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17.01.2018

Aufgabenübertragungen zwischen Kreis Herzogtum Lauenburg an die Stadt Ratzeburg

Zum Jahreswechsel 2017/2018 hat der Kreis Herzogtum Lauenburg mit den Städten, den amtsfreien Gemeinden und den Ämtern eine umfangreiche Aufgabenübertragung vereinbart. Sie umfasst unterschiedliche Bereiche wie Tier- und Naturschutz, Preisüberwachung sowie Ordnungs- und Verkehrsrecht. Ziel ist dabei zu erproben, ob eine ortsnahe bzw. zentralisierte Erfüllung im Sinne einer erhöhten Bürgerfreundlichkeit durch kürze Wege praktikabel ist und von den Bürger*innen auch angenommen wird.

Das macht jetzt der Kreis und nicht mehr die Stadt:

Tierschutzrechtliche Aufgaben

Der Kreis Herzogtum Lauenburg übernimmt folgenden Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht:

(Tierschutzgesetz vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) i.V.m. § 3 Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 22.06.2007 (GVOBl. S.-H. S. 331), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.07.2014 (GVOBl. S.-H. S. 163))

  • Erlaubniserteilung und für den Handel mit Wirbeltieren sowie die Unterhaltung eines Reit- oder Fahrbetriebes sowie deren Untersagung und die damit einhergehende mögliche Schließungen von Geschäftsräumen
    (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstaben b und c TierSchG in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4)
  • Belange von artgerechter Tierhaltung und Tierpflege
    (§ 2 a Abs. 1 TierSchG, soweit nicht nach § 2 Nummer 1 Buchstabe h der Tiersch-ZustVO die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig sind)
  • Durchführung von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes
  • Beseitigung festgestellter Verstöße sowie die Verhütung künftiger Verstöße gegen den Tierschutz, insbesondere  auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.
    (§ 16a TierSchG)

Das macht jetzt die Stadt und nicht mehr der Kreis:

Preisangabenüberwachung

Gewerbsmäßige Anbieter von Waren oder Dienstleistungen sind nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die Endpreise einschließlich aller anfallenden Preisbestandteile anzugeben. Nach dem Prinzip der Preisklarheit und Preiswahrheit ist der Preis so kenntlich zu machen, dass der Verbraucher ohne zusätzlichen Aufwand erkennen kann, wie hoch das für die angebotene Ware bzw. Dienstleistung zu entrichtende Entgelt ist.

Ansprechpartner*in: Frau Radke

(§ 3 Abs. 1 Gesetz über die Preisangaben vom 03.12.1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. § 1 Landesverordnung über die zu-ständigen Behörden für die Überwachung von Preisangaben vom 16.12.2015 (GVOBl. S.-H. S.25))

Änderung Meldeanschrift auf elektronischen Aufenthaltstiteln

Sie besitzen einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und haben eine neue Adresse in Ratzeburg? Dann müssen Sie die Adresse auf Ihrer eAT-Karte nicht ändern lassen.
Es entstehen Ihnen dadurch auch keine Nachteile. Sie können Ihre aktuelle Adresse mit Ihrer Meldebestätigung nachweisen. Die Meldebestätigung erhalten Sie bei Ihrer Anmeldung im Einwohnermeldeamt.

Ansprechpartner*in: Einwohnermeldeamt

(§ 3 Ausländer- und Aufnahmeverordnung vom 19.01.2000 (GVOBl. S.-H. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2016 (GVOBl. S.-H. S. 1076) i.V.m. §§ 71 Abs. 1 und 78 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30.10. 2017 (BGBl. I S. 3618))

Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen (Volks- + Zeltfeste, Märkte etc.)

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

Ansprechpartner*in: Frau Tolksdorf

(§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.10.2017 (BGBl. I S. 3549) i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4 Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 08.11.2004 (GVOBl. S.-H. S. 423) geändert durch Verordnung vom 21.07.2017 (GVOBl. S.-H. S. 426))

Angelegenheiten des Baumschutzes auf der Grundlage von Baumschutzsatzungen (Gefahrenabwehr)

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Im Fokus der Aufgabenübertragung steht hier der innerörtliche Baumsschutz, sofern es dort eine Baumschutzsatzung gibt. Dies ist bei der Stadt Ratzeburg allerdings nicht der Fall.

(§ 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) i.V.m. § 2 Abs. 1 und 4 Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 (GVOBl. S.-H. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S. 162) i.V.m. § 4 Abs. 1 Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 01.04.2007 (GVOBl. S.-H. S. 227) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S. 162))

Ordnungsrechtliche Zuständigkeit (Ermittlung, Entscheidung, Vollzug) bei ungenehmigter Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten außerhalb von Campingplätzen

Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen.

Ansprechpartner*in: Frau Radke

(§ 37 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 4 Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 (GVOBl. S.-H. S 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S. 162) i.V.m. § 4 Abs. 1 Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 01.04.2007 (GVOBl. S.-H. S. 227) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S. 162))

Befreiung von Knickschutzvorschriften beim Bau von Erschließungen von Grundstückseinfahrten (bis 5m Breite) und Verfolgung geringfügiger Verstöße im Innenbereich (§34 BauGB)

Knicks sind gesetzlich geschützte Biotope, deren Pflege sowie Veränderung detailliert geregelt sind. Im Rahmen von Erschließungsarbeiten von Grundstückseinfahrten kann eine Befreiung vonden Knickschutzvorschriften beantragt werden. Für städtische Knickflächen hat dies zukünftig bei der Stadt Ratzeburg zu erfolgen.

Ansprechpartner*in: Herr Meyer

(§§ 30 Abs. 2 i.V.m. 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. 2 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 (GVOBl. S.-H. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S. 162) i.V.m. § 4 Abs. 1 Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 01.04.2007 (GVOBl. S.-H. S. 227) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S 162))

Erlass von Verordnungen zur „Erklärung von Naturdenkmälern“ sofern bereits im Landschaftsplan ausgewiesen

Die Stadt Ratzeburg kann zukünftig durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären, sofern diese bereits im Landschaftsplan ausgewiesen sind. Als Einzelschöpfungen der Natur sind insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.

Ansprechpartner*in: Herr Meyer

(§ 28 Bundesnaturschutzgesetz vom vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) i.V.m. §§ 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Landesnaturschutz-gesetz vom 24.02.2010 (GVOBl. S.-H. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2016 (GVOBl. S.-H. S. 162))