückseigentümer müssen vor und evtl. auch neben ihrem Grundstück selbst oder durch eine beauftragte Firma räumen und streuen - eine unangenehme Pflicht, aber unbedingt notwendig, um Unfälle zu vermeiden. Daher weisen die Ratzeburger Wirtschaftsbetriebe der Stadt Ratzeburg alle Grundstückseigentümer auch in diesem Jahr wieder auf ihre Streu- und Räumpflicht gemäß der Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Ratzeburg hin. Die Gehwege, begehbaren Seitenstreifen, Fußgängerstraßen und Radwege sind in einer Breite von mindestens 80 cm zu räumen und zu bestreuen. Zugelassen sind hierbei abstumpfende Materialien beispielsweise Sand, umweltverträgliches Granulat oder gleichwertige Materialien.

Salz ist keine Wahl!

Salz in größeren Mengen hat negative Auswirkungen auf Bäume und andere Pflanzen. Auch für Haustiere wie Hunde oder Katzen ist Salz an den Pfoten nicht gesundheitsförderlich. Daher ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • Eisregen
  • Treppen
  • Rampen
  • Brückenaufgängen oder Brückenabgängen
  • starke Gefällstrecken oder Steigungen oder ähnliche Abschnitte

Streu- und Räumpflicht ... aber richtig!

Nach 20.00 Uhr entstehende Glätte ist bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr entstehende Glätte so oft wie erforderlich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Schnee ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages. Besonders zu beachten ist, dass geräumter Schnee nicht auf die Straße geschafft werden darf. Schnee und Eis sind grundsätzlich auf dem an die Fahrbahn angrenzendem Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern.

Die Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Es ist nicht zulässig, das Streugut in den Rinnstein zu kehren.

Badeordnung in Ratzeburg regelt unbeschwerten Badespaß für alle Wasserenthusiasten

Für die Ratzeburger Bürgerinnen und Bürger wie auch die Gäste der Inselstadt beginnt in diesen ersten Sommertagen wieder der Badespaß an den Seebadestellen am Ratzeburger See und am Küchensee. Das Strandbad Schloßwiese ist ab sofort in der Zeit von 10:00 - 22:00 Uhr geöffnet, die Badestelle am Aqua Siwa frei zugängig. Um einen sicheren und unbeschwerten Badespaß für alle Badegäste zu gewährleisten, gibt die Badeordnung der Stadt Ratzeburg allgemeingültige Nutzung- und Verhaltensregeln vor. 

So ist beispielsweise der Alkoholkonsum an den Badestellen verboten, ebenso das Grillen, wie auch das Abspielen von lauter Unterhaltungsmusik und natürlich auch jegliches Verhalten, das andere Badegäste belästigen könnte. Gegenseitige Rücksichtnahme ist eine selbstverständliche Pflicht. 

Auch auf die Badesicherheit aller Gäste, sowohl an Land wie im Wasser wird großen Wert gelegt. Eine Badeaufsicht wird vom DLRG Ortsgruppe Ratzeburg zu folgenden Zeiten  an beiden Badestellen sichergestellt:

Strandbad Schloßwiese

01.06. - 26.08.2023 von 10:00 - 18:00 Uhr

27.08. - 15.09.2023 von 14:00 - 18:00 Uhr

Seebadestelle Aqua Siwa

01.06. - 14.07.2023 von 14:00 - 18:00 Uhr

15.07. - 26.08.2023 von 10:00 - 18:00 Uhr

27.08. - 15.09.2023 von 14:00 - 18:00 Uhr

Die Stadtverwaltung bittet, die Badeordnung, wie sie auch an den Badestellen aushängt, zu befolgen und allen Nutzerinnen und Nutzern, jung wie alt, ein unbeschwertes sommerliches Badevergnügen zu ermöglichen.

Stadt Ratzeburg erlässt neue Katzenschutzverordnung

Mit Beschluss der Stadtvertretung tritt zum Jahresbeginn 2019 eine neue Katzenschutzverordnung in Ratzeburg in Kraft. Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der zahlreich freilebenden Katzen im Stadtgebiet, die in Folge von Krankheiten und Unterernährung, bedingt durch eine unkontrollierte Vermehrung, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind. Dazu werden in den Stadtteilen Schutzgebiete im Sinne des Tierschutzgesetzes ausgewiesen, in dem sich freilebende, insbesondere entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Katzen und deren Nachkommen in hoher Anzahl aufhalten. Die sind zum einen die im Stadtteil St. Georgsberg gelegenen Grundstücke, soweit sie im Norden durch die Gemarkungsgrenze Einhaus, im Osten durch die Bahnhofsallee, im Süden durch die Möllner Straße und im Westen durch die Gemarkungsgrenze der Stadt Ratzeburg begrenzt werden. Ebenso die in der Vorstadt gelegenen Grundstücke, soweit sie im Norden durch die Gemarkungsgrenze der Gemeinde Bäk, im Osten durch die durch die Gemarkungsgrenze Ziethen, im Süden durch die Schmilauer Straße und im Westen durch die Schweriner Straße begrenzt werden, sind davon betroffen.


In diesen Schutzgebieten gilt eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht sowie Auslaufbeschränkungen. Wer im Schutzgebiet eine Katze hält, muss sie, wenn er der Katze unkontrollierten freien Auslauf gewährt, zuvor kennzeichnen und registrieren lassen. Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren. Unkontrollierter freier Auslauf darf nur gewährt werden, wenn durch Kastration sichergestellt ist, dass die Katze nicht zur Fortpflanzung beitragen kann. Ausnahmen von diesen Pflichten und Beschränkungen kann der Bürgermeister in bestimmten Einzelfällen auf Antrag erteilen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheint und mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.

Die Stadt Ratzeburg bittet alle Katzenhalter*innen, sich mit der gültigen Katzenschutzverordnung vertraut zu machen und durch verantwortungsbewusstes Handeln zum Wohle der freilebenden Katzen im Stadtgebiet beizutragen.

Allgemeine Informationen zur Rattenbekämpfung im Stadtgebiet

Ratten sind Überträger verschiedener Infektionskrankheiten. Auf Nahrungssuche, zum Beispiel in Abwasserkanälen, in Mülltonnen und auf Komposthaufen können sie eventuell vorhandene Krankheitskeime aufnehmen und verbreiten.

Um das Vorkommen von freilebenden Ratten in der Stadt Ratzeburg nachhaltig zu verringern, bitte ich Sie, die nachfolgenden Hinweise zu berücksichtigen:

  • Schützen Sie Ihre Nahrungsmittelvorräte und beachten Sie dabei, dass Ratten Holz- und Plastikbehälter durchnagen können.
  • Entsorgen Sie Speisereste in der Biotonne und nicht auf dem Kompost oder über den offenen Hausmüll. Der Komposthaufen sollte für Ratten unzugänglich sein.
  • Essensreste dürfen auf keinen Fall über die Toilette entsorgt werden. Ratten werden über die vom Menschen entsorgte Nahrung in der Kanalisation gelockt und fressen diese.
  • Ihre Abfallbehälter sollten fest verschlossen sein. Lassen Sie defekte Abfallbehälter reparieren oder austauschen und vermeiden Sie die längere Lagerung von Müll. Müllsäcke sollten nicht neben den Tonnen gelagert werden. Bewahren Sie Ihre Wertstoffsäcke (soweit noch vorhanden) bis zur regulären Abholung für Ratten unzugänglich auf.
  • Sträucher und Hecken im Garten sollten kurzgehalten und das Fallobst eingesammelt werden.
  • Offene Stellen jeder Art am Gebäude sind zu verschließen bzw. geschlossen zu halten
  • Lassen Sie keine für Haustiere oder Vögel vorgesehene Futterquelle unkontrolliert offenstehen.
  • Bitte beachten Sie beim Füttern von Tieren in Parks, Grünanlagen oder auf öffentlichen Plätzen:  Die stets zurückbleibenden Reste sind für Ratten ein gefundenes Fressen.

Sollte es dennoch zu einem Rattenbefall auf Ihrem Grundstück kommen, so ist es erforderlich, umgehend einen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen und diesen Rattenbefall, sowie die zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen dem Fachdienst Ordnungswesen der Stadt Ratzeburg unverzüglich mitzuteilen. Das Auslegen eigener Köder wird oftmals nicht fachgerecht durchgeführt und kann für andere Tiere, gerade auch Haustiere, tödlich sein. Aus diesem Grund beauftragen Sie für die Rattenbekämpfung bitte immer einen hierfür fachlich geeigneten Schädlingsbekämpfer. "Ein Erfolg der Aktion lässt sich nur dann erzielen, wenn alle Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter usw. mitwirken", sagt Bürgermeister Eckhard Graf. 

Verbrennen pflanzlicher Abfälle - Position des Kreises Herzogtum Lauenburg

Einige Anfragen und mehrere in den letzten Jahren festgestellte Verstöße gegen die geltenden Vorschriften haben gezeigt, dass es nach wie vor Zweifelsfragen bei der Entsorgung von pflanzlichen Abfällen gibt. Insbesondere spielt die Frage eine Rolle, ob und wenn ja, unter welchen Umständen pflanzliche Abfälle verbrannt werden dürfen und welche Bestimmungen z. B. bei der Durchführung von Osterfeuern zu beachten sind.

1. Osterfeuer
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer, bei denen die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht
heranzuziehen sind, sofern als Brennmaterial lediglich unbehandeltes Holz, Baumschnitt und ggf. Tannenbäume verwendet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Stoffe nicht beseitigt, sondern im Rahmen der Brauchtumsveranstaltung Mittel zum Zweck sind. Das Verbrennen von Weihnachtsbäumen ist ähnlich einzustufen wie die Brauchtumsfeuer, sofern diese Veranstaltungen bereits eine langjährige Tradition
darstellen. Zustimmungen sollten restriktiv und nur in Fällen erfolgen, in denen nachweislich auch in den Vorjahren bereits derartige Veranstaltungen durchgeführt wurden. Es gibt keinen Sachzwang zum Verbrennen der Tannenbäume, weil ausreichende alternative Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei der Durchführung von Brauchtumsfeuern sind aber folgende weitere Rechtsnormen zu beachten.

1.1 Naturschutzrecht
Aus der Sicht des Naturschutzes ist insbesondere das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) relevant. Im Einzelfall kann ein Osterfeuer als Eingriff in Natur und Landschaft nach § 8 LNatSchG angesehen werden. Sofern Zweifel bei der Einordnung bestehen, sollte im Vorwege bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises eine entsprechende Stellungnahme eingeholt werden. Darüber hinaus können, je nach der Wahl des Standortes, Naturschutz- und Landschaftsschutz-verordnungen betroffen sein. Für eine Beurteilung ist auch hier die untere Naturschutzbehörde des Kreises zuständig.

1.2 Ordnungsrecht
Nach wie vor hat bei der Durchführung von Osterfeuern und anderen Brauchtumsveranstaltungen die Landesverordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden vom 31.01.2013 mit ihren Verboten Gültigkeit. Die Brandverhütungs-Verordnung ist in der Zwischenzeit durch Zeitablauf außer Kraft getreten. An deren Stelle sollten bei der Zulassung von Brauchtumsfeuern die allgemeinen ordnungs-rechtlichen Grundsätze zur Gefahrenabwehr herangezogen werden.
Bei der Durchführung der Osterfeuer sind daher folgende Kriterien zu beachten, die je nach Größe des Feuers und der Veranstaltung flexibel angewandt werden sollten:
- Antrag oder Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde mit Beschreibung des Vorhabens einschl. Ort, Zeit und Benennung der Verantwortlichen.
- Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen darf das Brennmaterial  frühestens drei Tage vor der Veranstaltung aufgesetzt werden oder es ist vor dem Abbrennen umzusetzen.
- Zum Anbrennen des Brauchtumsfeuers können Stroh, Papier und Pappe in geringe Mengen oder sonstige allgemein übliche Brennhilfen, wie z.B. Feueranzünder, verwendet werden. Nicht zugelassen sind Benzin, Altöl, Autoreifen, behandelte oder lackierte Hölzer, Kunststoffe und ähnliche Abfälle.
- Um eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen, sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen (Brandschutz, Absperrungen u.ä.).
-Übriggebliebene Brandreste sind nach der Veranstaltung ordnungsgemäß zu entsorgen und die Abbrennfläche mit Boden abzudecken.

2. Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen
Neben den Brauchtumsfeuern ist das Entsorgung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen nur noch eingeschränkt zulässig.
Hier ist neben den bereits genannten natur- und ordnungsrechtlichen Regelungen bei den Brauchtumsfeuern besonders das Abfallrecht zu beachten.

2.1 Rechtliche Regelungen
Die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen ist insbesondere im Kreislaufwirtschafts (KrWG), in der Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen vom 01.07.1990 sowie in der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises geregelt.

2.2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Im § 28 Abs. 1 KrWG ist der allgemeine Entsorgungsgrundsatz enthalten, nach dem Abfälle nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Dieser Grundsatz findet auch auf die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen Anwendung. Um die Ordnung der Beseitigung zu gewährleisten, sind im § 17  KrWG für die Erzeuger und Abfallbesitzer Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben worden. Verbunden damit sind die Verwertungs- und Beseitigungsverpflichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die im § 16 KrWG festgelegt sind. Es sind somit pflanzliche Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht verwertet werden können oder Ausnahmetatbestände zum Tragen kommen.

2.3 Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen 
01.06.1990 erlassen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt sie fort und ist rechtlich als Rechtsverordnung 28 Abs.3 KrWG einzustufen.
Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen dann zulässig, wenn eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich ist und keine Gefahren für die Umgebung durch das Verbrennen zu erwarten sind. Voraussetzung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist außerdem, dass diese auf dem betreffenden Grundstück angefallen sein müssen. Ein Transport zu einer Sammelstelle auf einem anderen Grundstück ist demzufolge nicht zulässig. Weiterhin gilt das Verbrennen nicht für Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfällt.

2.4 Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Herzogtum Lauenburg
In § 4 der Abfallwirtschaftssatzung sind die Anschluss- und Überlassungsrechte/-pflichten für Abfallerzeuger und -besitzer festgelegt und die Grundstücke aufgeführt, die an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Im § 4 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung ist festgelegt, dass kompostierbare Abfälle, die auf anschlusspflichtigen Grundstücken anfallen, bei den von der Abfallwirtschaftsgesellschaft Herzogtum Lauenburg mbH benannten Stellen
anzuliefern oder über die Biotonne zu entsorgen sind, sofern keine fach- und sachgerechte Eigenkompostierung erfolgt. Die Landesverordnung über das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen findet in der Regel entsprechend nur auf die Grundstücke Anwendung, die nicht der Anschlusspflicht des § 4 Abs. 1 der Satzung unterliegen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um unbewohnte Grundstücke, die forstwirtschaftlich, landwirtschaftlich oder ähnlich genutzt werden oder Brachflächen darstellen.

2.5 Zulassung einer Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 KrWG
In Fällen die nicht unter die Regelungen der o.g. Landesverordnung fallen, kann der Kreis als untere Abfallentsorgungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Entsorgungsgrundsatz zulassen, dass Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Da das Verbrennen von Abfällen eine Abfallbehandlung darstellt, kann auf diesem Wege auch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zugelassen werden. Eine gebührenpflichtige Ausnahmezulassung erfolgt aber grundsätzlich nur in gesondert gelagerten Fällen. Ein entsprechender schriftlicher und begründeter Antrag wäre für diesen Fall bei der unteren Abfallentsorgungsbehörde des Kreises einzureichen.

3. Verbrennen von pflanzlichen Stoffen als Produktverwendung
Zulässig ist nach abfallrechtlichen Vorschriften nach wie vor die Benutzung von Grillfeuern, Lagerfeuern oder offenen Kaminen im Garten, wenn hierfür zulässiges Brennmaterial verwendet wird und von der Feuerstelle keine Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen. Analog ist für diese Fälle die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) heran zu ziehen. Die Voraussetzung, die für das Betreiben offener Kamine gelten, sind hier sinngemäß insbesondere für das Brennmaterial anzuwenden. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen verwendet werden. Das Holz muss lufttrocken sein und sollte entsprechend mind. zwei Jahre abgelagert sein. Bei dieser Art der Verwendung ist das Brennmaterial als Produkt anzusehen und fällt damit nicht unter die abfallrechtlichen Bestimmungen.

Fahnenmasten als Gefahrenquellen ... Eigentümer in der Prüfpflicht!

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein bittet aktuell alle Eigentümer von Fahnenmasten um Beachtung der nachfolgenden Hinweise. Aufgrund eines tragischen Unfalls durch einen umknickenden Fahnenmast, bei dem eine Person zu Tode kam, ist nachfolgend die Standfestigkeit von Fahnenmasten im Bundesgebiet überprüft worden. Es wurde in diesem Zuge bekannt, dass auch andernorts bereits Fahnenmasten des gleichen Typs umgeknickt sind. Ursache für das Mastrohrversagen ist eine nicht ausreichende Zugfestigkeit des Materials. Lieferanten dieser Masten in Deutschland sind unter anderem auch in Lübeck ansässig, die Hersteller sind Firmen in den Niederlanden. Ziel dieser Information ist es zu verhindern, dass es zu weiteren Schadensfällen durch möglicherweise mangelhaft gefertigte oder aufgestellte Masten kommt. Eigentümer von Fahnemmasten werden daher angehalten, diese  selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich mit dem Lieferanten oder dem Hersteller in Verbindung zu setzen. 


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