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16.03.2026

Hinweise der Stadt Ratzeburg zu Osterfeuern (Brauchtumsfeuer) im Stadtgebiet Ratzeburg

Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen. In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.

Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind. Informationen darüber gibt es bei der Stadt Ratzeburg im Fachdienst Ordnungswesen.     

Anzeige eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer)


Als Brennmaterial darf lediglich unbehandeltes, naturbelassenes Holz in Form von stückigem Scheit- oder Kaminholz genutzt werden. Dagegen sind alle Feuer, mit denen Altholz und alle anderen pflanzlichen Abfälle wie z. B. Grünschnitt oder Äste verbrannt bzw. entsorgt werden, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Wer hierfür verantwortlich ist, handelt ordnungswidrig und muss mit strafrechtlicher Anzeige und Bußgeld rechnen. Die örtliche Ordnungsbehörde sowie die Polizei behalten sich Kontrollen vor.