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23.06.2023

Es ist nicht immer der Eichenprozessionsspinner
Gespinste richtig zuordnen

In der Sommerzeit ist das Auftreten von Gespinsten in Bäumen und Büschen ein wiederkehrendes und natürliches Phänomen. Unterschiedliche Insekten bilden in ihrem Fortpflanzungszyklus diese sichtbaren Strukturen aus. Meistens sind diese Gespinste völlig ungefährlich. Ein oft auftretendes Beispiel ist die Gespinstmotte. Sie befällt massenhaft Traubenkirsche, Weißdorn, Schlehe, Pfaffenhütchen, Pappeln, Weiden und gelegentlich auch Obstbäume. Aus Gründen des Naturschutzes wird in diese Abläufe seitens der öffentlichen Hand auch nicht eingegriffen. Diese Insekten haben wichtige Funktionen in der Biodiversität. Auch die befallenen Büsche und Bäume werden durch solche Gespinste nicht abgetötet. Sie erholen sich in der Regel schnell nach einem Befall.

Natürlich gibt es auch Gespinste, von denen potenzielle Gefahren ausgehen können. So wird in der Öffentlichkeit vermehrt vor dem Auftreten des Eichenprozessionsspinners gewarnt. Die Gespinste des Eichenprozessionsspinners befinden sich ausschließlich an Eichen, unterhalb großer Äste. Sie sind äußerst unscheinbar und vom Boden mit bloßem Auge kaum zu sehen. Hier sind eigentlich die, wie bei einer Prozession, am Stamm einer Eiche wandernden Raupen das auffällige Erkennungsmerkmal. Aber auch beim Eichenprozessionsspinner wird nicht sofort jedes Nest umgehend beseitigt. Hier wird jeder Einzelfall sorgfältig abgewogen, vor allem mit Blick auf die tatsächliche Gefährdung von Menschen, zum Beispiel in der Nähe von Kinderspielplätzen. Meistens reichen Warnhinweise schon aus. Die Beseitigung jedes Nestes wäre in Bezug auf Aufwand und Kosten nicht verhältnismäßig. Denn die Beseitigung durch eine Spezialfirma ist sehr kostenintensiv.

Die Stadt Ratzeburg rät, Gespinste im öffentlichen Raum grundsätzlich unangetastet zu lassen. Eine amtliche Meldepflicht besteht nicht. Einen Hinweis, wann und wo Sie den Eichenprozessionsspinner an einer Eiche gesehen haben, nimmt die Stadt Ratzeburg natürlich trotzdem gerne entgegen. Im Übrigen ist bei nicht städtischen Grundstücken der jeweilige Eigentümer selbst für eine eventuelle Entfernung und den daraus entstehenden Kosten zuständig.

Quelle: Stadt Ratzeburg