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28.12.2017

"Silvesterfeuerwerk ... aber sicher!" - Hinweis Ihrer Ordnungsbehörde

Bald ist es soweit: Es beginnt der Verkauf von Böllern, Raketen und Feuerwerksbatterien. Wer sich also mit lauter und bunter Pyrotechnik eindecken möchte, sollte sich erst einmal umschauen, ob man überhaupt in seinem Umfeld Knaller zünden darf.

Grund ist: Das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist auch am

31.12. und 01.01. in bestimmten Bereichen
nicht bzw. nur eingeschränkt zulässig.

Raketen und Böller dürfen nur außerhalb von Gebäuden

und nicht in unmittelbarer Nähe
von Reetdach- und Fachwerkhäusern gezündet werden!
 

Es ist verboten, 200 Meter (Luftlinie) rund um Grundstücke mit Reetdach- und Fachwerkhäusern Raketen aufsteigen zu lassen. Beim Abbrennen von Böllern, Knallern und Bodenfeuerwerk ist zu diesen weich gedeckten Gebäuden ein Sicherheitsabstand von 50 Metern einzuhalten. Steht die Windrichtung ungünstig zum Objekt, ist der Abstand entsprechend zu vergrößern. Diese Sicherheitsabstände sind unbedingt einzuhalten!

In unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen sowie Kinder- und Altenheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände auch in der Silvesternacht verboten.

Machen Sie sich also bitte mit ihrer Umgebung vertraut, bevor Sie das neue Jahr mit Knallern, Böllern und Raketen begrüßen.

Diese Verbote bzw. Einschränkungen haben nichts mit Spielverderberei zu tun. Versetzen Sie sich in die Lage z. B. eines Reetdachhausbesitzers und verhalten sich so, wie Sie es in einem solchen Fall auch von Ihren Mitmenschen erwarten würden.

Achten Sie bereits beim Kauf von pyrotechnischen Artikeln auf die Gefahrenklassen. Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in vier Klassen eingeteilt:

KL. I.

Feuerwerksspielwaren

Aufdruck BAM- P I.

KL. II.

Kleinfeuerwerk

Aufdruck BAM- P II.

KL. III

Mittelfeuerwerk

Aufdruck BAM- P III.

KL. IV

Großfeuerwerk

 

Feuerwerkskörper der Kategorie II dürfen erst an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar und ausschließlich für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Feuerwerk gehört nicht in Kinderhände. Feuerwerkskörper der Klassen III und IV dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden.

Eine kleine Checkliste auch für Ihre Sicherheit:

  • Lesen Sie in jedem Falle die Gebrauchsanweisung der verschiedenen Feuerwerkskörper durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I (Tischfeuerwerk) ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist.
  • Bedenken Sie, dass die Mehrzahl von Feuerwerkskörpern nur im Freien angezündet werden darf. Das Zünden in Wohnräumen, Treppenräumen, an geöffneten Fenstern, auf Balkonen etc. ist eine häufige Brandursache.
  • Die Verwendung von Signalmunition und Seenotrettungsraketen sowie das Abschießen von Munition aus Schusswaffen jeder Art als Silvesterknallerei stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist verboten.
  • Es sollten nur von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände gekauft und gezündet werden.
  • Basteln Sie niemals Feuerwerkskörper selbst. Verändern Sie die im Handel erhältlichen Artikel nicht.
  •  Auch beim gleichzeitigen Abbrennen mehrerer Knallkörper oder der Herstellung einer zusätzlichen Verdichtung in einem entsprechenden Behälter drohen unvorhersehbare Gefahren.
  • Das nachträgliche Zusammenbauen einzelner Feuerwerksbatterien mit Lunten ist gefährlich.
  • Nicht gezündete Feuerwerkskörper („Blindgänger“) nie erneut zünden!
  • Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier werfen!
  • Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch Dachfenster) und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die Räume fliegen können.
  • Starten Sie Raketen nie aus der Hand, sondern aus auf dem Boden stehenden Flaschen. Die Rakete muss so aufgestellt werden, dass sie nach dem Abschuss ungehindert aufsteigen kann. Beschädigte Stockraketen dürfen nicht gezündet werden, da deren Flugbahn unberechenbar sind. Niemals einen Versager erneut anzünden.
  • Bei starkem Wind sollte auf das Zünden von Raketen verzichtet werden.
  • Vorräte von Feuerwerksartikeln sollten in festen verschließbaren Taschen, auf keinen Fall in Körpernähe aufbewahrt werden. Nach Entnahme eines Feuerwerkskörpers sind Vorräte wieder zu verschließen.
  • Für den Notfall ein geeignetes Löschmittel bereithalten (Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser).

Jedes Jahr wieder kommt es zu erheblichen Verletzungen und Sachbeschädigungen durch das Abbrennen von für den deutschen Markt nicht zugelassener Pyrotechnik. Diese sogenannten „Polenböller“ sind nicht durch die BAM geprüft und zugelassen. Da die Inhaltsstoffe nicht bekannt sind und daher die Wirkungsweise nicht einschätzbar ist, besteht für den Nutzer und sein Umfeld ein hohes Verletzungsrisiko. Achten Sie daher bitte beim Kauf von Feuerwerkskörpern unbedingt auf das Zulassungszeichen der BAM.

Seien Sie sich als Benutzer von Silvesterfeuerwerk Ihrer Verantwortung und der Gefahren bewusst und handeln Sie entsprechend. Wenn Sie diese Hinweise berücksichtigen, werden Sie mit Ihren Familien, Freunden, Bekannten und allen Mitmenschen sicherlich einen schönen und unbeschwerten Jahreswechsel erleben.

Stadt Ratzeburg
Der Bürgermeister
Örtliche Ordnungsbehörde
Unter den Linden 1
23909 Ratzeburg