Seiteninhalt
18.03.2020

Landesregierung ordnet weitreichende Schließungen an

Die Landesregierung hat eine weitreichende Verordnung zur Schließung von Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, nicht versorgungsrelevanten Verkaufststätten des Einzelhandels sowie von Kultur-, Freizeit-, Sport-, Spiel- und Veranstaltungsstätten erlassen. Der genaue Wortlaut dieser Landesverordnung ist nachfolgend einzusehen, ebenso eine Konkretisierung des Kreises Herzogtum Lauenburg.


Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein

§ 1 Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Für bereits beherbergte Personen gilt dies ab dem Tag nach Inkrafttreten.

§ 2 Reisen aus touristischem Anlass

Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.

§ 3 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind zu schließen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und entsprechende gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen.

§ 4 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Die Verkaufsstellen haben in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen und diese umzusetzen.

(2)  Ferner sind zu schließen

a) Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
b) Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c) Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d) Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
e) der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

und alle weiteren, nicht in dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center.

§ 5 Zusammenkünfte

(1) Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

(2) Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere solche in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sind selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 17. März 2020

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Konkretisierung des Kreises Herzogtum Lauenburg

Der Kreis Herzogtum Lauenburg konkretisiert dazu, dass gemischte Läden (gemischtes Sortiment) geöffnet werden können, wenn das Sortiment überwiegend der Grundversorgung dient. Ebenso sind Wochenmärkte mit einem Sortiment der Grundversorgung gestattet, allerdings keine kein Imbißwagen oder ähnliche Verzehrstände. Auch "Drive-In Schalter" in Gastronomie bleiben gestattet, weil hier die Bestellung über Mikrofon erfolgt. Der Betrieb von Eisdielen ist allerdings untersagt.

Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat überdies seine Allgemeinverfügung Über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavi-rus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg aktualisiert. Darin ab sofort auch private Veranstaltungen über 50 Personen verboten, die Notfallbetreuung in den Schulen bis zum Freitag verlängert und die Betretungsverbote auf Personen erweitert, die sich nicht nur in Risikogebieten aufgehalten haben, sondern im gesamten Alpenraum aufhältig waren.