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28.04.2018

Wahl der Stadtvertretung Ratzeburg und Kreiswahl des Kreises Herzogtum Lauenburg

Am 06. Mai 2018 findet die Wahl der Stadtvertretung Ratzeburg in der Stadt Ratzeburg statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. Mit der Gemeindewahl ist die Kreiswahl des Kreises Herzogtum Lauenburg verbunden.

Wahlräume (Wahllokale)

Die Stadt Ratzeburg ist in 12 Wahlkreise (Wahlbezirke) eingeteilt, deren Wahlräume (Wahllokale) der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen sind:

Wahlkreis 1 Bürgerbüro (EG rechts), Unter den Linden barrierefrei
Wahlkreis 2 Wirtschaftsbetriebe (EG Links), Unter den Linden 1 barrierefrei
Wahlkreis 3
Jugendzentrum, Riemannstr. 1 barrierefrei
Wahlkreis 4
Gemeinschaftsschule Lbg. Seen I, Heinrich-Scheele-Str. 1 barrierefrei
Wahlkreis 5
Gemeinschaftsschule Lbg. Seen II, Heinrich-Scheele-Str. barrierefrei
Wahlkreis 6
Kindertagesstätte „Hand in Hand“, Hasselholt 22 barrierefrei
Wahlkreis 7
Städtischer Bauhof, Seedorfer Str. 47 barrierefrei
Wahlkreis 8
Seniorenwohnsitz, Schmilauer Str. 108 barrierefrei
Wahlkreis 9
Ev.-Kindertagesstätte Zipfelmütze, Strängnäsweg 1 barrierefrei
Wahlkreis 10
Grundschule Ratzeburg, St. Georgsberg I, Scheffelstr. 11 barrierefrei
Wahlkreis 11
Grundschule Ratzeburg, St. Georgsberg II, Scheffelstr. 11 barrierefrei
Wahlkreis 12
Lauenburgische Gelehrtenschule, Bahnhofsallee 22 barrierefrei


Die Stadt Ratzeburg gehört bei der Kreiswahl zu den Wahlkreisen 1 (Gemeindewahlkreise 1, 2, 4, 5, 9 bis 12) sowie 2 (Gemeindewahlkreise 3, 6, 7, 8). Wegen der Einteilung der Stadt in Wahlkreise (Wahlbezirke) wird außerdem auf die Angaben in den Wahlbenachrichtigungen verwiesen.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Pass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Stimmabgabe

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden. Für die Gemeindewahl wird ein weißer und für die Kreiswahl ein roter Stimmzettel verwendet.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Gemeindewahl in der Stadt Ratzeburg eine Stimme, die beliebig verteilt werden kann.

Auch bei der Kreiswahl hat jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme, die beliebig verteilt werden kann.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme jeweils in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder anders eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde in Ratzeburg, - Bürgerbüro, Unter den Linden 1 in 23909 Ratzeburg die amtlichen Stimmzettel für die Gemeindewahl und für die Kreiswahl, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( § 5 Abs. 4 der Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes ).

Ratzeburg, den 18. April 2018
Stadt Ratzeburg
Der Gemeindewahlleiter